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Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 (331.13)

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Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 (331.13)

Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983

Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983 Vom 9. Februar 1982 (Stand 1. Februar 1982) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 31 Absatz 3 in der Fassung vom 19. Oktober 1981
1 ) der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz, beschliesst:

§ 1 Grundlage

1 Der einheitliche Zuschlag von 50% zur bisherigen Katasterschätzung gemäss § 31 Absätze 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 1981
2 ) der Vollziehungs - verordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden Bestim - mungen durchzuführen.
1 Katasteranzeigen

§ 2 Grundsatz

1 Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.

§ 3 Ausnahmen

1 Keine Katasteranzeigen sind nötig für:
a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Fi - nanzgesetzes vom 7. Februar 1974
3 ) befreiten Institutionen,
b. reine Waldparzellen,
c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

§ 4 Eröffnung

1 Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentü - mer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
2 Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Sta - tistischen Amt und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustel - len.
1) GS 27.772, SGS 331.1
2) GS 27.772, SGS 331.1
3) GS 25.427, SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
3 Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin, dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.

§ 5 Rundung

1 Die Katasterwerte sind auf die nächsten 100 Fr. abzurunden.
2 Steuerveranlagung 1983/84

§ 6 Übertragung der Katasterwerte

1 Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steu - erpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.

§ 7 Kontrolle

1 Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwer - te sind von den Gemeinden zu kontrollieren.
3 Schlussbestimmungen

§ 8 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Fi - nanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt ge - ändert: ...
4 )

§ 9 Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

1 Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Ka - tasterneuschätzung.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausge - nommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.
4) Siehe §§ 1, 3,7,14 und 15 (SGS 331.11, GS 25.585). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.1982 01.02.1982 Erlass Erstfassung GS 28.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.1982 01.02.1982 Erstfassung GS 28.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
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