Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (513.2)
CH - SG

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende vom 30. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 359 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 1 als Normalarbeitsvertrag: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse von familienfremden Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Haus - halt im Kanton St.Gallen tätig sind.
2 Er findet keine Anwendung auf: a) die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner der oder des Betriebsleitenden; b) die Verwandten der oder des Betriebsleitenden in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner; c) die Schwiegertöchter und die Schwiegersöhne der oder des Betriebsleitenden, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wer - den; d) das Alppersonal.

Art. 2 Wirkung

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Ver - tragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 3
1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 (SR 220; abgekürzt OR).
2 In Vollzug ab 1. Januar 2021.
3 Art. 360 Abs. 1 OR.
2 Er gilt für die Lehrverhältnisse, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungs - recht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts. II. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (2.)

Art. 3 Probezeit

1 Die Probezeit beträgt für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse einen Monat.
4
2 Sie kann nach schriftlicher Abrede auf höchstens drei Monate verlängert wer - den. 5

Art. 4 Kündigung

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi - gungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden. 6
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhal - tung der folgenden Kündigungsfristen jeweils auf das Ende eines Monats gekün - digt werden: a) ein Monat bis zum Abschluss des ersten Dienstjahrs; b) zwei Monate ab dem zweiten Dienstjahr bis zum Abschluss des dritten Dienstjahrs; c) drei Monate ab dem vierten Dienstjahr. 7
3 Das befristete Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit kündbar, wenn die Vertragsparteien dies schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart haben.
4 Der Anspruch auf Benutzung einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Un - terkunft endet zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutz - bestimmungen des Mietrechts nach Art. 271 ff. OR finden keine Anwendung.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeits - verhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 ff. OR.
4 Art. 335b Abs. 1 OR.
5 Art. 335b Abs. 2 OR.
6 Art. 335b Abs. 1 OR.
7 Art. 335c Abs. 2 OR.

Art. 5 Kündigungsschutz

1 Die Bestimmungen über den Kündigungsschutz bei missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336 ff. OR und Kündigung zur Unzeit nach Art. 336c f. OR sind an - wendbar. III. Einsatz und Weiterbildung (3.)

Art. 6 Einsatz

1 Die oder der Arbeitgebende setzt die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmen - den gemäss ihren oder seinen Fähigkeiten sowie den Bedürfnissen des Betriebs ein.

Art. 7 Aus- und Weiterbildung

1 Die oder der Arbeitgebende gestattet und fördert den Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung durch die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden im Rahmen des Möglichen.
2 Von der oder dem Arbeitgebenden angeordnete Kurse und Vorträge werden der oder dem Arbeitnehmenden als Arbeitszeit angerechnet. Die oder der Arbeitge - bende übernimmt die Kosten vollständig. IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub (4.)

Art. 8 Arbeitszeit

1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die oder der Arbeitnehmende für die Arbeit zur Verfügung zu halten hat.
2 Im Rahmen dieses Normalarbeitsvertrags gilt die Fünfeinhalb-Tage-Woche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49,5 Stunden. Darin sind die der oder dem Arbeitnehmenden zustehenden unbezahlten Arbeitspausen nicht inbegriffen.
3 Die Vertragsparteien können eine Jahresarbeitszeit vereinbaren. Diese beträgt auf der Basis der Nettoarbeitszeit je Dienstjahr 2'376 Stunden für Arbeitnehmende mit vier Wochen Ferien und 2'326,5 Stunden für Arbeitnehmende mit fünf Wochen Ferien.
4 Die Vertragsparteien können saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten schriftlich vereinbaren, wobei die Arbeitszeit bezogen auf die ganze Dauer des Arbeitsver - hältnisses die Ansätze nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht überschreiten darf.
5 Die oder der Arbeitgebende gewährt der oder dem Arbeitnehmenden folgende unbezahlte Pausen: a) über die Mittagszeit in der Regel eine Pause von wenigstens einer Stunde; b) je Halbtag eine Pause von jeweils einer Viertelstunde.
6 Die oder der Arbeitnehmende leistet bei Bedarf die ihr oder ihm zumutbare Überstundenarbeit. Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zwölf Stunden nicht überschreiten.
7 Die Arbeitszeit wird täglich erfasst. Die oder der Arbeitgebende kontrolliert die Minus- oder Überstunden und hält diese jeweils am Ende jedes Monats fest. All - fällige Überstunden werden innert Jahresfrist mit zusätzlicher Freizeit oder zusätz - lichen Ferien von gleicher Dauer kompensiert oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abgegolten. 8

Art. 9 Freizeit

1 Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf: a) eineinhalb arbeitsfreie Tage je Woche. Kann sie oder er diese arbeitsfreien Tage nicht beziehen, werden sie ihr oder ihm spätestens innert der drei Folge - monate zusätzlich gewährt; b) wenigstens zwei ganze arbeitsfreie Tage je Monat an einem Sonntag. Kann sie oder er diese arbeitsfreien Tage nicht beziehen, werden sie ihr oder ihm im Folgemonat zusätzlich gewährt. 9
2 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit wird auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien angemessen Rücksicht genommen. 10

