Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den  Vollzug von Strafen und Massnahmen  vom 29. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2007)  Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.  Gallen, Graubünden und Thurgau schliessen sich zum ostschweizerischen Strafvoll  -  zugskonkordat zusammen mit dem Ziel, die Aufgaben bei der Planung, beim Bau  und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, einen  grundrechtskonformen, effizienten und kostengünstigen Vollzug zu ermöglichen so  -  wie den Vollzug zu vereinheitlichen, damit die Vollzugsziele bestmöglich erreicht  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten Strafen sowie  der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen gegen  -  über erwachsenen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von   Sanktionen   gegenüber   Erwachsenen   und   Jugendlichen,   soweit   der  Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen  Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und Bau  -  ten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote soweit  möglich und zweckmässig aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Strafvollzugskommission
                            1  Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission. Sie besteht aus je  einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafvollzugskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkordats aus und  entscheidet in Streitfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bestellt die notwendigen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausge  -  staltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten als verbindlich er  -  klärt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  entscheidet mit Zustimmung der Standortkantone, welche Vollzugseinrichtun  -  gen   als   Konkordatsanstalten   gemeinsame   Vollzugsaufgaben   erfüllen,   und  plant das notwendige Angebot an Vollzugsplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  kann privat geführten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in Form  der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats, stationäre Behandlungen  von psychisch gestörten und von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängi  -  gen Tätern, Massnahmen für junge Erwachsene sowie Sanktionen des Jugend  -  strafgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zu vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes oder zu inter  -  nationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusam  -  men. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und deren Stell  -  vertretung. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton  hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten  der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Strafvollzugskommission ihr Verfah  -  ren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zentralstelle
                            1  Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle.  Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie je einer Vertretung  der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehörden so  -  wie der Bewährungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentralstelle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des  Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag  und vollzieht deren Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö  -  tigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung des Kon  -  kordats und der Richtlinien ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der  Zentralstelle mit Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sekretariat
                            1  Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konkordatssekretariat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der  Fachkonferenzen teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich, berät  sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Be  -  legung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im Verhält  -  nis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung.  Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fachkonferenzen
                            1  Es bestehen Fachkonferenzen der:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anstaltsleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einweisungs- und Vollzugsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bewährungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs-  und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich  des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie des Anstalts- und Gefängniswesens und  stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ordnen ihr Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
                            1  Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der  Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Überprü  -  fung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und bezeichnet  den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons  die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von den  Vollzugsbehörden nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel hinsicht  -  lich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemein  -  gefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation der  Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den  Vollzug zuständige Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Konkordatsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufteilung der Vollzugsaufgaben
                            1  Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der  erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen fol  -  gende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug der Freiheitsstrafen, der  freiheitsentziehenden Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen und  des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu füh  -  ren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kanton Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene so  -  wie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kanton Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kanton St. Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Massnahmenzentrum   Bitzi   (Massnahmenvollzug,   insbesondere   Be  -  handlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anstalt Realta (offener Vollzug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kanton Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (Massnahmen  für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug  für Jugendliche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren Voll  -  zugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die Vollzugs  -  einrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten Anforderun  -  gen und Regeln einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder deren Ent  -  bindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Strafvollzugskommis  -  sion auf Antrag des Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personal
                            1  Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehal  -  ten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mit  -  arbeiter in den Vollzugseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Durchführung der Vollzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            1  Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Frei  -  heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu  vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrich  -  tungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung führt. Sie  sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zu  -  ständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönli  -  chen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des Wohn- und  Arbeitsexternats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht ange  -  hört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im  Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammenset  -  zung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder  Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch er  -  leichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist,  wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Der einweisende Kanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probezeit  nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung; er stellt der Vollzugsein  -  richtung, der Bewährungshilfe und den anderen am Vollzug beteiligten Stellen  die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die Ver  -  legung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des  Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie die Unterbre  -  chung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub  sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugseinrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit  und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit der  eingewiesenen Person den Vollzugsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbesondere  bei der Vorbereitung der Entlassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei besonde  -  ren Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstössen, Unfall oder Tod der  eingewiesenen Person und mit der Überweisung von Gesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzugsplan
                            1  Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele  im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen  Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden  Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendige  Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische und berufliche Aus-  und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehung zur Aussenwelt sowie  die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und  bei Bedarf angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Versetzung
                            1  Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten Voll  -  zugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten derartige Schwierigkeiten,  dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion aus gesundheitlichen Gründen  nicht weiter vollzogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem  einweisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das Konkordatsse  -  kretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Vollzugsplan und Bericht  über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzugskosten
                            1  Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten  sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff auf andere Zah  -  lungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung  der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leis  -  tungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards fest, die er  -  füllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostenbeteiligung
                            1  Die eingewiesene Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmit  -  tel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die  Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulas  -  ten ihres Arbeitsentgeltes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des  Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungs  -  massnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vereinbarungen mit andern Konkordaten und Kantonen
                            1  Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen mit anderen  Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung von Frauen und von  kranken Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Generelle Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kantonen oder Konkor  -  daten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalen  -  derjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007; Beitritt Kanton TG gemäss GRB vom 22. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.10.2004  01.01.2007  Erstfassung  35/2005