Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (610.100)
CH - BS

Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt

Finanzhaushaltgesetz Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) Vom 14. März 2012 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 11.1273.01 sowie in den Bericht der Finanzkommission Nr. 11.1273.02 vom 9. Februar 2012, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbesondere die finanzielle Steuerung, die Ausgabenkompetenzen sowie die Rechnungslegung.

§ 2 Geltungsbereich

1 Es gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung einschliesslich deren unselbständigen öffent - lich-rechtlichen Anstalten und der Gerichte. Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestim - mungen.

§ 3 Grundsätze der Haushaltführung

1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichge - wichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfi - nanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

§ 4 Haushaltgleichgewicht

1 Die Nettoschuldenquote des Kantons, definiert als Nettoschuld gemäss Jahresrechnung des Kantons relativ zum Bruttoinlandprodukt der Schweiz, darf nicht mehr als 6,5 Promille betragen.
2 Liegt die Nettoschuldenquote im Vorjahr über dem zulässigen Wert gemäss Abs. 1, darf die Budget - vorgabe für das Folgejahr für das betriebliche Ergebnis vor Abschreibungen und ohne nicht zweckge - bundenen Aufwand und Ertrag gegenüber der Budgetvorgabe für das laufende Jahr um höchstens die Novemberteuerung des laufenden Jahres wachsen. Ist für das laufende Jahr keine Budgetvorgabe fest - gelegt, bildet das Budget des laufenden Jahres den Ausgangspunkt für die Budgetvorgabe des Folge - jahres.
3 Rat bei der Beschlussfassung zum Budget die Budgetvorgabe gemäss Abs. 2 nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen überschreiten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, legt der Regierungs - rat bis zur nächsten Sitzung des Grossen Rates ein neues Budget vor, das die Budgetvorgabe gemäss Abs. 2 einhält.

§ 5 Wirtschaftlichkeit

1 Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.
1
Finanzhaushaltgesetz

§ 6 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1 Die Verursacher besonderer Vorkehren oder Aufwände und die Nutzniesser besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
2 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind zu - mutbare Beiträge zu erheben.

§ 7 Generelle Aufgabenüberprüfung

1 Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Tätigkeiten periodisch, mindestens ein Mal pro Legisla - turperiode, auf ihre staatliche Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit und die Effizienz ihrer Erbringung so - wie auf die Tragbarkeit ihrer finanziellen Auswirkungen.
2 Er kann dabei Schwerpunkte vornehmen und orientiert sich an Vergleichsgrössen ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat das Ergebnis der Prüfung zur Kenntnisnahme und veranlasst gegebenenfalls das Erforderliche.

§ 8 Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen

1 Das zuständige Departement überprüft zuhanden des Regierungsrates die Vorlagen für Verfassungs - änderungen, Gesetze, Beschlüsse und Verträge vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat oder den Grossen Rat auf ihre finanzielle und wirtschaftliche Tragweite.
2 Es hat darauf zu achten, dass die Grundsätze der Haushaltführung eingehalten sind.
3 In Berichten an den Grossen Rat muss ein Hinweis auf die Einholung der Stellungnahme des zustän - digen Departementes aufgenommen werden. II. Steuerung des Finanzhaushalts

§ 9 Finanzplan

1 Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Finanzplan.
2 Der Finanzplan enthält insbesondere: einen Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Aufwände und Erträge der Er - folgsrechnung; eine Übersicht über die Investitionen und Investitionsbeiträge; eine Schätzung des Finanzbedarfes und einen Überblick über die Entwicklung der Schul - den; eine Darlegung der Entwicklung der Finanzkennzahlen; eine Übersicht über die Entwicklung der Aufgabengebiete pro Departement.
3 Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Grossen Rat zur Kenntnis zu.

§ 10 Budget

1 Das jährliche Budget enthält die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die ge - schätzten Erträge und Investitionseinnahmen.
2 Das Budget wird gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und den Staatsaufgaben dar - gestellt.
3 Der Regierungsrat stellt im Budget einen Betrag für noch nicht bekannte Aufwände und Investitions - ausgaben ein, welcher dem zweifachen Kompetenzbetrag des Grossen Rates für neue Ausgaben ent -
4 Das Budget ist identisch mit dem ersten Planjahr des Finanzplans.
2
Finanzhaushaltgesetz

§ 11 Budgetkredit

1 Budgetkredite werden festgelegt: für die Aufwandgruppen des betrieblichen Aufwandes ohne Abschreibungen pro Dienstelle; für die Investitionsausgaben pro Investitionsbereich.

§ 12 Globalkredite

1 Im Budget können Globalkredite eingestellt werden.
2 Globalkredite bedürfen der Grundlage in einem Gesetz. Bei der Bewilligung von Globalkrediten ist der Leistungsauftrag zu definieren.

§ 13 Budgetgenehmigung

1 Der Grosse Rat genehmigt das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres.
2 Genehmigt der Grosse Rat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

§ 14 Kreditüberschreitung

1 Eine Überschreitung von Budget- und Globalkrediten kann vom Regierungsrat bewilligt werden, wenn die Ausgabe durch einen Rechtssatz oder Beschluss vorgeschrieben ist; ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; die Ausgabe durch Fondsmittel oder Rücklagen gedeckt ist; die Dienststelle eine Kompensation innerhalb ihres betrieblichen Ergebnisses vor Abschreibungen vornimmt oder die Kreditüberschreitung unbedeutend ist.
2 Kreditüberschreitungen sind im Jahresbericht zu begründen.
3 Bei sehr grossen Kreditüberschreitungen orientiert der Regierungsrat die Finanzkommission unver - züglich.

§ 15 Nachtragskredit

1 Kann eine Überschreitung von Budgetkrediten nicht mittels Kreditüberschreitung bewilligt werden, beantragt der Regierungsrat oder eine Kommission des Grossen Rates dem Grossen Rat in einer spezi - ellen Vorlage die nachträgliche Aufnahme ins Budget in Form eines Nachtragskredits.
2 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag seiner Finanzkommission. Es gelten die ordentlichen Zustän - digkeiten.

§ 16 Dringlicher Nachtragskredit

1 In dringlichen Fällen kann der Regierungsrat der Finanzkommission die nachträgliche Aufnahme ins Budget in Form eines dringlichen Nachtragskredits beantragen.
2 Die Finanzkommission legt ihren Beschluss dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kennt - nisnahme vor.

§ 17 Kreditübertragungen

1 Nicht verwendete Budget- und Nachtragskredite verfallen grundsätzlich am Ende des Rechnungsjah - res.
2 Nicht beanspruchte Kredite für im Budget ausgewiesene Vorhaben mit einmaligem Charakter, wel - che innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können vom Regierungsrat auf das
3
Finanzhaushaltgesetz
3 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat mit dem Jahresbe - richt zur Kenntnis gebracht.

§ 18 Rücklagen

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Übertragung nicht beanspruchter Globalkredite (Reservenbil - dung im Eigenkapital) und deren Verwendung in nachfolgenden Rechnungsperioden.
2 Wird ein Globalkredit überschritten, erfolgt eine angemessene Belastung der Rücklagen (Reserven - auflösung).
3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Finanzkommission Rücklagen auch für Bereiche von Dienststellen vorsehen, die nicht über Globalkredite gesteuert werden, sofern diese teilweise eigen - wirtschaftlich tätig und dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

§ 19 Jahresbericht

1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton Rechenschaft ab.
2 Der Jahresbericht umfasst: den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit die Berichte der Dienststellen die Rechenschaftsberichte über die erbrachten Leistungen bei Globalkrediten die Jahresrechnung Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung die konsolidierte Rechnung den zusammenfassenden Bericht der Finanzkontrolle.
3 Der Regierungsrat leitet dem Grossen Rat den Jahresbericht zur Genehmigung weiter.

§ 20 Interne Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Ver - gleichbarkeit von Rechnungen oder als Anreiz für eine kostenbewusste Aufgabenerfüllung erforder - lich sind.
2 Die übrigen Verrechnungen, welche zum ausschliesslichen Zweck der Kosten- und Leistungsabgren - zung vorgenommen werden, sind nur in der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

§ 21 Kosten- und Leistungsrechnung

1 Die Dienststellen führen eine Kosten- und Leistungsrechnung.

§ 22 Risikobeurteilung

1 Der Regierungsrat ist verantwortlich für eine jährliche Analyse und Beurteilung der Risiken des Kantons, wobei primär diejenigen Risiken erfasst werden, die einen wesentlichen Einfluss auf die fi - nanzielle Situation des Kantons haben können.
2 Der Regierungsrat veranlasst Massnahmen zum Umgang mit diesen Risiken und sorgt dabei insbe - sondere für ein internes Kontrollsystem gemäss allgemein anerkannten Normen. III. Ausgaben

§ 23 Begriff

1 Als Ausgaben gelten Aufwand und Investitionsausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Als Ausgaben gelten auch: die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
4
Finanzhaushaltgesetz der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverbindlichkeiten; Einnahmenverzichte.

