Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen un... (258.300)
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

Strafvollzugskonkordat Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ) Vom 5. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Ba - sel-Landschaft und Aargau schliessen sich, gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfas - sung (BV)
2 ) und Art. 372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
3 )
1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG)
4 ) mit dem Ziel, – Strafurteile verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu vollziehen, – die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (im Folgenden Konkordat genannt) zusammen. I. Einleitung Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr: Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungs - haft dienen. Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird. Art. 2 Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs; Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs; Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Ko - ordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können.
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und um - gesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse Art. 3 Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich: die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse; der Erlass von Reglementen;
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 17. 1. 2007 (wirksam seit 4. 3. 2007; Geschäftsnr. ).
2) SR .
3) SR .
4) SR .
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Strafvollzugskonkordat die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid, welche Vollzugs - einrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen; die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen; der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestal - tung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt werden kön - nen; die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstan - teils; die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen; die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von ja) Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats;
5 ) jb) Massnahmen für junge Erwachsene; die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Ver - trägen oder Berichten internationaler Organisationen; die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten; die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt); die Wahl der Kontrollstelle; die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz ver - langen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Art. 4 Präsidium
1 Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen. Art. 5 Sekretariat
1 vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2 Das Sekretariat bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse; leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil; führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuel - len Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.
5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
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Strafvollzugskonkordat Art. 6 Kontrollstelle
1 Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rechnungen. Art. 7 Fachkonferenzen
1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaus - tausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst. Art. 8 Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
2 Die AKP erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge; nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement. Art. 9 Unentgeltlichkeit
1 Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Art. 10 Fachkommission
1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vor - sitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftä - tern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab: in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugs - behörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hin - wird.
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4 - ment.
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Strafvollzugskonkordat III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen Art. 11 Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Rechtzuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen: Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB) Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB) Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die ent - sprechenden Standards erfüllt.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen. IV. Personal Art. 12 Anstellung, Aus- und Weiterbildung
1 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden kön - nen, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung. V. Vollzugsbestimmungen Art. 13 Allgemeines
1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentzie - henden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.
2 Vorbehalten bleiben: der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann; der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind; die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wie - dereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Art. 14 Einweisung, Versetzung
1 Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
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2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dring - lichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hier - über umgehend zu informieren. Art. 15 Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
1 Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Die Haus - ordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen. Art. 16 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Be - hörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen: die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichti - gen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen. Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest - gelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rah - menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmo - dell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastun - gen.
4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um die - an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens CHF 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1. 4. 1998). Art. 18 Versicherungen
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall.
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversiche - rung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-Obligatoriums.
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3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der AHV/IV. Art. 19 Kostenbeteiligung
1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich persönliche Anschaffungen; die Urlaubskosten; die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln; die Sozialversicherungsbeiträge; durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten; die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von CHF 100.00 pro Tag, angemes - sen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats. VI. Verschiedene Bestimmungen Art. 20 Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmi - gung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berüh - ren. Art. 21 Streitbeilegung
1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusam - menarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht angehören, liegt der Ent - scheid in Streitfällen bei der Konferenz. Art. 22 Kündigung, Ausschluss
1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten.
2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen wer - den, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf. Art. 23 Inkrafttreten
1 dieses Konkordats.
6 ) Art. 24 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 4. März 1959 aufgehoben.
6) Wirksam seit 1. 1. 2008.
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