Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (548.11)

CH - BL

Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (548.11)

Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe

Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) Vom 17. Dezember 2013 (Stand 1. November 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung
1 ) , beschliesst:

§ 1 Allgemeines

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Verordnung (zuständige Direktion).
2 Der Regierungsrat beauftragt eine geeignete Organisation mit der administrativen Verwaltung der Gasttaxe (beauftragte Organisation).

§ 1a * Leistungen im Interesse der Gäste

1 Die Abgabe der Gasttaxe berechtigt die Gäste für die Dauer ihres Aufenthal - tes, das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Einzugsgebiet des Tarifverbun - des Nordwestschweiz (TNW) unentgeltlich zu nutzen sowie von allfälligen wei - teren Angeboten und Vergünstigungen zu profitieren. Zu diesem Zweck kön - nen sie einen entsprechenden persönlichen Ausweis beantragen.
2 Wird ein Angebot gemäss Abs. 1 beansprucht, darf die für den Vollzug zu - ständige Stelle resp. die beauftragte Organisation die dazu erforderlichen Da - ten bearbeiten.

§ 2 Indexierung

1 Als Basis für die Teuerungsanpassung dient der Wert des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) vom Januar 2014.

§ 3 Jahrespauschale

1 Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienzimmern, von Wohnwagen und Mobilheimen oder deren Standplätzen sowie von ähnlichen Beherbergungsformen, die gemäss dem Gesetz gasttaxenpflichtig sind, kön - nen für sich sowie verwandte und verschwägerte Personen in gerader Linie die Gasttaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.
1) SGS 100 , GS 29.276 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344
2 Als Jahrespauschale sind pro Beherbergungsobjekt pauschal für 2 Betten
30 Logiernächte in Rechnung zu stellen.
3 Die Jahrespauschalen sind bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu entrichten.
4 Werden Beherbergungsformen, für welche eine Jahrespauschale bezahlt wird, für weniger als 30 Logiernächte untervermietet oder übernachten auch andere wie die in Absatz 1 bezeichneten Personen, so sind nebst der Jahres - pauschale auch ordentliche Gasttaxen zu entrichten.

§ 4 Gewerbliche Beherbergungsbetriebe

1 Als gewerblich gelten Beherbergungsbetriebe, die im Sinne einer Gewerbs - mässigkeit auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind, selbst wenn es sich im Nachhinein um ein Verlustgeschäft handelt.

§ 5 Nicht erhebungspflichtige Betriebe

1 Nicht erhebungspflichtig ist insbesondere:
a. die gemeinnützige Beherbergung von Gästen;
b. die unentgeltliche Beherbergung von Gästen;
c. die Gesundheitspflege in Spitälern, Kliniken und Alters- und Pflegehei - men der Spital- und Pflegeheimliste sowie in Institutionen, welche mit ei - ner Bewilligung des Bundes oder des Kantons medizinische oder pflegeri - sche Leistungen erbringen;
d. die Erziehung, Pflege oder Betreuung in sozialen Einrichtungen und Hei - men für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit kantonaler Bewilligung oder Anerkennung;
e. die Rehabilitation in Kurbetrieben, für Patientinnen und Patienten mit ärzt - licher Einweisung oder ärztlichem Attest.
2 Mischbetriebe müssen die Zuordnung der Gäste zu nicht erhebungspflichti - gen Betriebsteilen im Einzelfall belegen können.
3 Im Zweifelsfall kann von der zuständigen Direktion eine entsprechende Fest - stellungsverfügung verlangt werden.

§ 5 bis * Befreiung von der Gasttaxe

1 Angehörige der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr sind bei der dienstlichen Einquartierung von der Bezahlung der Gasttaxe befreit

§ 6 Schadenersatz

1 Erhebungspflichtige Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gasttaxe einzukassieren und der beauftragten Organisation weiterzuleiten. Kommt ein Beherbergungsbetrieb dieser Pflicht nicht nach, so wird er schadenersatzpflich - tig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344

§ 7 Kontrolle

1 Die zuständige Direktion kann Kontrollen direkt bei den Beherbergungsbetrie - ben vornehmen oder solche in Auftrag geben.

§ 8 Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht

1 Die Beherbergungsbetriebe haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxen - gesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens 10 Jahre aufzube - wahren.

§ 9 Ermessensveranlagung

1 Kommt ein Beherbergungsbetrieb seinen Meldepflichten aus der Gasttaxens - gesetzgebung trotz entsprechender Mahnung nicht oder nur unvollständig nach, so setzt die zuständige Direktion die für die betreffende Periode zu ent - richtenden Gasttaxen und deren Zahlungsfrist nach pflichtgemässem Ermes - sen fest.

§ 10 Vollstreckung

1 Kommt ein Beherbergungsbetrieb trotz Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird er durch die beauftragte Organisation betrieben.
2 Wird Rechtsvorschlag erhoben, überweist die beauftragte Organisation die Akten an die zuständige Direktion zwecks Geltendmachung der Gasttaxenfor - derung auf dem Rechtsweg.

§ 11 Anzeigepflicht

1 Stellt die beauftragte Organisation Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Gasttaxengesetzgebung fest, so informiert sie umgehend die zuständige Direktion und überweist ihr die entsprechenden Unterlagen.
2 Die zuständige Direktion erstattet im Bedarfsfall eine Strafanzeige.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0344
08.12.2015 01.01.2016 § 5 bis eingefügt GS 2015.085
29.10.2019 01.11.2019 § 1a eingefügt GS 2019.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0344

§ 1a 29.10.2019 01.11.2019 eingefügt GS 2019.059

§ 5 bis

08.12.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.085 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht