Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheite... (500.200)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970 und zu den dazu erlassenen eidgenössischen Verordnungen

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970
1 ) und zu den dazu erlassenen eidgenössischen Verordnungen Vom 26. Mai 1976 (Stand 1. Januar 2016) Vom Grossen Rat erlassen am 26. Mai 1976
2 )
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämp - fung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Art. 2 Vollzugsbehörden

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, der Kantonsarzt, die Amtsärzte und die Gemeinden sind mit dem Vollzug beauftragt. *
1) SR 818.101
2) B vom 8. März 1976, 60; GRP 1976/77, 72

Art. 3 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit übt die unmittelbare Auf - sicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung aus und erfüllt alle Aufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind.

Art. 4 Kantonsarzt

1 Mit der Leitung der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten beauftragt der Kanton gemäss Artikel 12 des eidgenössischen Epidemiengesetzes 1 ) einen Kantons - arzt.

Art. 5 Amtsärzte *

1 Den Amtsärzten und ihren Stellvertretern obliegen die ihnen durch diese Verord - nung übertragenen Vollzugsaufgaben. *
2. Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

Art. 6 Meldewesen

1 Die Ärzte und Labors melden dem zuständigen Kantonsarzt und gleichzeitig dem zuständigen Amtsarzt Fälle von übertragbaren Krankheiten gemäss der eidgenössi - schen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen. *

Art. 7 Mikrobiologische und serologische Untersuchungen

1 Die Institute für Medizinische Mikrobiologie in Zürich und St. Gallen führen zu - handen der Ärzte und Krankenhäuser bakteriologische, virologische und serologi - sche Untersuchungen durch.
2 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit kann auf Antrag des Kan - tonsarztes auch andere vom Bund anerkannte Institute als Untersuchungsstelle be - zeichnen.

Art. 8 Schutzimpfungen

1 Die öffentlichen Schutzimpfungen werden nach den eidgenössischen und kantona - len Vorschriften über das Impfwesen durchgeführt.
2 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit kann auf Antrag des Kan - tonsarztes regionale oder für das ganze Kantonsgebiet Schutzimpfungen anordnen.

Art. 9 Ärztliche Untersuchung und Absonderung

1 Der Amtsarzt ordnet die ärztliche Überwachung von Personen im Sinne von Arti - kel 15 des eidgenössischen Epidemiengesetzes an. *
1) SR 818.101
2 Er verfügt die Absonderung, wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung nicht durchsetzen kann.
3 Der Kantonsarzt ist über die angeordneten Massnahmen zu orientieren. Er kann die Absonderung vorsorglich verfügen, wenn gegen die Massnahme des Amtsarztes re - kurriert wird. *

Art. 10 Zwangsuntersuchungen

1 Der Amtsarzt ist befugt, Personen im Sinne von Artikel 17 und 19 Absatz 1 des eidgenössischen Epidemiengesetzes zu verpflichten, Untersuchungen und Entnah - men von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen. *

Art. 11 Verbotsanordnungen über die Berufsausübung

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist auf Antrag des Kantons - arztes befugt, Personen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des eidgenössischen Epidemien - gesetzes 1 ) , die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, in periodischen Abständen untersuchen zu lassen, sowie die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten.
2 Solche sind insbesondere Personen, die: a) der Erziehungs- oder Gesundheitsgesetzgebung unterstellte Berufe ausüben oder in Anstalten tätig sind, die der Erziehungs- oder der Gesundheitsgesetz - gebung unterstehen; b) in Heimen tätig sind, in denen Kinder oder Jugendliche betreut werden; c) in Betrieben beschäftigt sind, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen.

Art. 12 Allgemeine Verbotsanordnungen

1 Der Kantonsarzt kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krank - heiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen wie Verbot oder Ein - schränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäu - de, Verbot des Badens an bestimmten Orten.
2 Im regionalen und örtlichen Bereich erlässt er diese Massnahmen nach Rückspra - che mit dem Amtsarzt und den Gemeindebehörden. *

Art. 13 Epidemiologische Abklärung

1 Die Amtsärzte sorgen in ihrem Wirkungskreis für die notwendigen epidemiologi - schen Abklärungen. Alle Kantons- und Gemeindebehörden haben dabei ohne Ent - schädigungsanspruch mitzuwirken. *
2 Der Amtsarzt orientiert den Kantonsarzt über die getroffenen Massnahmen. *
3 Erstrecken sich diese Abklärungen über mehr als einen Wirkungskreis, so stehen sie unter der Leitung des Kantonsarztes. *
1) SR 818.101

