Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (500.800)
CH - GR

Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden

Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) Vom 2. März 1997 (Stand 1. Januar 2016) Vom Volke angenommen am 2. März 1997 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Suchtpräventions- und Suchthilfeangebotes im Kanton, die Festlegung der entsprechenden Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten in der Suchtprä - vention und Suchthilfe.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3 Begriff

1 Als Sucht im Sinne dieses Gesetzes wird abhängiges Verhalten, welches persön - lichkeits- oder gesellschaftsschädigende Auswirkungen zur Folge hat, verstanden.

Art. 4 Ziele

1 Die Suchthilfe hat zum Ziel: a) zu verhindern, dass abhängiges Verhalten entsteht; b) Menschen, die Suchtmittel konsumieren, frühzeitig Hilfe zukommen zu las - sen; c) süchtigen Menschen Hilfe zu bieten, von ihrer Sucht frei zu werden; d) die Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken;
1) B vom 19. März 1996, 242; GRP 1996/97, 208 (1. Lesung) und GRP 1996/97, 520 (2. Le - sung)
e) die Gesundheitssituation Süchtiger zu erhalten oder zu verbessern; f) die soziale und berufliche Integration von süchtigen Menschen zu erhalten oder deren Wiedereingliederung zu fördern; g) der Öffentlichkeit Risiken und Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs be - wusst zu machen; h) Die Bevölkerung vor schädlichen Folgen der Sucht zu bewahren.

Art. 5 Massnahmen

1 Zur Erreichung dieser Ziele gilt es insbesondere: a) durch Prävention und Beratung Missbrauch und Abhängigkeiten vorzubeugen; b) Einrichtungen der Suchtprävention zur Verfügung zu stellen; c) Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchthilfe zur Verfügung zu stellen; d) durch individuelle Beratung, Betreuung, Behandlung, Nachbetreuung und Wiedereingliederung betroffener Menschen dafür zu sorgen, dass gesundheit - liche und soziale Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs verhindert oder vermindert werden.

Art. 6 Selbstverantwortung

1 Die öffentliche Suchthilfe entlastet den einzelnen und die Familie nicht von der Selbstverantwortung im Umgang mit Genussmitteln.
2. Primäre Suchtprävention

Art. 7 Zuständigkeit

1. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die primäre Suchtprävention zuständig. Sie können diese Aufgabe auch an geeignete öffentliche oder private Institutionen oder Privatperso - nen übertragen oder im Rahmen von Gemeindeverbindungen lösen.
2 Die Gemeinden fördern: * a) die Information der Bevölkerung über die Ursachen und Auswirkungen der Sucht und abhängigen Verhaltens; b) das Bewusstsein und die Fähigkeit von Eltern und Lehrkräften, auf die Ver - meidung suchtfördernder Verhaltensweisen bei Jugendlichen hinzuwirken.

Art. 8 2. Kanton

1 Die Zuständigkeit des Kantons im Bereich der Suchtprävention richtet sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes. * a) * ... b) * ... c) * ...

Art. 9 * ...

3. Sekundäre und tertiäre Suchtprävention

Art. 10 Zuständigkeit

1 Der Kanton sorgt für Angebote im ambulanten und stationären Bereich.
2 Er kann entsprechende Angebote selber bereitstellen, sich an ausserkantonalen Ein - richtungen beteiligen oder Beiträge an Angebote Dritter leisten.

Art. 11 Beiträge

1. Kauf, Bau- und Mietbeiträge
1 Der Kanton kann Institutionen der sekundären und tertiären Suchtprävention Bei - träge an den Kauf, den Bau oder die Einrichtung bis höchstens 80 Prozent der nicht durch Bundesbeiträge gedeckten anrechenbaren Kosten gewähren.
2 In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete gegenüber einem Kauf oder einem Neu- oder Erweiterungs - bau zweckmässiger erscheint. Massgebend ist der Subventionssatz für Bauten.
3 Erfolgt der Kauf, der Baubeginn oder die Bestellung von Einrichtungsgegenstän - den vor Erlass der Beitragszusicherung, entfällt die Beitragsberechtigung.

Art. 12 2. Betriebsbeiträge

1 Einrichtungen der stationären Suchthilfe sind, soweit nicht aufgrund des Bundesge - setzes über die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung des Kantons vorgege - ben ist, grundsätzlich kostendeckend zu führen.
2 Der Kanton kann ausnahmsweise innerkantonalen Einrichtungen Betriebsbeiträge gewähren, sofern er ein Interesse an der Sicherstellung des Angebotes hat.
4. Überlebenshilfe

Art. 13 Zuständigkeit

1 Der Kanton sorgt für Angebote, welche die Erhaltung und Verbesserung der Ge - sundheits- und Lebenssituation Suchtmittelabhängiger sowie ihre Wiedereingliede - rung in die Gesellschaft bezwecken. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

Art. 14 * ...

Art. 15 Kosten des Kantons *

1 Der Kanton übernimmt die anrechenbaren Kauf-, Bau- und Betriebskosten bezie - hungsweise den anrechenbaren Aufwand von Angeboten der Überlebenshilfe. *

Art. 16 * ...

5. Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen

Art. 17 Bewilligungspflicht

1 Die Errichtung und der Betrieb von stationären und ambulanten Suchthilfeeinrich - tungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 18 Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug

1 Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern a) eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwand - freie Betriebsführung gewährleistet sind; b) die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind; c) die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer unabhängigen Kontrollstelle geprüft werden.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollumfäng - lich erfüllt sind.
6. Verfahren und Vollzug

Art. 19 Beitragsgrundsätze

1 Beiträge werden nur im Rahmen der im kantonalen Budget bewilligten Kredite ausgerichtet. *
2 Die Regierung legt die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge und, soweit er - forderlich, den Beitragssatz fest.
3 Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden wer - den.
4 Die Ausrichtung von Betriebs- und Defizitbeiträgen an Institutionen und Einrich - tungen im Kanton setzt die vorgängige Genehmigung der jeweiligen Budgets durch den Kanton voraus.
5 Die Regierung kann diesen Einrichtungen Leistungsaufträge erteilen.

Art. 20 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
2 Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Art. 21 Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen

1 Sofern geeignete Angebote im Kanton nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Kanton ausserkantonalen Institutionen und Einrichtungen Betriebs- oder Defizitbeiträge leisten.
2 Für die Beitragsgewährung gilt Artikel 19 Absatz 1–3, 5 sinngemäss.

Art. 22 * ...

7. Schlussbestimmungen

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 24 Änderung von Erlassen

1 )

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Suchthilfeeinrichtungen haben innerhalb eines Jahres die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 zu erfüllen.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft ge - setzt 2 ) .
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Mit RB vom 20. Mai 1997 mit Ausnahme der Artikel 17, 18 und 25 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt; die Artikel 17, 18 und 25 treten am 1. Juli 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 22 aufgehoben 2006, 3317
25.09.2012 01.08.2013 Art. 9 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 19 Abs. 1 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, a) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, c) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 9 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 15 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 16 aufgehoben 2014-031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.03.1997 01.01.1998 Erstfassung -

Art. 7 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 8 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 8 Abs. 1, a) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 8 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 8 Abs. 1, c) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 9 25.09.2012 01.08.2013 totalrevidiert -

Art. 9 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 14 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 15 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031

Art. 15 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 16 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 19 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 22 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3317

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