Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (290.100)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 14 und 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der An- wältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau.

§ 2 Anwaltsmonopol

1 Die Prozessgesetze bestimmen, welche prozessuale Tätigkeit den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Anwaltsmonopol) und wieweit auch andere Personen han- deln können.
2 Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zu- gelassen, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss BGFA geniessen.
3 Wo die Vertretung und Verbeiständung einer Partei den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, dürfen nur diese für eine Partei Rechtsschriften verfassen. Ausgenom- men hievon ist die aus Gefällig keit unentgeltlich gewährte Mithilfe beim Verfassen von Rechtsschriften.

§ 3 Substitution

1 Den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten kann die Bewilligung erteilt werden, eine Partei unter ihrer Verantwortung durch ein e Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen zu las- sen.
1 ) SR 935.61
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung, ihre Ausübung und Dauer sowie deren Entzug.

§ 4 Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs

1 Wird eine von einer unzulässigen Vertretung unterzeichnete Rechtsschrift einge- reicht, weist das Gericht diese unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Unterzeichnung durch die Partei selber oder eine zulässige Vertretung zurück mit der Androhung, dass andern falls auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde.
2 Erscheint zu einer Verhandlung eine unzulässige Vertretung, wird sie zurückgewie- sen. Wenn nicht die anwesende Partei selber handelt, wird unter Kostenfolge zu einer neuen Verhandlung geladen.
3 Das Ger icht zeigt Personen, die unerlaubterweise den Anwaltsberuf ausüben, bei den Strafbehörden an (§ 18).

§ 5 Anwaltstarif

1 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts - und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung a) der unentgeltlichen Rechtsvertretung; b) der amtlichen Verteidigung; c) des Staates an eine anwaltlich vertretene Person im Falle des Obsiegens oder der Rückweisung an die Vorinstanz; d) der Gegenpartei für deren Anwaltskosten.

§ 5a * Abwesenheit der Anwä ltinnen und Anwälte

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, wie bei Abwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts ausserhalb des Stillstands der Fristen zu verfahren ist.

2. Anwaltskommission

§ 6 Organisation

1 Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen u nd Anwälte ist die Anwaltskommission. Sie untersteht der Aufsicht der Justizleitung und der Disziplinargewalt des Justizge- richts. Das Disziplinarrecht richtet sich sinngemäss nach dem Gerichtsorganisations- gesetz (GOG) vom 6. Dezember 2011 1 ) . *
1bis Die Ju stizleitung wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf vier Jahre und bestimmt eine vorsitzende sowie eine stellvertretende Person. Die Amtsperiode be- ginnt 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rats und des Regierungsrats. *
1 ) SAR 155.200
2 Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Ober- richtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt sowie einer von der Justizleitung fes tzulegenden Zahl von Ersatzmitgliedern mit ent- sprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis. *
3 Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder holt die Justizleitung die Vor- schläge des aargauischen Anwaltsverbands sowie des Oberger ichts für die jeweiligen Vertretungen ein. *
4 In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen, ur- teilt die Anwaltskommission in voller Besetzung. In dringenden Fällen ist die An- waltskommission beschlussfähig, wenn neben dem Prä sidium oder dem Vizepräsi- dium mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 7 Zuständigkeit

1 Die Anwaltskommission a) vollzieht die durch das BGFA der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben; b) entscheidet über die Zulassung zu den Anwaltsprüfun gen, führt die kantonalen Anwaltsprüfungen, die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA durch und erteilt den Fähigkeitsausweis (§§ 15 und 16); c) erteilt die Bewilligung für die Substitution durch einen Anwal tskandidaten oder eine Anwaltskandidatin (§ 3); d) entscheidet über Gesuche auf Entbindung vom Berufsgeheimnis.

§ 8 Anhörung des Anwaltsverbands

1 Vor dem Entscheid über das Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister kann die Anwaltskommission den aargauisc hen Anwaltsverband anhören.

§ 9 * Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsge- richt geführt werden.

3. Anwaltsregister

§ 10 Publikation des Registereintrags

1 Die Anwaltskommission veröffentlicht im Amtsblatt E intragungen und Löschungen im kantonalen Anwaltsregister.
2 Sie führt eine öffentliche Liste mit Name, Vorname, Geburtsjahr, Datum des Regis- tereintrags und Geschäftsadresse der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte.

4. Disziplinarverfahren

§ 11 Grundsätze

1 Das Disziplinarverfahren wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet.
2 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.
3 Die anzeigende Person oder Behörde hat im Dis ziplinarverfahren keine Parteistel- lung. Sie ist über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

§ 12 Anhörung

1 Die beschuldigte Anwältin oder der beschuldigte Anwalt ist aufzufordern, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äussern.

§ 13 B eweisverfahren

1 Die Anwaltskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann ein Beweisverfahren anordnen und ist berechtigt, Zeugen einzuvernehmen.

