Lotteriegesetz
                            Lotteriegesetz  vom 29. August 1938 (Stand 1. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Zuständigkeit *
                            1  Lotterien,   die   einem   gemeinnützigen   oder   wohltätigen   Zwecke   dienen,   können  vom zuständigen Departement des Regierungsrates im Rahmen des Bundesgesetzes  vom 8.  Juni  1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bewil  -  ligt   werden.   Der   Entscheid   des   Departementes   unterliegt   der   Beschwerde   an   das  Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vereinbarungen *
                            1  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   mit   andern   Kantonen   über   die   gemeinsame  Durchführung solcher Lotterien Vereinbarungen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Befugnisse *
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollziehungsverordnungen zum Bun  -  desgesetz   betreffend   die   Lotterien   und   die   gewerbsmässigen   Wetten   wie   auch   zu  diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Im übrigen setzt der Regierungsrat die Vertriebsbedingungen von Fall zu Fall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Swisslos Interkantonale Landeslotterie
                            1  Der Kanton führt einen Lotteriefonds und einen Sportfonds, die aus dem kantona  -  len Anteil am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie gespeist werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Aufteilung des Ertrags zwischen dem Lotteriefonds und  dem Sportfonds fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über  einmalige Beiträge  bis 3  000  000  Franken und  über   neue  jährlich   wiederkehrende   Beiträge   bis   1  000  000   Franken.   Bei  Beiträgen  von mehr als 200  000  Franken ist die Stellungnahme der Kulturkommission oder der  Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat entscheidet über  einmalige Beiträge  von mehr als 3  000  000  Fran  -  -  ken. Diese Beschlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten *
                            1  Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz vom 18.  Dezember  1832 betreffend das Verbot der Lotterien wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.08.1938  28.11.1938  Erstfassung  42/1938