Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (700.2)
CH - TG

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015)

Art. 1 Grundsatz

1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufge - führt.

Art. 2 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messwei - sen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an und be - stimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung
1 )

Art. 3 Interkantonales Organ

1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweize - rischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der betei - ligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.

Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
1) Fassung vom 1. Mai 2015.
b. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisatio - nen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a. die Änderungen der Vereinbarung;
b. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d. den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5 Finanzierung

1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhält - nis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6 Beitritt

1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem In - terkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7 Austritt

1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind
1 ) ;
1) In Kraft seit 26. November 2010; Beitritt TG gemäss GRB vom 21. April 2010, in Kraft ge - setzt auf den 1. Januar 2013.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.09.2005 01.01.2013 Erstfassung 17/2010
Anh ang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Begriffe und Messweisen
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Gelände verlauf. Kann dieser info lge früherer Abgrab ungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs - oder im Bau - bewilligungsverfahren abweichend festgelegt we rden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude , die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nu r Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten sowie der Gelä nder und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer g elegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveau bauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrech ten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörper s über dem mass - gebenden Terrain. Vorspringende und unbe deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mas s (für die Tiefe) über die Fassadenfluc ht hinaus und dürfen – mit Aus nahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts , nicht überschreiten.
3.5 Rückspringend e Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt .
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proj izierte Fassadenlinie um fas st.
4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proj izierte Fassadenlinie um fasst.
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und de n lotrecht darunter liegenden Punkt en auf dem massgebenden Te rrain.
5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fass adenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion un d der dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossb odens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachko nstruktion.
5.4 Lichte Höhe Die li chte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkan te der ferti gen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Gescho sses durch die Balkenlage bestimmt wird.
5.5 Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe v on Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschoss e Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter -, Dach - und Attikagescho sse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude s eparat ermittelt.
6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens , gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässige n Mass über die Fassadenlinie hi nausragt.
6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht übe rschreiten.
6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächer n aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikag eschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizi erten Fassadenlinie und der Parze llengrenze.
7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehende r und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone l iegenden Grundstücksflächen beziehungsweise Grund stücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund -, Grob - und Fein - erschliessung.
8.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstück sfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgen den Komponenten: – Hauptnutzflächen HNF – Nebennutzflächen NNF – Verkehrsflächen VF – Konstruktionsflächen KF – Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorg egebenen Mindestmass liegt. Geschossfläc henziffer = sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe GFZ = aGSF GF 
8.3 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grun dstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terr ain gilt das Volumen des Baukörpers in se inen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Terrain em massgebend über Bauvolumen BMZ = aGSF BVm
8.4 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstück sfläche. Überbauungsziffer = sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba ÜZ = aGSF aGbF Als anr echenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
8.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anr echenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gel ten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfl ächen dienen. Grünflächenziffer = sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba GZ = aGSF aGrF
Anh ang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harm onisierung der Baubegriffe (IVHB) Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2. 3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
Figur 2. 4 und 2. 5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizierte Fassadenlin ie
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Läng enmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse Figur 5.1 G esamthöhe
Figur 5.2 Fassade nhöhe
Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
Zu Ziffer 6: G Figur 6.1 Geschosse und G eschosszahl
Figur 6.2 Untergeschosse
Figur 6.3 Dachgeschosse
Figur 6.4 Attikageschosse
Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsb ereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baub ereich
Zu Ziffer 8: Nutzung sziffern * Frei halte flächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzung sziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Keller Wohnen Estrich Geschossflächen ( GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Figur 8.3 Baumassenziffer Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
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