Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaft... (221.201)
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaft... (221.201)
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vom 23. Juni 2020 (Stand 17. März 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 und in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Aus - wirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020 2 als Verordnung: 3
Art. 1 Vollzug der Ausfallentschädigungen
a) Zuständigkeit
1 Das Amt für Soziales vollzieht die Gewährung von Ausfallentschädigungen nach
Art. 4 und 5 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaft -
lichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-
19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai
2020 4 .
2 Zum Vollzug gehören insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche; b) Entscheid über die Gesuche und Ausrichtung der Finanzhilfe; c) Geltendmachung der Bundesbeteiligung.
1 sGS 111.1 .
2 SR 862.1 .
3 Art. 5 und Abschnitt III rückwirkend in Vollzug ab 16. März 2020, übrige Bestimmungen rückwirkend in Vollzug ab 17. März 2020.
4 SR 862.1 ; nachfolgend Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung.
Art. 2 b) Angaben bei Gesuchstellung
1 Die Institution der familienergänzenden Kinderbetreuung reicht dem Amt für Soziales ein Gesuch zur Gewährung der Ausfallentschädigung ein.
2 Das Amt für Soziales legt die erforderlichen Angaben fest.
Art. 3 Finanzierung der Ausfallentschädigungen
a) Zuständigkeit
1 Zuständig für die Finanzierung der Ausfallentschädigungen nach Art. 4 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung ist die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteils, welche die entgangenen Betreuungsbeiträge schuldeten (Leistungsnutzende).
2 Wohnen die Leistungsnutzenden ausserhalb des Kantons St.Gallen, ist der Kanton für die Finanzierung der Ausfallentschädigungen zuständig. Die Finanzie - rung dieser Ausfallentschädigungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 4 b) Abwicklung
1 Das Amt für Soziales stellt der Wohnsitzgemeinde nach Art. 3 Abs. 1 dieses Er - lasses die ausgerichtete Summe an Ausfallentschädigungen abzüglich der Bundes - beteiligung nach Art. 5 Abs. 4 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kin - derbetreuung bis 31. Dezember 2020 in Form einer Verfügung in Rechnung.
Art. 5 Übergangsbestimmungen
1 Hängige Anträge für eine Ausfallentschädigung nach Art. 3 ff. der Verordnung über die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusam - menhang mit dem Coronavirus vom 5. Mai 2020 5 werden mit Vollzugsbeginn die - ses Erlasses gegenstandslos.
2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits geleisteten Ausfallentschädigungen werden: a) der begünstigten Institution bei der Gewährung von Ausfallentschädigungen nach diesem Erlass in Abzug gebracht; b) der politischen Gemeinde, welche die Ausfallentschädigung geleistet hat, im Rahmen der Abwicklung nach Art. 4 dieses Erlasses zurückerstattet oder ver - rechnet.
5 sGS 221.201 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-054 23.06.2020 17.03.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.06.2020 17.03.2020 Erlass Grunderlass 2020-054