Reglement des Regierungsrates für das Personalamt (172.33)
Reglement des Regierungsrates für das Personalamt (172.33)
Reglement des Regierungsrates für das Personalamt
Reglement des Regierungsrates für das Personalamt vom 23. Oktober 1979 (Stand 1. Juni 2004)
§ 1 Zuständigkeit, Stellung
1 Das Personalamt ist nach Massgabe dieses Reglementes in allen personellen Ange - legenheiten zuständig. Seine Tätigkeit richtet sich im einzelnen nach den Richtlinien und Weisungen des Regierungsrates sowie des Departementes für Finanzen und Soziales. *
2 Es unterstützt die Linien- und Stabsstellen und koordiniert deren Tätigkeit im Per - sonalbereich. Alle grundsätzlichen Personalfragen sind ihm zur Stellungnahme zu unterbreiten.
§ 2 Organisation, Weisungsbefugnis
1 Das Personalamt ist eine zentrale Dienststelle für die gesamte Verwaltung und un - tersteht dem Departement für Finanzen und Soziales. *
2 Jedes Departement bezeichnet eine oder mehrere dezentrale Personalstellen.
3 Das Personalamt kann im Rahmen seiner Befugnisse mit den dezentralen Personal- und Lohnzahlungsstellen direkt verkehren und ihnen Weisungen erteilen.
§ 3 Aufgaben für die gesamte Verwaltung
1 Dem Personalamt obliegen als zentraler Dienststelle für die gesamte Verwaltung folgende Aufgaben:
1. im Auftrag des Regierungsrates der Entwurf und die Begutachtung von Ver - ordnungen, Richtlinien und Weisungen zu allen Bereichen des Personalwe - sens, wie Planung und Organisation, Werbung, Anstellung, Besoldung, Förde - rung, Betreuung und Administration;
2. die Überwachung des Vollzuges der personalrechtlichen Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen;
3. die Begutachtung von Fragen aus einzelnen Dienstverhältnissen;
4. die Lösung von Einzelproblemen des Dienstverhältnisses;
5. die Beratung des Regierungsrates, der Departemente und der Dienststellen in Fragen des Dienstverhältnisses;
6. zusammen mit der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle die Vorberei - tung der Budgetierung der Personalkosten sowie deren Überwachung;
7. die Vorbereitung und laufende Überwachung des Organisations- und Stellen - planes sowie weiterer organisatorischer Hilfsmittel, die der Personalführung dienen, wie Stellenbeschreibungen usw.;
8. die Leitung und Koordination der Personalwerbung;
9. die Leitung und Koordination der Aus- und Weiterbildung des Personals und die Nachwuchsförderung;
10. die Information und Beratung des Personals in allen dienstlichen Angelegen - heiten;
11. die Förderung und Erhaltung der Verbundenheit des aktiven Personals und der Pensionierten mit der Verwaltung;
12. das Erstellen von Statistiken und Berichten über den Personalbestand, Perso - nalkosten und das Personalwesen zu Handen vorgesetzter Instanzen.
§ 4 Aufgaben für die Zentralverwaltung
1 Dem Personalamt obliegen für die Zentralverwaltung insbesondere:
1. die Suche nach Personal durch Ausschreibung der Stellen und Mitwirkung bei der Anstellung;
2. die Mitwirkung bei der Einführung neuer Mitarbeiter;
3. die Förderung und Betreuung der Mitarbeiter.
§ 5 Besoldungsordnung
1 Die Aufgaben des Personalamtes im Rahmen des Besoldungswesens richten sich nach den Besoldungsverordnungen des Grossen Rates sowie nach den einschlägigen Vollziehungserlassen des Regierungsrates.
§ 6 Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten
1 Das Personalamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Departe - menten, Ämtern und Anstalten.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Regierungsrat.
§ 7 * Kontakt zu Personalverbänden und -organisationen
1 Im Auftrag des Departementes für Finanzen und Soziales informiert das Personal - amt den Dachverband der Personalverbände sowie die Personalkommission frühzei - tig über alle grundlegenden Personal-, Führungs- und Organisationsfragen und lädt sie gegebenenfalls zur Stellungnahme ein.
§ 8 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.10.1979 01.01.1980 Erstfassung keine Angabe