§ 24 Voraussetzungen

1 Jede Ausgabe setzt eine rechtliche Grundlage; einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
2 Eine rechtliche Grundlage liegt vor, wenn die Ausgabe unmittelbar oder voraussehbar auf einem Rechtssatz; Gerichtsentscheid oder auf einem vom zuständigen Organ gefassten Beschluss oder Entscheid beruht.
3 Dem Budgetkredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen und Kreditübertra - gungen.

§ 25 Neue und gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist.
3 Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.

§ 26 Ausgabenbewilligung

1 Die Ausgabenbewilligung erfolgt bei Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch einen Beschluss des Grossen Rates über den gesamten Betrag des Vorhabens; bei neuen Ausgaben bis CHF 300'000 und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Regierungsrates; bei dringlichen Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch Beschluss der Fi - nanzkommission, solange die Grenze für das fakultative Referendum gemäss § 29 Abs. 1 nicht erreicht ist. Die Finanzkommission legt ihren Beschluss dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnis vor. Bei höheren Ausgaben ist das ordentliche Verfahren einzuhalten.
2 Für die Bestimmung der Höhe der Ausgaben sind massgebend: bei auf mehrere Jahre verteilten einmaligen neuen Ausgaben deren Gesamtsumme; bei wiederkehrenden neuen Ausgaben die voraussichtlichen maximalen jährlichen Ausga - ben; bei einer Kombination aus lit. a und b die Summe der beiden Beträge.
1 Der Grosse Rat kann mehrere Ausgaben und Programme mittels Rahmenausgabenbeschluss bewilli - gen.
2

§ 28 Fondsbelastungen

1 Ausgaben zu Lasten von Fonds werden vom Regierungsrat bewilligt.
5
Finanzhaushaltgesetz

§ 29 Ausgabenreferendum

1 Beschlüsse des Grossen Rates, welche die Bewilligung einer Ausgabe über CHF 1.5 Mio. enthalten, unterliegen dem fakultativen Referendum.
2 Beschlüsse des Grossen Rates betreffend Erwerb von Immobilien in das Verwaltungsvermögen un - terliegen dem fakultativen Referendum erst, wenn sie das Dreifache der Wertgrenze für einmalige Ausgaben gemäss Abs. 1 übersteigen.
3 Die Höhe der Ausgabe bemisst sich ohne Berücksichtigung von erwarteten Drittleistungen nach den Gesamtausgaben.

§ 30 Ausgabenbericht/Ratschlag

1 Für neue Ausgaben, die eine Bewilligung des Grossen Rates erfordern und die unterhalb der Grenze für das fakultative Referendum liegen, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Ausgabenbericht vor, für Ausgaben, die diese Grenze überschreiten, einen Ratschlag.

§ 31 Ausgabenbewilligung des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben in seinem Kompetenzbereich auf Antrag eines Departe - ments.
2 Er kann die Bewilligung von Ausgaben an die Verwaltungseinheiten übertragen.
3 Er orientiert die Finanzkommission über die Ausgabenbeschlüsse für Aufwände und Investitionsvor - haben gemäss § 10 Abs. 3. IV. Rechnungslegung

1. Allgemeines

§ 32 Zweck

1 Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons den tatsächli - chen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

§ 33 Grundsätze

1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverläs - sigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung (ordnungsgemässe Rech - nungslegung).
2 Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst.

§ 34 Anwendbare Normen

1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und weist Abweichungen davon aus.

2. Jahresrechnung

§ 35 Elemente der Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung umfasst: die Investitionsrechnung; die Geldflussrechnung; die Bilanz; den Eigenkapitalnachweis; den Anhang.
6
Finanzhaushaltgesetz

§ 36 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verän - dert das Eigenkapital.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis.