Art. 14 Entschädigung

1 Gesunden Personen, die infolge Anordnungen des Departements für Justiz, Sicher - heit und Gesundheit, des Kantons- oder Amtsarztes einen Erwerbsausfall erleiden, kann die Gemeinde eine Entschädigung bis 80 Prozent des Ausfalls ausrichten. *
2 Der Kanton leistet daran einen Beitrag in der Höhe des Bundesbeitrages.
3 Der Berechnung des Beitrages sind höchstens 80 Prozent des Erwerbsausfalls zu - grunde zu legen.
4 Die Kosten der auf Anordnung des Departements für Justiz, Sicherheit und Ge - sundheit, des Kantons- oder Amtsarztes erfolgten ärztlichen, mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen gehen bei Nichtverschulden und bei negativem Be - fund zu Lasten des Kantons, soweit nicht Versicherungen leistungspflichtig sind. *
3. Besondere Massnahmen in Schulen und Anstalten

Art. 15 Begriff der Schulen

1 Als Schule im Sinne dieses Abschnittes gelten öffentliche und private Kindergär - ten, alle schulischen Einrichtungen der Volks- und Mittelschulstufe sowie Fortbil - dungs- und Berufsschulen.
2 Anstalten, welche Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren aufnehmen, sind den Schulen gleichgestellt.

Art. 16 Ausschluss von Schulen und ähnlichen Anstalten

1 Schüler, Lehrer und andere in einer Schule tätige Personen, die an einer übertrag - baren Krankheit leiden, sind vom Schulbesuch auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Der Ausschluss vom Schulbesuch erfolgt auch, wenn Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.
2 Der Schulausschluss hat nach Ausbruch der Krankheiten mindestens zu dauern bei: a) Pocken: bis zur vollständigen Abborkung, mindestens aber sechs Wochen; b) Scharlach: bei komplikationslosem Verlauf und Chemotherapie mindestens eine bis zwei Wochen; c) Diphtherie: bis eine zweimalige, im Abstand von zwei Tagen vorgenommene bakteriologische Untersuchung des Nasen- und Rachenabstriches ein negati - ves Resultat ergibt; d) epidemischer Genickstarre: zwei Wochen nach Entfieberung; e) Kinderlähmung: drei Wochen; f) Masern: bis zum Verschwinden des Exanthems; g) Keuchhusten: mindestens drei Wochen; h) Mumps: bis zum Verschwinden der Drüsenschwellung.
3 Der Amtsarzt kann im Einverständnis mit dem Kantonsarzt diese Fristen verkürzen und weitere Massnahmen treffen. *

Art. 17 Massnahmen gegenüber Dauerausscheidern

1 Bei Dauerausscheidern von Diphtheriebakterien und von Erregern von Abdominal - typhus oder Paratyphus entscheidet über die Wiederzulassung zum Schulbesuch der Amtsarzt. *

Art. 18 Ausschluss von Wohnungsgenossen Erkrankter

1 Gesunde Personen, die in Wohngemeinschaft mit an Pocken, Diphtherie, epidemi - scher Genickstarre oder epidemischer Kinderlähmung Erkrankten leben, sind ge - mäss Artikel 16 dieser Verordnung ebenfalls vom Schulbesuch auszuschliessen.
2 Wird die von einer in Absatz 1 erwähnten Krankheit befallene Person in ein Kran - kenhaus verbracht oder sonst aus der Wohngemeinschaft entfernt oder wird die ge - sunde Person auslogiert, so dauert der Ausschluss vom Schulbesuch für die gesunde Kontaktperson nach der Trennung bei: a) Pocken: nach frischer Pockenschutzimpfung zwei Wochen, ohne Impfung drei Wochen; b) Scharlach: eine Woche; c) Diphtherie: bis die bakteriologische Untersuchung des Nasen- und Rachenab - striches ein negatives Resultat ergibt; d) epidemischer Genickstarre: eine Woche; e) akuter Kinderlähmung: zwei Wochen.

Art. 19 Zuständigkeit für Anordnung des Ausschlusses

1 Der behandelnde Arzt ordnet den Ausschluss im Sinne von Artikel 16 und 18 dieser Verordnung an.
2 Werden diese Anordnungen nicht befolgt, so verfügt die zuständige Schulbehörde nach Anhörung des Amtsarztes den Ausschluss. Nötigenfalls können ganze Schul - klassen, alle Klassen desselben Schulhauses oder alle Schulen des Ortes geschlossen werden. *
4. Besondere Massnahmen gegen die Tuberkulose

Art. 20 Geltendes Recht

1 Die Bekämpfung der Tuberkulose erfolgt gemäss eidgenössischem Epidemienge - setz
1 ) und den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 2 ) und den dazu erlassenen Vollziehungsvorschriften.
1) SR 818.101
2) SR 818.102

Art. 21 Schirmbilduntersuchungen

1 In besonderen Fällen wird den Kantonseinwohnern Gelegenheit geboten, die Brust - organe durch das Schirmbildverfahren untersuchen zu lassen. Die Schirmbildaufnah - men können unentgeltlich durchgeführt werden.

