Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (Stand 26. Mai 1937)
Art. 1
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im folgenden als «Kantone» be - zeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landes-Lotterie» eine Ge - nossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von Lotterien.
2 Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26. Mai 1937 in Aar - au bereinigten Statuten der Genossenschaft.
3 Der Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterzie - hen.
Art. 2
1 Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft für die von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen:
a. die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Artikel 5 – 13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923
1 ) , und
b. die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Artikel 14 des Bundesgeset - zes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen Vertriebes), des Ver - sands und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 litera a und b nur für die von der Interkantonalen Lotterie-Genos -
senschaft ausgegebenen Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 8 und 10.
1) SR 935.51
Art. 4
1 Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft ausgegebe - nen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten:
a. Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.
b. Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50 % der Plansumme aus - machen.
Art. 5
1 Der Reinertrag der Lotterien ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter die Kantone zu verteilen; massgebend ist die durch die letzte eidgenössische Volkszäh - lung ermittelte Bevölkerungszahl.
Art. 6
1 Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Artikel 2 Ab - satz 1 litera a, die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufes, der Ziehung und die Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungsbewilligungen im Sin - ne von Artikel 2 Absatz 1 litera b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1 % der Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Reiner - trag unter die Kantone verteilt wird.
2 Für die Beiziehung von Urkundspersonen und Polizei zur Ziehung hat das Lotterie - unternehmen selbst aufzukommen; dafür erhobene Gebühren fallen dem Gemeinwe - sen (Kanton und Gemeinde) zu, welches das betreffende Personal stellt.
Art. 7
1 Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien aus - schliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes
1 ) zuzuwenden; die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferdewette dürfen nur für sportliche Zwecke verwen - det werden.
2 Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zugewendet wer - den soll, steht der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d.h. auf Lotterieveranstal - tungen mit einer Plansumme von mehr als einem halben Franken pro Kopf der Be - völkerung des Ausgabekantons.
1) SR 935.51
2 Die Kantone sind befugt, für nicht unter die Grosslotterien fallende Lotterieveran - staltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Artikel
5 – 13 des Bundesgesetzes
1 ) zu erteilen, jedoch mit der Einschränkung, dass:
a. die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton beschränkt ist,
b. dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illustrierten Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propaganda gemacht werden darf, und
c. die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Kleinlotterien Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen.
Art. 9
1 Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in franzö - sisch oder italienisch redigierten, im Gebiet eines Vertragskantons verlegten oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.
2 Veranstaltungen, die über die Aufnahmefähigkeit des Gebietes hinausgehen, für welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Bewilligung auszusch - liessen.
Art. 10
1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zugunsten von Unternehmun - gen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grundsätzen dieser Vereinba - rung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller beteiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch drei Viertel der Bevölkerung der angeschlossenen Kantone umfassen.
2 Die Interkantonale Landeslotterie ist berechtigt, aus nicht eingelösten Treffern einen Fonds bis zu Fr. 100 000 zu äufnen. Dieser Fonds ist für die Unterstützung gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu verwenden.
3 Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt worden sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründerkantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und Zeitschriften des Ver - bandsgebietes erteilt werden.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den acht Kantonen, die bei den Vor - verhandlungen vertreten waren, mindestens vier, darunter die Kantone Aargau, Ba - sel-Stadt und Zürich, sie unterzeichnet haben
2 )
.
2 Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle anderen Kantone zum Beitritt einzuladen.
1) SR 935.51
2) Der Vereinbarung gehören an die Kantone TG, ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TI (Stand: 1. Januar 1993).
Art. 12
1 Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten je - weilen auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Vereinbarung zu - rücktreten.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.05.1937 26.05.1937 Erstfassung -
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