Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel (257.920)
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Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel

Opferberatungsstellen beider Basel: Vertrag Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel
1 Vom 13. April 1999 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 3 und 52 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
2 3 ) und § 1 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 22. April 1993
4 , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
5 ) und § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 16. Februar 1993
6 ) , beide gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfege - setz, OHG) vom 23. März 2007
7 ) , vereinbaren:
8 ) I. Gemeinsame Beratungsstellen
9 )

§ 1

10 ) Grundsatz
1 Die beiden Kantone sorgen gemeinsam für Opferberatungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG.

§ 2 Auftrag an private Organisationen

1 Die Kantone beauftragen eine oder mehrere private Organisationen mit den Aufgaben der Opferbera - tungsstellen. Sie schliessen mit ihnen Verträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten fest - gelegt werden.
11 )
2 Die Beratungsstellen sind fachlich selbständig (Art. 3 Abs. 1 OHG). Die beauftragten Organisationen sind den Kantonen gegenüber verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfül - lung der übertragenen Aufgabe.

§ 3 Effizienz

1 Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein. II. Gemeinsame Kommission

§ 4 Auftrag, Konstituierung

1 Die Kantone setzen eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des Opferhilfegesetzes begleitet und überwacht.
12 )
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch GRB vom 20. 5. 1999 (wirksam seit 9. 7. 1999).
2) SG 111.100 .
3) SG 153.100 .
4) SG 257.900 .
5) SGS 100 . SGS 252.11 .
7) SR .
8) Ingress in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4./18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1.
2009, publiziert am 25. 4. 2009).
9) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
10)

§ 1 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4./18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1.

2009, publiziert am 25. 4. 2009).
11)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft vom 4./18. 11. 2008 (wirksam seit

1. 1. 2009, publiziert am 25. 4. 2009).

12)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4./18. 11. 2008 (wirksam seit

1. 1. 2009, publiziert am 25. 4. 2009).

1
Opferberatungsstellen beider Basel: Vertrag
2 In die gemeinsame Kommission bestellt jeder Kanton 3 Vertreterinnen und Vertreter spezifischer Or - ganisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll weiblichen Geschlechts sein.
3 Den Vorsitz der Kommission hat alle zwei Jahre abwechselnd ein Vertreter oder eine Vertreterin ei - ner der beiden Kantone. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

§ 5

13 ) Aufgaben
1 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange; Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe ge - mäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone; Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen. III. Rechtsmittel

§ 6 Verwaltungsgericht

1 Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 lit. d
14 ) - gen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben: bei Wohnsitz in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons; bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsge - richt dieses Kantons; in allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstel - le.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung verlängert werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. IV. Geschäftsverkehr, Aktuariat

§ 7 Vorsitzender Kanton

1 Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Kommission und den Beratungs- und Fachstellen besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.

§ 8 Geschäftsführende Stelle

1 Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je
30% zur Verfügung. V. Finanzierung

§ 9 Kostenverteilung

1 Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte.
2 Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Abs. 3 )

§ 5 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4./18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1.

2009, publiziert am 25. 4. 2009).
14)

§ 6 Abs. 1: Verweis im Einleitungssatz heute korrekt: § 5 Abs. 1 lit. b.

15)

§ 9 Abs. 2 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4./18. 11. 2008 (wirksam seit

1. 1. 2009, publiziert am 25. 4. 2009).

2
Opferberatungsstellen beider Basel: Vertrag
3 Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Art. 18 Abs. 2 OHG.
16 ) VI. Dauer

§ 10 Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung

1 Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich. VII. Streiterledigung

§ 11 Schiedsgericht

1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwal - tungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat. VIII. Übergangsbestimmung

§ 12 Vertragsgenehmigung

1 Der Abschluss des vorliegenden Vertrags durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat.

§ 13 Inkrafttreten

1 Dieser Vertrag wird per 1. Januar 1999 wirksam
17 - ar 1996. Basel, den 13. April 1999 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Hans Martin Tschudi Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 13. April 1999 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
16)

§ 9 Abs. 3 in der Fassung der Beschlüsse der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4./18. 11. 2008 (wirksam seit

1. 1. 2009, publiziert am 25. 4. 2009).

17) Publiziert am 27. 5. 1999.
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