§ 37 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermö - genswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

§ 38 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Sie ist gegliedert in: die betriebliche Tätigkeit; die Investitionstätigkeit; die Finanzierungstätigkeit.

§ 39 Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffent - licher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.
4 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
5 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

§ 40 Eigenkapitalnachweis

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

§ 41 Anhang

1 Der Anhang der Jahresrechnung benennt die für die Rechnungslegung angewandten Normen und begründet Abweichun - gen; fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen; bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten; zeigt die Veränderung der Werte der Fonds; und weist zusätzliche Angaben aus, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er - tragslage des Kantons von Bedeutung sind.
1 Fonds sind ausgeschiedene Vermögen mit besonderer Zweckbindung und mit bestimmten Auflagen.
2 Fonds werden nach ihrem Charakter im Fremd- oder Eigenkapital ausgewiesen.
7
Finanzhaushaltgesetz
3 Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.
4 Treuhänderisch verwaltete Gelder werden nur dann als Fonds im Fremdkapital ausgewiesen, wenn sie wesentlich sind.
5 Die Bildung von Fonds aus öffentlichen Mitteln bedarf ausdrücklich der Grundlage in einem Gesetz oder einem gleichgestellten Beschluss.
6 Der Regierungsrat verwaltet die Fonds und verfügt darüber im Rahmen der Zweckbestimmung und der Auflagen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

3. Bilanzierung und Bewertung

§ 43 Bilanzierungsgrundsätze

1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfül - lung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt; ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

§ 44 Bewertungsgrundsätze

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

§ 45 Abschreibungen und Wertminderungen

1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.
3 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

4. Konsolidierte Rechnung

§ 46 Konsolidierungskreis

1 Die konsolidierte Rechnung umfasst den kantonalen Finanzhaushalt und die vom Kanton beherrsch - ten Anstalten und weiteren Organisationen.
2 Eine Beherrschung liegt vor, wenn der Regierungsrat oder der Grosse Rat durch Stimmenmehrheit, Wahl der obersten Organe, Festlegung des Budgets oder anderweitig die Geschicke einer Organisation
3 - solidierungspflicht vornehmen.

§ 47 Elemente der konsolidierten Rechnung

1 Die konsolidierte Rechnung umfasst: die Bilanz;
8
Finanzhaushaltgesetz die Geldflussrechnung; den Eigenkapitalnachweis; den Anhang.

§ 48 Erstellung

1 Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.
2 Abweichend davon werden namhafte Beteiligungen im Verwaltungsvermögen zum anteiligen Eigen - kapital bewertet.
3 Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften für die Erstellung der konsoli - dierten Rechnung erlassen. V. Besondere Kompetenzen

§ 49 Kompetenzen betreffend die direkt dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten

Behörden und Abteilungen und der Gerichte
1 )
1 Für die direkt dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Behörden und Abteilungen und die Gerichte entsprechen die Kompetenzen des Grossen Rates und des Gerichtsrates denjenigen des Re - gierungsrates.
2 )

§ 50 Zuständigkeit des Regierungsrates im Bereich des Finanzvermögens

1 Der Regierungsrat verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt unter Vorbehalt von §§
50a und 50b darüber.
3 )
2 Er kann die Zuständigkeit im Bereich Finanzvermögen an das zuständige Departement delegieren. Für den Erwerb und die Veräusserung von Immobilien sowie die Begründung von neuen Baurechten ist jeweils die Zustimmung des Regierungsrates erforderlich.
3 Er informiert den Grossen Rat jährlich im Jahresbericht über die abgewickelten Immobiliengeschäfte; in der Jahresrechnung über den Bestand und die Veränderungen der Anlagen.
4 Bei der Bewirtschaftung und Entwicklung des Finanzvermögens wird die wirtschaftliche, ökologi - sche und gesellschaftliche Nachhaltigkeit berücksichtigt.

§ 50a

4 ) Erwerb und Veräusserung von Immobilien im Finanzvermögen
1 Der Regierungsrat betreibt eine aktive Bodenpolitik, fördert den Erwerb von Immobilien und gibt sie bei Bedarf bevorzugt im Baurecht ab.