§ 14 Kostentragung

1 Die Kosten des Verfahrens sind von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übrigen Fällen vom Staat.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der oder de m Kostenpflichtigen auch Par- teikostenersatz auferlegt werden.

5. Fähigkeitsausweis

§ 15 Zulassung zur Prüfung

1 Zu den Anwaltsprüfungen wird zugelassen, wer a) handlungsfähig ist und nicht strafrechtlich wegen Handlungen verurteilt wurde, die mit dem Anwa ltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Straf- register nicht gelöscht ist; b) das Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat (Lizentiat oder Master- abschluss); c) hinreichend praktisch tätig gewesen ist.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 16 Prüfung

1 Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des geltenden eidgenössischen und besonders des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten.
2 Wer die Prüfung besteht, erhält den Fähigkeitsa usweis als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt.
3 Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung mehr zugelassen.
4 Die Durchführung der Prüfung und der Prüfungsstoff werden durch den Regierungs- rat näher geregelt.

6. Strafbes timmungen

§ 17 Titelschutz

1 Wer ohne Fähigkeitsausweis in irgendeiner Weise den Titel einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, einer Anwältin oder eines Anwalts, einer Advokatin oder eines Advokaten oder einen ähnlichen Titel verwendet, der bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, insbesondere auch in Verbindung mit einer Berufsbezeichnung (Steueranwalt und dergleichen), wird mit Busse bis Fr. 20'000. – bestraft.
2 Vorbehalten is t die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.

§ 18 Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs

1 Wer eine den Anwältinnen und Anwälten vorbehaltene Tätigkeit ausübt, insbeson- dere bei der Abfassung von Rechtsschriften mitwirkt, ohne die Voraussetzungen zur Berufsausübung im Sinn des BGFA zu erfüllen, wird mit Busse bis Fr. 20'000. – be- straft. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3.

7. Kosten der Anwaltskommission

§ 19 Gebühren und Entschädigung

1 ... *
2 ... *
2bis Für die von der Anwaltskommission durchgeführten Ve rfahren werden Gebühren von Fr. 100. – bis Fr. 6'000. – erhoben. Der Regierungsrat bestimmt innerhalb dieses Rahmens die Gebühren für die einzelnen Verfahren durch Verordnung. *
3 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.

8. Schlu ss - und Übergangsbestimmungen

§ 20 Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts

1 Das Anwaltsgesetz (Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes) (AnwG) vom

18. Dezember 1984 1 ) ist aufgehoben.

2 Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18 . Dezember 1984 2 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. No- vember 1958 3 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. *
4 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 4 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
5 Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 5 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 21 Verlängerung der Amtsperiode der Anwaltskommission; anwendbares

Recht *
1 Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der Anwaltskommission wird um
15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019. *
2 Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt, sofern dies für die betroffene Person das mildere ist. *
1 ) AGS Bd. 12 S. 419; 1997 S. 355
2 ) AGS Bd. 12 S. 293, 503; Bd. 14 S. 371; 1997 S. 95, 357; 1999 S. 355; 2002 S. 378; 2003 S. 170 (SAR 221.100 )
3 ) AGS Bd. 4 S. 642; Bd. 9 S. 489; Bd. 10 S. 722; Bd. 12 S. 290, 398; 1996 S. 98; 1997 S. 361;
2002 S. 355, 388 (SAR 251.100 )
4 ) AGS Bd. 7 S. 199; Bd. 9 S. 543; Bd. 10 S. 498; Bd. 11 S. 190, 216, 574; Bd. 12 S. 396; Bd. 14 S. 366, 509; 1996 S. 171, 348; 1997 S. 356; 1999 S. 120; 2000 S. 242; 2002 S. 274
5 ) AGS 1997 S. 150

§ 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nac h unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 2. November 2004 Präsident des Grossen Rats L ÜPOLD Staatssch reiber i.V. M EIER Datum der Veröffentlichung: 24. Januar 2005 Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2005 Inkrafttreten: 1. Juli 2005 1 )
1 ) RRB vom 18. Mai 2005 (AGS 2005 S. 176)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

04.12.2007 01.01.2009 § 9 totalrevidiert 2008 S. 362

23.03.2010 01.01.2011 § 5a eingefügt 2010/5 - 07

23.03.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07

03.05.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert 2011/6 - 05

03.05.2011 01.01.2012 § 21 Titel geändert 2011/6 - 05

03.05.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 1 geändert 2011/6 - 05

03.05.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 2 geändert 2011/6 - 05

06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1

bis eingefügt 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02

23.03.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert 2021/12 - 15

23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2021/12 - 15

23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 15

23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2

bis eingefügt 2021/12 - 15
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 5a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07

§ 6 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 05

§ 6 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 6 Abs. 1

bis 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5 - 02

§ 6 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 15

§ 6 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 9 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 362

§ 19 Abs. 1 23.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 15

§ 19 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 15

§ 19 Abs. 2

bis 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 15

§ 20 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07

§ 21 03.05.2011 01.01.2012 Titel geändert 2011/6 - 05

§ 21 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 05

§ 21 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 05

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