Staatsbeitragsgesetz (610.500)
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Staatsbeitragsgesetz

Staatsbeitragsgesetz Staatsbeitragsgesetz
1 ) (StBG) Vom 11. Dezember 2013 (Stand 18. Februar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates 11.1792.01 - wie in den Bericht der Finanzkommission und den Mitberichten der Bildungs- und Kulturkommission und der Gesundheits- und Sozialkommission Nr. 11.1792.02 vom 31. Oktober 2013, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Zweck und Zusammenarbeit

1 Dieses Gesetz gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton Basel-Stadt gewährt, soweit nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.
2 Es soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden; auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.
3 Der Kanton und die Empfängerin oder der Empfänger eines Staatsbeitrages wirken partnerschaftlich zusammen.

§ 2 Arten von Staatsbeiträgen

1 Staatsbeiträge werden als Finanzhilfe oder Abgeltung gewährt.
2 Sie können namentlich in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Nutzungsrechten, Bürgschaften und Garantien geleistet werden.

§ 3 Finanzhilfe

1 Eine Finanzhilfe ist ein geldwerter Vorteil, der einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung gewährt wird, um freiwillig erbrachte Leistungen im öffentlichen Interesse zu erhalten oder zu fördern.
2 Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht; von den Gesuchstellenden eine ihnen zumutbare Eigenleistung erbracht wird und sie die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nutzen; für eine sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung gesorgt wird.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
4 Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 4 Abgeltung

1 die sich aus der Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben, die auf eine Empfängerin oder einen Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen werden.
1) Fassung vom 16. Dezember 2020, in Kraft seit 18. Februar 2021 (KB 19.12.2020)
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2 Die Gewährung von Abgeltungen setzt voraus, dass eine genügende Rechtsgrundlage für die Übertragung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe vorhanden ist; für eine sachgerechte und kostengünstige Aufgabenerfüllung gesorgt wird.
3 Wer eine gesetzliche Aufgabe übertragen erhält, unterliegt den jeweils anwendbaren gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten. II. Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen

§ 5 Gesuch

1 Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass ein schriftliches Gesuch oder eine schriftliche Offerte mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht wird.
2 Die Gesuche und Offerten sind so auszugestalten und Anträge zeitlich so zu stellen, dass die notwen - digen Beschlüsse über die Weiterführung oder Neugestaltung der Staatsbeitragsverhältnisse rechtzeitig vor Ablauf der Befristung gefasst werden können.

§ 6 Rechtsform

1 Staatsbeiträge werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt.

§ 7 Zeitliche Beschränkung

1 Die Staatsbeiträge sind in der Regel auf vier Jahre zu befristen.
2 Abweichungen sind zu begründen.

§ 7a

2 ) Überbrückungsmassnahme
1 Läuft ein Staatsbeitrag aus und liegt gemäss Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaus - haltgesetz) vom 14. März 2012 die ordentliche Ausgabenkompetenz für die Erneuerung beim Grossen Rat, kann der Regierungsrat den Staatsbeitrag in Sinne einer Überbrückungsmassnahme maximal um ein Jahr ausserordentlich verlängern und die damit verbundene Ausgabe bis maximal zu ihrer bisheri - gen Höhe bewilligen, sofern: es sich dabei um einen Betriebsbeitrag handelt; bis zum Ablauf des bisherigen Staatsbeitrags kein rechtskräftiger Beschluss des Grossen Rates zur Ausgabe vorliegt; die verspätete Beschlussfassung nicht von der Empfängerin oder dem Empfänger des Staatsbeitrags verursacht worden ist und Liquiditätsengpässe drohen, welche die Existenz der Empfängerin oder des Empfängers des Staatsbeitrags gefährden.
2 Bewilligt der Grosse Rat später einen höheren Betrag, wird der höhere Betrag rückwirkend gewährt. Andernfalls bleibt der vom Regierungsrat gemäss dieser Überbrückungsmassnahme gewährte Staats - beitrag bis zu dessen Ablauf, jedoch maximal ein Jahr bestehen. III. Bemessung und Steuerung von Staatsbeiträgen

1. Allgemeines

§ 8 Anrechenbare Aufwendungen

1 Für die Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die sachgerech - te und kostengünstige Erfüllung der unterstützten oder übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
2) Eingefügt am 16. Dezember 2020, in Kraft seit 18. Februar 2021 (KB 19.12.2020)
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§ 9 Mehrfache Staatsbeiträge

1 Wer für dasselbe Vorhaben um mehrfache Staatsbeiträge nachsucht, muss dies dem zuständigen De - partement mitteilen.

§ 10 Verzeichnis der Staatsbeiträge

1 Das zuständige Departement erstellt ein Verzeichnis über die Staatsbeiträge, welches insbesondere die Klassifizierung in Finanzhilfen und Abgeltungen, die gesetzliche Grundlage und die Beitragshöhe enthält.
2 Die Departemente sind um dessen laufende Nachführung besorgt.

2. Betriebsbeiträge

§ 11 Grundsätze für die Bemessung

1 Für die Bemessung eines Betriebsbeitrages werden höchstens diejenigen Kosten angerechnet, die der Kanton für eine vergleichbare Tätigkeit vergütet. Insbesondere gilt dies für die Anstellungsbedingun - gen der Empfängerin oder des Empfängers des Betriebsbeitrages. Die Lohngleichheit von Frauen und Männern ist dabei zu gewährleisten.
2 Erhaltene Investitionsbeiträge sind zu berücksichtigen.

