Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe
Gasttaxe: Verordnung Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 17 des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 18. Oktober 2017
1 ) , un - ter Verweis auf seine Erläuterungen P171872 , beschliesst:
§ 1 Zuständigkeiten
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes betreffend die Erhebung einer Gasttaxe zuständig, soweit der Regierungsrat nicht einzelne Aufgaben des Vollzugs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes an einen Dritten übertragen hat.
2 Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
§ 2 Höhe der Gasttaxe
1 Die Höhe der Gasttaxe beträgt Fr. 4.
§ 3 Verwendung der Gasttaxenerträge
1 Pro gasttaxenpflichtige Übernachtung geht ein Betrag, dessen Höhe der Regierungsrat bestimmt, an den Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) zur Finanzierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch die Gäste.
2 Über die weitere Verwendung der Gasttaxenerträge entscheidet das Departement nach Deckung sei - ner Vollzugskosten in Höhe von 1.5% der Gasttaxenerträge (brutto).
3 Das Departement kann mit Dritten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Vereinbarung ab - schliessen.
§ 4 Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe
1 Die Verteilung der Gästepässe erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, durch einen gemäss
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Vollzug beauftragten Dritten oder mittels eines von diesem betriebe -
nen elektronischen Ausgabesystems.
2 Näheres regelt das Departement.
§ 5 Pflichtige Beherbergungsbetriebe
1 Pflichtig gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes sind die Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungs - betrieben, die gewerbsmässig beziehungsweise mindestens fünf Tage pro Kalenderjahr gegen Entgelt Personen beherbergen.
§ 6 Meldepflicht
1 Die Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise deren gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes beauftrag - ten Vermittlerinnen und Vermittler haben bis zum Sechsten des Folgemonats die im vergangenen Mo - nat erfolgten Übernachtungen zu melden.
2 Das Departement wird ermächtigt, das aktuelle Meldeformular durch ein elektronisches Meldesystem zu ersetzen.
1) SG 650.400.
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Gasttaxe: Verordnung
3 Näheres regelt das Departement.
§ 7 Rechnungsstellung
1 Nach Eingang der Meldung stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Beherbergungsbetrieben oder ihren Vermittlerinnen und Vermittlern die Gasttaxe in Rechnung.
§ 8 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung.
2 Nach dieser Frist sind die säumigen Beherbergungsbetriebe oder ihre Vermittlerinnen und Vermittler zu mahnen.
3 Nach Ablauf der Mahnfrist wird ein Verzugszins in Höhe von 5% erhoben.
4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkas - somassnahmen erhoben werden. Diese betragen: Mahngebühren ab zweiter Mahnung: Fr. 40; Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50.
5 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.
§ 9 Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann mit Vermittlerinnen und Vermittlern vertraglich von § 6 bis
§ 8 abweichende Regelungen vereinbaren.
§ 10 Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht
1 Die Beherbergungsbetriebe und die Vermittlerinnen und Vermittler haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens zehn Jahre lang aufzube - wahren.
§ 11 Verjährung
1 Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuer - gesetz) vom 12. April 2000.
§ 12 Rechtsmittel
1 Gegen die Gasttaxenrechnung und die Veranlagung kann beim Departement nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 22. No - vember 1994 aufgehoben.
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