Lotteriegesetz (935.51)
    CH - TG

    Lotteriegesetz

    Lotteriegesetz vom 29. August 1938 (Stand 1. Januar 2017)

    § 1 * Zuständigkeit *

    1 Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können vom zuständigen Departement des Regierungsrates im Rahmen des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
    1 ) bewil - ligt werden. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

    § 2 Vereinbarungen *

    1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit andern Kantonen über die gemeinsame Durchführung solcher Lotterien Vereinbarungen abzuschliessen.

    § 3 Befugnisse *

    1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollziehungsverordnungen zum Bun - desgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wie auch zu diesem Gesetz.
    2
    ... *
    3 Im übrigen setzt der Regierungsrat die Vertriebsbedingungen von Fall zu Fall fest.

    § 3a * Swisslos Interkantonale Landeslotterie

    1 Der Kanton führt einen Lotteriefonds und einen Sportfonds, die aus dem kantona - len Anteil am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie gespeist werden.
    2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung des Ertrags zwischen dem Lotteriefonds und dem Sportfonds fest.
    3 Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Beiträge bis 3 000 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge bis 1 000 000 Franken. Bei Beiträgen von mehr als 200 000 Franken ist die Stellungnahme der Kulturkommission oder der Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft.
    4 Der Grosse Rat entscheidet über einmalige Beiträge von mehr als 3 000 000 Fran - - ken. Diese Beschlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
    1) SR 935.51

    § 4 Inkrafttreten *

    1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk sofort in Kraft.
    2 Das Gesetz vom 18. Dezember 1832 betreffend das Verbot der Lotterien wird auf - gehoben.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.08.1938 28.11.1938 Erstfassung 42/1938

    § 1 23.02.1981 01.06.1984 geändert 41/1981

    § 1 31.08.2016 01.01.2017 Titel geändert 36/2016

    § 2 31.08.2016 01.01.2017 Titel geändert 36/2016

    § 3 31.08.2016 01.01.2017 Titel geändert 36/2016

    § 3 Abs. 2 31.08.2016 01.01.2017 aufgehoben 36/2016

    § 3a 31.08.2016 01.01.2017 eingefügt 36/2016

    § 4 31.08.2016 01.01.2017 Titel geändert 36/2016

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