Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge vom 22. August 2005 (Stand 1. Oktober 2005)
§ 1 Begriff
1 Zwischen evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bestehen kirchliche Pa - ritätsverhältnisse im Sinne des Gesetzes, wenn Sachen, die einem kirchlichen Zweck dienen, im gemeinsamen Eigentum stehen oder gemeinsam genutzt werden.
§ 2 Pflegekommission
1 Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an einem Grundstück besteht.
2 Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommissi - on verzichtet werden.
§ 3 Mitglieder, Wahl
1 Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider Konfessionen.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchen - vorsteherschaft der entsprechenden Konfession.
3 Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vor - schreibt.
§ 4 Administrativkommission
1 Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch den Regierungsrat.
2 Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirt - schaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen.
3 Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.
§ 5 Entschädigung
1 Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission wer - den von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschä - digt.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.08.2005 01.10.2005 Erstfassung ABl. 34/2005
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