Art. 10 Sonntage und Feiertage

1 An Sonntagen wird die Arbeit auf betriebsnotwendige Tätigkeiten beschränkt.
2 Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag 11 , Allerheiligen, Weihnachtstag und Ste - fanstag. 12
3 Die Feiertage Neujahr, Ostermontag, Bundesfeiertag, Weihnachtstag und Ste - fanstag gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Fallen diese Feiertage in die Ferien, gelten sie nicht als Ferientage. Fallen sie auf einen Sonntag oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Militärdienst, können sie nicht nachbezogen werden.
8 Art. 321c Abs. 3 OR.
9 Art. 329 OR.
10 Art. 329 Abs. 4 OR.
11 Gemäss den Vorgaben nach Art. 2 Abs. 2 der eidgV über den Bundesfeiertag vom 30. Mai
1994, SR 116 .
12 Art. 2 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1 .

Art. 11 Ferien

1 Die oder der Arbeitnehmende hat folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien je Dienstjahr: 13 a) fünf Wochen bis zu dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; b) fünf Wochen ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; c) vier Wochen in den übrigen Fällen.
2 Für ein angebrochenes Dienstjahr werden Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr gewährt. 14
3 Die oder der Arbeitnehmende kann den Ferienzeitpunkt wünschen, nimmt je - doch auf die Interessen des Betriebs Rücksicht. Einigen sich die oder der Arbeit - nehmende und die oder der Arbeitgebende nicht über den Ferienzeitpunkt, ent - scheidet die oder der Arbeitgebende abschliessend. 15 Die Ferien werden in gegen - seitigem Einverständnis aufgeteilt, wobei wenigstens zwei Ferienwochen je Dienst - jahr zusammenhängen müssen. 16

Art. 12 Bezahlter Urlaub

1 Die oder der Arbeitnehmende hat folgenden Anspruch auf einen bezahlten Ur - laub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Freizeit oder Ferien angerechnet wer - den: a) drei Tage bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft; b) drei Tage beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Part - nerin oder des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern; c) zwei Tage bei Geburt von eigenen Kindern; d) ein Tag je Dienstjahr beim Wechsel der eigenen Wohnung; e) ein Tag bei Taufe und Heirat von eigenen Kindern; f) ein Tag beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwägern.

Art. 13 Mutterschaftsurlaub

1 Die Arbeitnehmende hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutter - schaftsurlaub von wenigstens 14 Wochen. 17
13 Art. 329a Abs. 1 OR.
14 Art. 329a Abs. 3 OR.
15 Art. 329c Abs. 2 OR.
16 Art. 329c Abs. 1 OR.
17 Art. 329f OR.
V. Lohn (5.)

Art. 14 Art und Höhe des Lohns

1 Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fä - higkeiten der oder des Arbeitnehmenden. Er wird jährlich wenigstens einmal überprüft und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre ange - passt. Eine allfällige Teuerung wird bei der Neufestsetzung des Lohns mitberück - sichtigt.
2 Es gelten die Mindestansätze der Lohnrichtlinie des Schweizer Bauernverbandes (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) sowie der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände Landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA) für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft ein - schliesslich landwirtschaftlicher Hauswirtschaft.
3 Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns. 18
4 Die Familien- und Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzula - gen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 19 werden bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt und der oder dem Arbeitnehmenden ohne Abzüge ausgerichtet.

Art. 15 Unterkunft und Verpflegung

1 In Fällen nach Art. 14 Abs. 3 dieses Erlasses: a) werden Unterkunft und Verpflegung nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung 20 bewertet; b) hat die oder der Arbeitnehmende auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung, sofern nichts anderes vereinbart wurde; c) entrichtet die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung 21 , wenn die Leistung der Verpflegung ausfällt.

Art. 16 Auszahlung des Lohns

1 Die oder der Arbeitgebende zahlt der oder dem Arbeitnehmenden den Lohn samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats aus. 22
18 Art. 322 Abs. 2 OR.
19 SR 836.1 .
20 Vgl. Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.1 .
21 Vgl. SR 831.1 .
22 Art. 323 Abs. 1 OR.
2 Die oder der Arbeitgebende übergibt der oder dem Arbeitnehmenden spätestens bei der Auszahlung des Lohns eine schriftliche Lohnabrechnung, aus der die Ab - züge und Zuschläge, die Minus- oder Überstunden, die Freizeit und der Ferienbe - zug klar ersichtlich sind.

Art. 17 Lohnrückbehalt

1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des ersten Monatslohns zurück - behalten. 23 Hat sie oder er eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, darf ein zusätzlicher Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten wer - den. Der gesamte Rückbehalt darf jedoch die Höhe eines halben Monatslohns nicht überschreiten. 24
2 Wird der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reise - kosten vorgenommen, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeit - gebenden und wird nach den Vorschriften über die Kaution nach Art. 330 OR ver - waltet.

