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Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (704.11)

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Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (704.11)

Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition Vom 26. Januar 1999 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
2 ) sowie der Verordnung des Bundesrates vom 21. September 1998 über Waffen, Waffen - zubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
3 )
.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Polizei Basel-Landschaft ist die kantonale Vollzugs- und Meldestelle. Sie entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung von Bewilligungen sowie über deren Entzug oder andere Massnahmen.
2 Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentragprüfung und der Waffenhandelsprüfung kann die Sicherheitsdirektion Sachverständige ernen - nen. *
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 514.54
3) SR 514.541 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
2 Ausnahmebewilligungen
2.1 Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art.
5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG

§ 3 Einfuhr und Erwerb

1 Die Einfuhr und der Erwerb einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waf - fengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von

Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und Gewähr für einen sorgsamen

Umgang mit der Waffe besteht:
a. zu Sammelzwecken;
b. wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes zwingend benötigt wird (nur Waffen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e WG).
2 Die Einfuhr und der Erwerb von Waffenzubehör können insbesondere bewil - ligt werden
a. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
b. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen oder an bestimmten An - lässen zur Lärmreduktion.

§ 4 Vermitteln

1 Das Vermitteln von Waffen oder von Waffenzubehör im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann nur in besonderen Fällen bewilligt wer -

den, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkurs - masse.

§ 5 Tragen

1 Das Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c oder e oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Waffengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und das Tragen einer solchen Waffe oder Waffenzu - behörs für die Ausübung eines bestimmten Berufes zwingend erforderlich ist.

§ 6 Schiessen mit Seriefeuerwaffen

1 Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vor - führungen sowie für Schiessdemonstrationen in Schiessvereinen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswe - sen.
2 Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht eines Schiessinstruk - tors oder einer Schiessinstruktorin. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
3 Die Gemeinde, auf deren Gebiet der Schiessplatz oder Schiesskeller liegt, wird vor Erteilung der Bewilligung angehört.
2.2 Weitere Ausnahmebewilligungen

§ 7 Herstellung und Umbau (Art. 19 WG)

1 Ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen kann für den Eigengebrauch die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe - standteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.

§ 8 Abänderungen ([[Art. 20Verbotene Handlungen mit Waffen und

Waffenzubehör nach Art. WG)
1 Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faust - feuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.
2 Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen kann nur in besonderen Fällen, insbesondere zu Reparatur- und Sammelzwe - cken, bewilligt werden.
3 Abgaben

§ 9 Gebühren und Auslagen

1 Für Prüfungen, Bewilligungsverfahren, Kontrollen, Beschlagnahmen, das Auf - bewahren von Waffen und die weiteren Vollzugsmassnahmen werden unab - hängig vom Ausgang des Verfahrens Gebühren gemäss den Ansätzen des Bundesrechts (Art. 35 WV) erhoben.
2 Besondere Aufwendungen und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung ge - stellt.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 10 Änderungen bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei vom 9. Juni 1992
4 ) wird wie folgt geändert: ...
5 )
4) GS 31.87, SGS 145.35
5) GS 33.587 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.1999 01.02.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0585
15.01.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.01.1999 01.02.1999 Erstfassung GS 33.0585

§ 2 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0585
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