Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (500.800)

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Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (500.800)

Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden

Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden (Suchthilfegesetz) Vom 2. März 1997 (Stand 1. Januar 2016) Vom Volke angenommen am 2. März 1997 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz bezweckt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Suchtpräventions- und Suchthilfeangebotes im Kanton, die Festlegung der entsprechenden Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten in der Suchtprä - vention und Suchthilfe.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3 Begriff

1 Als Sucht im Sinne dieses Gesetzes wird abhängiges Verhalten, welches persön - lichkeits- oder gesellschaftsschädigende Auswirkungen zur Folge hat, verstanden.

Art. 4 Ziele

1 Die Suchthilfe hat zum Ziel: a) zu verhindern, dass abhängiges Verhalten entsteht; b) Menschen, die Suchtmittel konsumieren, frühzeitig Hilfe zukommen zu las - sen; c) süchtigen Menschen Hilfe zu bieten, von ihrer Sucht frei zu werden; d) die Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken;
1) B vom 19. März 1996, 242; GRP 1996/97, 208 (1. Lesung) und GRP 1996/97, 520 (2. Le - sung)
e) die Gesundheitssituation Süchtiger zu erhalten oder zu verbessern; f) die soziale und berufliche Integration von süchtigen Menschen zu erhalten oder deren Wiedereingliederung zu fördern; g) der Öffentlichkeit Risiken und Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs be - wusst zu machen; h) Die Bevölkerung vor schädlichen Folgen der Sucht zu bewahren.

Art. 5 Massnahmen

1 Zur Erreichung dieser Ziele gilt es insbesondere: a) durch Prävention und Beratung Missbrauch und Abhängigkeiten vorzubeugen; b) Einrichtungen der Suchtprävention zur Verfügung zu stellen; c) Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchthilfe zur Verfügung zu stellen; d) durch individuelle Beratung, Betreuung, Behandlung, Nachbetreuung und Wiedereingliederung betroffener Menschen dafür zu sorgen, dass gesundheit - liche und soziale Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs verhindert oder vermindert werden.

Art. 6 Selbstverantwortung

1 Die öffentliche Suchthilfe entlastet den einzelnen und die Familie nicht von der Selbstverantwortung im Umgang mit Genussmitteln.
2. Primäre Suchtprävention

Art. 7 Zuständigkeit

1. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die primäre Suchtprävention zuständig. Sie können diese Aufgabe auch an geeignete öffentliche oder private Institutionen oder Privatperso - nen übertragen oder im Rahmen von Gemeindeverbindungen lösen.
2 Die Gemeinden fördern: * a) die Information der Bevölkerung über die Ursachen und Auswirkungen der Sucht und abhängigen Verhaltens; b) das Bewusstsein und die Fähigkeit von Eltern und Lehrkräften, auf die Ver - meidung suchtfördernder Verhaltensweisen bei Jugendlichen hinzuwirken.

Art. 8 2. Kanton

1 Die Zuständigkeit des Kantons im Bereich der Suchtprävention richtet sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes. * a) * ... b) * ... c) * ...

Art. 9 * ...

3. Sekundäre und tertiäre Suchtprävention

Art. 10 Zuständigkeit

1 Der Kanton sorgt für Angebote im ambulanten und stationären Bereich.
2 Er kann entsprechende Angebote selber bereitstellen, sich an ausserkantonalen Ein - richtungen beteiligen oder Beiträge an Angebote Dritter leisten.

Art. 11 Beiträge

1. Kauf, Bau- und Mietbeiträge
1 Der Kanton kann Institutionen der sekundären und tertiären Suchtprävention Bei - träge an den Kauf, den Bau oder die Einrichtung bis höchstens 80 Prozent der nicht durch Bundesbeiträge gedeckten anrechenbaren Kosten gewähren.
2 In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete gegenüber einem Kauf oder einem Neu- oder Erweiterungs - bau zweckmässiger erscheint. Massgebend ist der Subventionssatz für Bauten.
3 Erfolgt der Kauf, der Baubeginn oder die Bestellung von Einrichtungsgegenstän - den vor Erlass der Beitragszusicherung, entfällt die Beitragsberechtigung.

Art. 12 2. Betriebsbeiträge

1 Einrichtungen der stationären Suchthilfe sind, soweit nicht aufgrund des Bundesge - setzes über die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung des Kantons vorgege - ben ist, grundsätzlich kostendeckend zu führen.
2 Der Kanton kann ausnahmsweise innerkantonalen Einrichtungen Betriebsbeiträge gewähren, sofern er ein Interesse an der Sicherstellung des Angebotes hat.
4. Überlebenshilfe

Art. 13 Zuständigkeit

1 Der Kanton sorgt für Angebote, welche die Erhaltung und Verbesserung der Ge - sundheits- und Lebenssituation Suchtmittelabhängiger sowie ihre Wiedereingliede - rung in die Gesellschaft bezwecken. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

Art. 14 * ...

Art. 15 Kosten des Kantons *

1 Der Kanton übernimmt die anrechenbaren Kauf-, Bau- und Betriebskosten bezie - hungsweise den anrechenbaren Aufwand von Angeboten der Überlebenshilfe. *

Art. 16 * ...

5. Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen

Art. 17 Bewilligungspflicht

1 Die Errichtung und der Betrieb von stationären und ambulanten Suchthilfeeinrich - tungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 18 Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug

1 Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern a) eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwand - freie Betriebsführung gewährleistet sind; b) die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind; c) die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer unabhängigen Kontrollstelle geprüft werden.
2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollumfäng - lich erfüllt sind.
6. Verfahren und Vollzug

Art. 19 Beitragsgrundsätze

1 Beiträge werden nur im Rahmen der im kantonalen Budget bewilligten Kredite ausgerichtet. *
2 Die Regierung legt die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge und, soweit er - forderlich, den Beitragssatz fest.
3 Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden wer - den.
4 Die Ausrichtung von Betriebs- und Defizitbeiträgen an Institutionen und Einrich - tungen im Kanton setzt die vorgängige Genehmigung der jeweiligen Budgets durch den Kanton voraus.
5 Die Regierung kann diesen Einrichtungen Leistungsaufträge erteilen.

Art. 20 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
2 Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Art. 21 Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen

1 Sofern geeignete Angebote im Kanton nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Kanton ausserkantonalen Institutionen und Einrichtungen Betriebs- oder Defizitbeiträge leisten.
2 Für die Beitragsgewährung gilt Artikel 19 Absatz 1–3, 5 sinngemäss.

Art. 22 * ...

7. Schlussbestimmungen

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 24 Änderung von Erlassen

1 )

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Suchthilfeeinrichtungen haben innerhalb eines Jahres die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 zu erfüllen.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft ge - setzt 2 ) .
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Mit RB vom 20. Mai 1997 mit Ausnahme der Artikel 17, 18 und 25 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt; die Artikel 17, 18 und 25 treten am 1. Juli 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 22 aufgehoben 2006, 3317
25.09.2012 01.08.2013 Art. 9 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 19 Abs. 1 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, a) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, c) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 9 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 15 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 16 aufgehoben 2014-031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.03.1997 01.01.1998 Erstfassung -

Art. 7 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 8 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 8 Abs. 1, a) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 8 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 8 Abs. 1, c) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 9 25.09.2012 01.08.2013 totalrevidiert -

Art. 9 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 14 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 15 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031

Art. 15 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 16 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 19 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -

Art. 22 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3317

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