Art. 18 Lohn bei Arbeitsverhinderung

1 Wird die oder der Arbeitnehmende, deren oder dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, aus Gründen, die in ihrer oder seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Er - füllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts, ohne ihr oder sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf
100 Prozent des Bar- und Naturallohns.
2 Der Anspruch beträgt: a) einen Monatslohn bis zum vollendeten zweiten Dienstjahr; b) zwei Monatslöhne ab dem dritten bis zum vollendeten fünften Dienstjahr; c) drei Monatslöhne ab dem sechsten bis zum vollendeten zehnten Dienstjahr; d) vier Monatslöhne ab dem vollendeten zehnten Dienstjahr. 26
3 Nach Ende des Anspruchs auf Ausrichtung des vollen Lohns treten an dessen Stelle die Leistungen der Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 Prozent des bisherigen Lohns. 27
4 Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung. 28
23 Art. 323a Abs. 1 OR.
24 Art. 323a Abs. 2 OR.
25 Art. 324a Abs. 1 OR.
26 Art. 324a Abs. 2 OR.
27 Art. 324b Abs. 1 OR.
28 Art. 324a Abs. 3 OR.
5 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden we - nigstens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung (einschliesslich eidgenössische Erwerbsersatzordnung) fällt im Rahmen, in dem die oder der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, der oder dem Arbeitgebenden zu.

Art. 19 Treueprämien

1 Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Treueprämien: a) die Hälfte eines Monatslohns bei vollendetem zehntem Dienstjahr; b) drei Viertel eines Monatslohns bei vollendetem 20. Dienstjahr; c) einen Monatslohn bei vollendetem 25. Dienstjahr.
2 Will die oder der Arbeitnehmende die Treueprämie ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie oder er dies der oder dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Eine Treueprämie von einem Monatslohn berechtigt zu einem Fe - rienbezug von 22 Arbeitstagen; eine Treueprämie von weniger als einem Monats - lohn führt zu einem entsprechend geringeren Ferienanspruch. VI. Versicherungen und weitere Schutzbestimmungen (6)

Art. 20 Staatliche Sozialwerke

1 Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitneh - menden wenigstens nach den Mindestanforderungen bei den staatlichen Sozial - werken (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Er - werbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen in der Landwirt - schaft).
2 Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie für die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbser - satzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie die ganze Prämie für die Fa - milienzulagen in der Landwirtschaft.

Art. 21 Berufliche Vorsorge

1 Die oder der Arbeitgebende schliesst die Arbeitnehmende oder den Arbeitneh - menden nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 29 einer Pensionskasse an.
2 Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie.
29 SR 831.40 .

Art. 22 Unfallversicherung

1 Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitneh - menden nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März
1981 30 .
2 Die oder der Arbeitgebende übernimmt die Prämie für die Berufsunfallversiche - rung. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann der oder dem Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

Art. 23 Krankheit

1 Die oder der Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmende oder den Arbeitneh - menden so gegen Lohnausfall bei Krankheit, dass ein Krankentaggeld von 80 Pro - zent des Bruttolohns ab einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer (ab - züglich Wartefrist) von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen geleistet wird, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Bei Arbeitnehmenden im ordentlichen Rentenalter verkürzt sich die Krankentaggeld - leistung auf 180 Tage.
2 Die oder der Arbeitgebende übernimmt wenigstens die halbe Prämie.
3 Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitnehmende auf eigene Kosten nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 31 für die Krankenpflege versichert.

Art. 24 Meldung von Arbeitsunfähigkeit

1 Die oder der Arbeitnehmende meldet der oder dem Arbeitgebenden eine allfäl - lige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich und legt unaufgefordert ein Arztzeugnis vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage dauert.

Art. 25 Spezielle Schutzbestimmungen

1 Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter nach Art. 35 ff. sowie über das Mindestalter nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 32 sind anwend - bar.
30 SR 832.20 .
31 SR 832.10 .
32 SR 822.11 .
2 Die oder der Arbeitgebende ergreift ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit sowie der Unfall- und allgemeinen Scha - densverhütung, um die Gesundheit und das Leben der oder des Arbeitnehmenden zu schützen. 33 Die oder der Arbeitnehmende unterstützt die Massnahmen und hält sie ein.
3 Die oder der Arbeitgebende erfüllt die Vorschriften nach der jeweils geltenden Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. VII. Zivilrechtspflege (7.)

Art. 26 Arbeitsrechtliche Klagen

1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebs oder Haushalts, an dem die oder der Arbeitneh - mende gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. 34
2 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr.
30'000.– gilt das vereinfachte Verfahren. 35 VIII. Information der Arbeitnehmenden (8.)

Art. 27 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags

1 Die oder der Arbeitgebende händigt der oder dem Arbeitnehmenden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags aus. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder bei wichtigen, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffenden Änderungen des OR.
33 Art. 328 Abs. 2 OR.
34 Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 .
35 Art. 243 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-058 30.06.2020 01.01.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.06.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-058
Markierungen
Leseansicht