Gesetz über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (230.1)
CH - SG

Gesetz über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Gesetz über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 10. November 1994 (Stand 1. April 2006) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 21. Dezember 1993
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt als Gesetz: 2

Art. 1 Grundsatz

1 Der Staat fördert Bestrebungen, den grenzüberschreitenden Zugang zu Berufen und weiterführenden Schulen zu öffnen.

Art. 2 Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen abschliessen. 3

Art. 2 bis * Anerkennung von Hochschulen für pädagogische oder verwandte

Berufe
1 Die Regierung kann Schulen, die Ausbildungsabschlüsse in pädagogischen oder verwandten Berufen anbieten, als Hochschulen anerkennen.

Art. 3 Vollzugsbeginn

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 4
1 ABl 1994, 111.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1994; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. November 1994; in Vollzug ab 1. Januar 1995.
3 Vgl. Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom
18. Februar 1993 (in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; siehe ABl 1994, 120 ff.).
4 1. Januar 1995.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29-80 10.11.1994 01.01.1995

Art. 2 bis eingefügt 41-39 19.04.2006 01.04.2006

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.1994 01.01.1995 Erlass Grunderlass 29-80
19.04.2006 01.04.2006 Art. 2 bis eingefügt 41-39
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