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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Ve... (186.11)

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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Ve... (186.11)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge vom 22. August 2005 (Stand 1. Oktober 2005)

§ 1 Begriff

1 Zwischen evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bestehen kirchliche Pa - ritätsverhältnisse im Sinne des Gesetzes, wenn Sachen, die einem kirchlichen Zweck dienen, im gemeinsamen Eigentum stehen oder gemeinsam genutzt werden.

§ 2 Pflegekommission

1 Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an einem Grundstück besteht.
2 Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommissi - on verzichtet werden.

§ 3 Mitglieder, Wahl

1 Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider Konfessionen.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchen - vorsteherschaft der entsprechenden Konfession.
3 Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vor - schreibt.

§ 4 Administrativkommission

1 Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch den Regierungsrat.
2 Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirt - schaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen.
3 Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.

§ 5 Entschädigung

1 Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission wer - den von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschä - digt.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.08.2005 01.10.2005 Erstfassung ABl. 34/2005
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