Art. 22 * ...

Art. 23 Zwangsmassnahmen

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ordnet auf Antrag des Kan - tonsarztes Massnahmen gegenüber Tuberkulösen an, die sich nicht an die Anordnun - gen des Amtsarztes halten. *
5. Sondermassnahmen gegen Geschlechtskrankheiten

Art. 24 Zuführung zur Untersuchung

1 Personen, die mit Geschlechtskranken Geschlechtsverkehr hatten, sich einer erhöh - ten Ansteckungsgefahr aussetzen oder sonst in begründetem Verdacht stehen, ge - schlechtskrank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung zuge - führt werden, wenn sie a) * einem Aufgebot des Amtsarztes keine Folge leisten, b) keinen festen Wohnsitz im Kanton haben, c) sich bei einer Polizeikontrolle über ihre Personalien nicht ausweisen können.
2 Die erkrankte Person kann nötigenfalls durch den Amtsarzt in ein Krankenhaus eingewiesen werden, wenn diese sich der angeordneten Behandlung nicht unterzieht oder vorzeitig entzieht. *
6. Desinfektion und Entwesung

Art. 25 Zuständigkeit

1 Die fortlaufende Desinfektion während einer übertragbaren Krankheit wird vom behandelnden Arzt je nach Bedarf angeordnet.
2 Die Schlussdesinfektion ist obligatorisch, wenn ein an Pocken, Tuberkulose, Cho - lera, Pest oder Abdominaltyphus Erkrankter die Wohnung wechselt, hospitalisiert wird oder gestorben ist. Der Amtsarzt kann im Einverständnis mit dem Kantonsarzt auch in andern Fällen eine Schlussdesinfektion anordnen. *

Art. 26 Kostentragung

1 Die Gemeinden tragen die Kosten der obligatorischen Desinfektion. Es steht ihnen hierfür das Rückgriffsrecht auf die Kranken bzw. deren Angehörige zu.
2 Der Kanton sorgt dafür, dass ausgebildete Desinfektoren zur Verfügung stehen. *

Art. 27 Ausbildung von Desinfektoren

1
... *
2 Der Kantonsarzt meldet den Amtsärzten die neu ausgebildeten Desinfektoren. *
7. Schlussbestimmungen

Art. 28 Berichterstattung an den Bundesrat

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erstattet alljährlich zuhan - den des Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengeset - zes 1 ) .

Art. 29 Bundesbeiträge

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit leitet die Gesuche um Bun - desbeiträge an das Eidgenössische Gesundheitsamt weiter.

Art. 30 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Gemeinden, des Kantons- oder Amtsarztes, die auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen beim Departement Ein - sprache erhoben werden. *
2 ... *

Art. 31 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft werden.
2 Die eidgenössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden. *

Art. 32 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Bundesrat 2 ) von der Re - gierung in Kraft gesetzt
3 )
. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben: a) die Verordnung betreffend Subventionierung kommunaler Absonderungshäu - ser vom 24. Mai 1895
4 ) ;
1) Siehe Art. 26 Epidemiengesetz, SR 818.101
2) Vom Bundesrat genehmigt am 13. August 1976.
3) Mit RB vom 30. August 1976 auf den 1. September 1976 in Kraft gesetzt.
4) aRB 893
b) die Verordnung über die Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Massnah - men gegen die Tuberkulose und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung dazu vom 22. November 1933
5 ) ; c) die Ausführungsbestimmungen zum Bundesratsbeschluss vom 20. April
1943 1 ) über die Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten vom 18. Mai
1943
2 ) ; d) die Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom
19. April 1960
3 )
.
5) aRB 796
1) AS 1952, 490
2) aRB 817
3) AGS 1960, 126, mit Änderung AGS 1970, 186
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.05.1976 01.09.1976 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 1 geändert 2006, 5017
31.08.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 2 aufgehoben 2006, 5017
16.06.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 3 geändert 2010, 4805
18.11.2014 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert 2014-029
18.11.2014 01.01.2016 Art. 27 Abs. 1 aufgehoben 2014-029
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 5 Titel geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 4 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 22 aufgehoben 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1, a) geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 2 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert 2015-003
13.01.2015 01.01.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 2015-003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.05.1976 01.09.1976 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 5 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-003

Art. 5 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 6 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 9 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 9 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 10 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 12 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 13 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 13 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 13 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 14 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 14 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 16 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 17 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 19 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 22 13.01.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-003

Art. 23 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 24 Abs. 1, a) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 24 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 25 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 26 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-029

Art. 27 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-029

Art. 27 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 30 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5017

Art. 30 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-003

Art. 30 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5017

Art. 31 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4805

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