§ 12 Teuerung

1 Bei Abgeltungen wird auf den Personalkosten entsprechend dem Finanzierungsanteil des Kantons jährlich ein Teuerungsausgleich gewährt, der sich nach der Entwicklung der Personalteuerung beim Kanton richtet.
2 Bei Finanzhilfen wird in der Regel auf den Personalkosten, wenn diese mindestens 70% der ge - samten Betriebskosten ausmachen, entsprechend dem Finanzierungsanteil des Kantons jährlich ein Teuerungsausgleich gewährt, der sich nach der Entwicklung der Personalteuerung beim Kanton rich - tet.

§ 13 Rücklagen

1 Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, sind als Rücklagen gesondert auszuweisen.
2 Die Höhe der Rücklagen am Jahresende darf die Hälfte des jährlichen Betriebsaufwandes nicht über - steigen. Für den Fall einer Überschreitung dieser Höhe sind in den Verträgen entsprechende Massnah - men wie die Rückzahlung oder Anpassung des Beitrages vorzusehen.

§ 14 Erfolgskontrollen

1 Das zuständige Departement überprüft einmal jährlich, ob die Aufgabe vereinbarungsgemäss erfüllt worden ist.
2 Es prüft die Betriebsbeiträge bei jeder Erneuerung des Staatsbeitragsverhältnisses auf ihre Notwen - digkeit, Wirksamkeit, Effizienz und Tragbarkeit und berichtet zu Handen des Regierungsrates darüber.
3 Dem zuständigen Departement und der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt sind alle erforderli - chen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in den Betrieb und in die finanziellen Verhältnisse, ein - schliesslich Budget, Rechnung und Bilanz zu gewähren.

§ 15 Dringliche Massnahmen

1 Als Beitrag zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts kann der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommission Verträge betreffend Staatsbeiträge unter Einhaltung einer angemessenen Kün - digungsfrist vorzeitig kündigen und neu verhandeln.
2 Vorrangig sind die Verträge betreffend Finanzhilfen zu kündigen.
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§ 16 Rechnungslegung und Revision

1 Die Rechnungslegung hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen, soweit nicht darüber hin - aus gehende Pflichten vereinbart wurden.
2 Es gelten die gesetzlichen Revisionspflichten, soweit nicht darüber hinaus gehende Pflichten verein - bart wurden.

3. Investitionsbeiträge

§ 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen

1 Werden Investitionsbeiträge zugesprochen, sind die Bestimmungen des Gesetzes über öffentliche Be - schaffungen zu beachten.

§ 18 Beginn und Änderung von Investitionsvorhaben

1 Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Investitionsbeitrag endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger eines Investitionsbeitrages darf wesentliche Änderungen des Investitionsvorhabens nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen. IV. Sicherung des Beitragszwecks, und Rechtsmittel

§ 19 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung

1 Wird die unterstützte oder übertragene Aufgabe trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt oder ba - siert die Ausrichtung des Staatsbeitrages auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben, kann der Re - gierungsrat insbesondere auf die Erfüllung der Leistung mit allenfalls abgeänderten Bedingungen und Auflagen beharren, die Beiträge kürzen oder ganz oder teilweise zurückfordern.
2 Rückzufordernde Beiträge sind ab Entstehung des Rückforderungsrechts zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegten Zinsfuss zu verzinsen.

§ 20 Zweckentfremdung oder Veräusserung

1 Wird ein mit Staatsbeiträgen gefördertes Objekt, namentlich ein Grundstück, eine Baute oder ein Werk, seinem Zweck entfremdet oder veräussert, können die geleisteten Beiträge zurückgefordert werden. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.

§ 21 Verjährung

1 Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung.
2 Leitet sich der Anspruch aus einer strafbaren Handlung ab, für die das Strafrecht eine längere Verjäh -

§ 22 Rechtsmittel

1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können mit Rekurs nach den all - gemeinen Bestimmungen angefochten werden.
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Staatsbeitragsgesetz V. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 23 Änderung bisherigen Rechts

3 )
1 Das Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz) vom 8. November 1973
4 ) wird wie folgt geändert: Das Schulgesetz vom 4. April 1929
5 ) wird wie folgt geändert: Das kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. September 2007
6 ) geändert: Das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967
7 ) wird wie folgt geän - dert: Das Kulturfördergesetz vom 21. Oktober 2009
8 ) wird wie folgt geändert: Das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980
9 wird wie folgt geändert: Das Gesetz vom 4. April 1968 ) betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zi - vilschutz vom 23. März 1962 wird wie folgt geändert: Das Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) vom 17. September 2003
11 ) wird wie folgt geändert: Das Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998
12 ) wird wie folgt geändert: Das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
13 ) wird wie folgt ge - ändert: Das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17. September 2003 ) wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987
15 ) wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. No - vember 1989
16 ) wird wie folgt geändert:

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes wird das Subventionsgesetz vom 18. Oktober 1984 aufge - hoben. VI. Übergangsbestimmungs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmung

1 Alle hängigen und noch nicht von der zuständigen Behörde entschiedenen Staatsbeitragsgesuche un - terliegen mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes den neuen Gesetzesbestimmungen.
3)

§ 23: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

4) SG 190.100.
5) SG 410.100. SG 420.200.
7) SG 491.100.
8) SG 494.300.
9) SG 497.100.
10) SG 576.100.
11) SG 610.200. SG 772.100.
13) SG 780.100.
14) SG 815.100.
15) SG 832.700.
16) SG 834.400.
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Staatsbeitragsgesetz Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. )
17) Wirksam seit 26. 1. 2014.
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