Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz
                            Ethikkommission: Vereinbarung  Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission  Nordwest- und Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz, EKNZ)  Vom 6. September 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone,  beschliessen   -  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   über   die   Forschung   am   Menschen   (Humanfor  -  schungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   - das Folgende:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)
                            1  Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkommission Nordwest- und  Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommission gemäss Art. 54 Abs. 2 HFG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitgliedschaft
                            1  Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethikkommission und Unter  -  zeichnung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft  beim Aufsichtsorgan beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Ver  -  einbarungskantone die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektionen der  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Aufsicht
                            1  Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht über die EKNZ wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn sind im  Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben aus:  Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium;  Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übrigen Mitglieder  der EKNZ;  Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht und Jahresbericht  über die Tätigkeit der EKNZ;  Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsreglements der EKNZ;  Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Entscheidempfehlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Reglement regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 15. 10. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ethikkommission: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der EKNZ
                            1  Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art. 45 ff. HFG) in den Verein  -  barungskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren, ein Gebührenregle  -  ment und ein Entschädigungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungen der EKNZ
                            1  Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Art. 45 HFG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten werden durch den Ent  -  scheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Verantwortung ent  -  bunden.  B. Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammensetzung
                            1  Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fach  -  kompetenzen und Erfahrungen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehörigkeit, Geschlecht und  notwendigen Berufsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekretariat
                            1  Die Organe der EKNZ sind:  die Präsidentin oder der Präsident;  ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium;  der Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Daneben kann insbesondere  die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mitglied des Ausschusses sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein; zu diesem Zweck kann  der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die EKNZ verfügt über eine Geschäftstelle und ein wissenschaftliches Sekretariat. Die Anstellung  der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres regelt das Geschäftsre  -  glement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wahl und Amtsperiode
                            1  Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten haben die Vereinbarungskantone ein Vor  -  schlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des Präsidiums beträgt vier  Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funktion auf drei Amtsperioden beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren und Rechtspflege
                            1  Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das Verfahren vor der EKNZ  das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ethikkommission: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfahrensrecht nach dem Ver  -  einbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berichterstattung und Jahresbericht
                            1  Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht über das Budget, die  Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbesondere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan weitere Berichte und Auskünfte  von der EKNZ verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufbewahrungspflicht
                            1  Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte während mindes  -  tens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gebühren
                            1  Die  EKNZ   erhebt  für  die  Beurteilung  von  Forschungsprojekten  Gebühren  von  Fr.  250  bis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15‘000 . Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und  Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begut  -  achtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung
                            1  Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädigung für die Kommissi  -  onsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständige regelt.  C. Sitz und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sitz
                            1  Sitz der EKNZ ist Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Budget, Jahresrechnung und Revision
                            1  Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewählten Revisionsstelle geprüfte  Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Finanzierung
                            1  Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grundbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurnzahlen jähr  -  lich je Fr. 20'000, die Vereinbarungskantone mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000 Grundbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kün  -  digungsfrist beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ethikkommission: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Führung  von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vor  -  liegenden Vereinbarung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt  Basel, den 9. Dezember 2013  Regierungsrat Dr. Carlo Conti  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft  Liestal, den 9. Dezember 2013  Regierungsrat Thomas Weber  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Aargau  Aarau, den 16. Dezember 2013  Regierungsrätin Susanne Hochuli  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Luzern  Luzern, den 18. Dezember 2013  Regierungsrat Guido Graf  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Nidwalden  Stans, den 20. Dezember 2013  Regierungsrätin Yvonne von Deschwanden  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Obwalden  Sarnen, den 6. Januar 2014  Regierungsrat Hans Wallimann  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Schwyz  Schwyz, den 13. Januar 2014  Regierungsrätin Petra Steimen-Rickenbacher  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Solothurn  Solothurn, den 14. Januar 2014  Regierungsrat Peter Gomm  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Uri  Altdorf, den 14. Januar 2014  Regierungsrätin Barbara Bär  Im Namen des Regierungsrats des Kantons Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
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