§ 50b

5 ) Veräusserungseinschränkung
1 Immobilien, die im Kanton Basel-Stadt liegen, werden grundsätzlich nicht veräussert, können Dritten jedoch insbesondere im Baurecht zur Nutzung überlassen werden.
2 Zulässig ist eine Veräusserung von Immobilien, wenn die Nettoveränderung von vergleichbaren Im - mobilien jeweils über 5 Jahre ausgeglichen positiv ist.
3 der übrigen Bauzone und Immobilien ausserhalb der übrigen Bauzone.
4 Die Nettoveränderung berechnet sich aus der Grundstücksfläche von erworbenen abzüglich derjeni - gen von veräusserten Immobilien. Abgaben im Baurecht und Umwidmungen zwischen Finanzvermö - gen und Verwaltungsvermögen werden dabei nicht berücksichtigt. Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
2) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
3)

§ 50 Abs. 1 in der Fassung der Volksabstimmung vom 28. 2. 2016 (wirksam seit 29. 2. 2016).

4)

§ 50a eingefügt durch Volksabstimmung vom 28. 2. 2016 (wirksam seit 29. 2. 2016).

5)

§ 50b eingefügt durch Volksabstimmung vom 28. 2. 2016 (wirksam seit 29. 2. 2016).

9
Finanzhaushaltgesetz

§ 51 Verkauf und Entwidmung von Verwaltungsvermögen

1 Bei Verkauf oder der Überführung von Teilen des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen gel - ten die Kompetenzgrenzen wie für Ausgaben; massgebend ist der Verkehrswert.

§ 52 Kapitalerhöhungen bei Beteiligungen

1 Der Regierungsrat ist zuständig für Zeichnungen von Beteiligungen bis 5 Mio. Franken, sofern der Beteiligungsanteil im Verhältnis zum gesamten Kapital der Unternehmung oder Institution nicht er - höht wird.
2 Die Beschlüsse werden dem Grossen Rat an dessen nächster Sitzung zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§ 53 Programmvereinbarung mit dem Bund

1 Für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund ist der Regierungsrat im Rahmen seiner vollziehenden und finanzrechtlichen Kompetenzen zuständig.
2 Er kann durch Verordnung die Kompetenz auf die Departemente übertragen.

§ 54 Prozessführung

1 Der Regierungsrat ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Führung von Prozessen befugt. Er kann sich dabei durch ein Departement vertreten lassen.
2 Im Rahmen seiner spezifischen Verwaltungstätigkeit fällt die Prozessführung dem einzelnen Depar - tement zu.

§ 55 Zentrales Forderungsinkasso

1 Zwecks einheitlicher Geltendmachung öffentlich- und privatrechtlicher Forderungen des Kantons wird eine zentrale Inkassostelle geführt. Diese kann kantonsweit das Forderungsinkasso in schuldbe - treibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten und die Verlustscheinbewirtschaftung überneh - men.
2 Die Mitarbeitenden der zentralen Inkassostelle unterstehen in Bezug auf die im Rahmen der Aufga - ben der Inkassostelle bearbeiteten Daten denselben gesetzlichen Geheimhaltungspflichten wie die Mit - arbeitenden der datenliefernden Behörden.
3 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons liefern der zentralen Inkassostelle auf einzel - fallweises oder allgemeines Ersuchen hin alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten und In - formationen.

§ 56 Interessenkollisionen

1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass bei der Führung des Finanzhaushaltes, insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung, Interessenkollisionen vermieden werden.
2 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, welche vorübergehend nicht öffentlichen Aufgaben VI. Schlussbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, notwendige Ausführungs - bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.

§ 58 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

6 )
1

1. Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates

6)

§ 58: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

10
Finanzhaushaltgesetz Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006
7 ) wird wie folgt geändert:

2. Organisationsgesetz

Das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976
8 ) wird wie folgt geändert:

3. Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz

Das Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) vom 17. September 2003
9 ) wird wie folgt geän - dert:

4. Energiegesetz

Das Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998 ) wird wie folgt geändert:

5. Finanzhaushaltgesetz

Das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 16. April 1997 wird auf - gehoben.

§ 59 Übergangsbestimmung

1 Das bisherige Finanzhaushaltgesetz gilt für den Haushaltsvollzug bis Ende 2012 und bis zur Geneh - migung der Staatsrechnung 2012 durch den Grossen Rat im 2013. Publikation und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. April 2012 wirksam.
7) SG 152.100.
8) SG 153.100.
9) SG 610.200.
10) SG 772.100.
11
Markierungen
Leseansicht