Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden
Verordnung über die Veröffentlichung von Verwaltungsentscheiden Vom 27. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Ba - sel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Wichtige Einsprache-, Beschwerde- und Revisionsentscheide der Verwal - tungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft werden auf der Homepage des Kantons veröffentlicht.
2 Es werden nur rechtskräftige Entscheide veröffentlicht.
§ 2 Wichtige Entscheide
1 Als wichtig gelten Entscheide, die
a. sich erstmals mit einer bestimmten Rechtsfrage befassen;
b. eine Praxisänderung zum Gegenstand haben;
c. eine kontroverse Rechtsfrage beantworten, die sich immer wieder stellt und von allgemeinem Interesse ist;
d. voraussichtlich weite Kreise der Bevölkerung oder Behörden der Gemein - den interessieren oder
e. aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.
§ 3 Form der Veröffentlichung
1 Die Entscheide werden anonymisiert und in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in zusammenfassender Form veröffentlicht.
2 Den Entscheiden werden kurze Leitsätze vorangestellt.
3 Die Entscheide werden mit der entscheidenden Behörde, dem Datum und ge - gebenenfalls mit der Nummer des Verfahrens und des Entscheides gekenn - zeichnet.
§ 4 Weitergezogene Entscheide
1 Bei Entscheiden, die an das Kantonsgericht oder an eine Rechtsmittelinstanz des Bundes weitergezogen worden sind, sind zudem anzugeben:
a. der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (Abweisung, Nichteintreten, Abschreibung),
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
b. das Datum und die Nummer des Rechtsmittelentscheides und
c. gegebenenfalls die allgemein zugängliche Fundstelle des Entscheides.
2 Wird ein Rechtsmittelentscheid erst später publiziert, ist die allgemein zu - gängliche Fundstelle nachträglich zu veröffentlichen.
§ 5 Fachpersonen
1 Die Direktionen und die Landeskanzlei bezeichnen je eine Fachperson.
2 Die Fachpersonen
a. sammeln die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich ihrer Direktion bzw. der Landeskanzlei fallenden Entscheide des Regierungsrates, ihrer Direk - tion und der Beschwerdeinstanzen, die ihrer Direktion zugeordnet sind;
b. legen fest, welche Entscheide veröffentlicht werden;
c. bestimmen, ob die Entscheide in vollem Wortlaut, auszugsweise oder in zusammenfassender Form veröffentlicht werden;
d. bereiten die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide nach den Vor - gaben der Landeskanzlei auf;
e. übermitteln laufend die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheide auf elektronischem Weg an die zuständige Stelle der Landeskanzlei und
f. prüfen periodisch die Aktualität der in den Zuständigkeit ihrer Direktion bzw. der Landeskanzlei fallenden veröffentlichten Entscheide und veran - lassen allenfalls deren Löschung.
§ 6 Aufgaben der Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei
a. errichtet und betreibt die Internet-Plattform zur Veröffentlichung der Ent - scheide;
b. stellt eine einfach zu bedienende Suchmöglichkeit bereit;
c. bestimmt die technischen Anforderungen an die zu veröffentlichenden Entscheide;
d. veröffentlicht die von den Fachpersonen übermittelten Entscheide auf der Homepage des Kantons und
e. löscht nicht mehr aktuelle Entscheide gemäss den Vorgaben der Fach - personen.
§ 7 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Dienstordnung der Landeskanzlei vom 14. August 2003
2 ) wird wie folgt geändert: ...
3 )
2) GS 34.1142, SGS 147.11
3) GS 36. 400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
§ 8 Erstmalige Veröffentlichung
1 Die Fachpersonen übermitteln der Landeskanzlei bis Ende Januar 2008 die - jenigen Entscheide aus dem Jahr 2007, die veröffentlicht werden sollen.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0398 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.11.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0398 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0398
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