Verordnung über das Bestattungswesen (508.100)
CH - GR

Verordnung über das Bestattungswesen

Verordnung über das Bestattungswesen Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubün - den vom 2. Dezember 1984 1 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
1. Bestattung

Art. 1 Einsargung

1 Die Einsargung eines Verstorbenen darf erst nach der Feststellung des Todes durch einen in der Schweiz berufstätigen Arzt erfolgen.

Art. 2 Wartefrist

1 Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens 48 Stunden nach dem Hin - scheiden erfolgen. Die Kühlung der Leiche ist bis zur Beisetzung zu gewährleisten.
2 Der Todesschein gilt als Bestattungsbewilligung. Vorbehalten bleiben Fälle dringli - cher Bestattung aus sanitätspolizeilichen Gründen.

Art. 3 Bestattung

1 Die Art der Bestattung hat eine ausreichende Luftzufuhr zur Leiche zu gewährleis - ten.

Art. 4 Grabesruhe

1 Die Grabesruhe beträgt für Erdbestattete mindestens 20 Jahre.
2 Wenn bei ungeeigneter Bodenbeschaffenheit der Verfall der Leichen länger dauert, so hat der Gemeindevorstand diese Frist auf mindestens 25 Jahre festzusetzen.
1) BR 500.000
2. Exhumation

Art. 5 Exhumation

1 Die Exhumierung einer Leiche vor Ablauf der Grabesruhefrist ist verboten.
2 Das zuständige Amt kann auf begründetes Gesuch der Angehörigen oder der Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilen. *

Art. 6 Mitwirkung des Amtsarztes *

1 Vor der Exhumierung ist der Amtsarzt beizuziehen, der die notwendigen sanitäts - polizeilichen Anordnungen trifft. *

Art. 7 Transport von exhumierten Leichen

1 Eine exhumierte Leiche darf nur mit Bewilligung und nach Weisung des Amtsarz - tes transportiert werden. *
3. Leichenpass

Art. 8 Ausstellung

1 Leichenpässe werden von den Amtsärzten und deren Stellvertretern ausgestellt. *
4. Schlussbestimmung

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. April 1977
1 )
. Gleichzeitig wird auch der Regierungsbeschluss vom 13. Februar 1984 betreffend die zuständige Amtsstelle und Gebühr für die Ausstellung von Leichen - pässen
2 ) aufgehoben.
1) AGS 1977, 133 und AGS 1996, 3564
2) AGS 1984, 1241 und AGS 1993, 2885
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert 2006, 4297
23.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Titel geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 2015-019
23.06.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 2015-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -

Art. 5 Abs. 2 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4297

Art. 6 23.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-019

Art. 6 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 7 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 8 Abs. 1 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

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