Verordnung für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes
Verordnung für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes (Naturschutzbeitragsverordnung, NBV) Vom 25. Mai 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 23 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom
26. Februar 1985 1 ) ,
beschliesst:
§ 1 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten: a) Biotope: schützenswerte Lebensräume gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 2 ) , § 40 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 3 ) und dem NLD, b) Biotopschutz: Massnahmen zur Werterhaltung, Aufwertung oder Neuschaf - fung von Biotopen, c) Artenschutz: Massnahmen für geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie für gefährdete Arten aufgrund der Roten Listen gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 4 ) , insbesondere für die Handlungsprioritäten gemäss der Programmvereinbarung mit dem Bund und den Zielen des kantonalen Naturschutzprogramms (Arten, für die der Kanton eine besondere Verantwortung besitzt), d) Schutzobjekte: Oberbegriff für Naturschutzzonen und geschützte Naturobjek - te, die in Nutzungsplänen gemäss den §§ 10 und 15 BauG als solche aufge - nommen sind oder deren Aufnahme vorgesehen ist,
1) SAR 785.110
2) SR 451
3) SAR 713.100
4) SR 451.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung: Diese Kategorie umfasst ebenfalls die Schutzobjekte von nationaler Bedeutung gemäss den Biotopschutzverord - nungen des Bundesrats, f) Investitionen: Ausgaben im Sinne des Biotopschutzes zur Aufwertung oder Erweiterung bestehender sowie zur Schaffung neuer Schutzobjekte, nament - lich für den Bau von Laichgewässern, für die Pflanzung von Gehölzen sowie für das Schaffen anderer Strukturen und Landschaftselemente im Interesse des Biotop- und Artenschutzes, g) Unterhalt: Massnahmen zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung des natur - schutzbiologischen Werts, h) übrige Massnahmen: Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschafts - schutzes, die nicht oder höchstens indirekt zum Biotop- oder Artenschutz bei - tragen.
§ 2 Unterhalt
1 Der Beitrag an die Kosten des Unterhalts von Schutzobjekten von lokaler Bedeu - tung beträgt 50 % (§ 11a Abs. 2 lit. a NLD).
2 Die Kosten des Unterhalts von Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung über - nimmt der Kanton vollständig, wenn die Massnahmen a) dem Schutz- und Pflegekonzept entsprechen und b) von der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt angeordnet oder im Voraus bewilligt wurden.
3 Für den Unterhalt von Trockenmauern legt § 5 den Rahmen des Beitragssatzes fest.
§ 3 Investitionen
a) Allgemein
1 Der Beitrag an Kosten von Investitionen beträgt a) 40 %, 45 % oder 50 % für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung, b) 60 %, 70 % oder 80 % für Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) bestimmt den Beitragssatz a) aufgrund der naturschutzbiologischen Wertsteigerung, b) bei neuen Schutzobjekten aufgrund des potenziellen ökologischen Werts und c) unter Berücksichtigung des Ausmasses der Unterstützung durch Dritte, wie namentlich durch Stiftungen und Mutterorganisationen.
3 Für den Neubau von Trockenmauern legt § 5 den Rahmen des Beitragssatzes fest.
§ 4 Investitionen
b) Landerwerb
1 Der Beitrag an die Kosten des Landerwerbs beträgt a) 30 % für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung, b) 45 % für Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.
2 Bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung ist der Beitrag höher als 50 %, wenn das Eigentum teilweise an den Kanton übergeht.
§ 5 Übrige Massnahmen
1 Der Beitrag an die Kosten von Massnahmen gemäss § 1 Abs. 1 lit. h beträgt a) 30 %, 35 % oder 40 % für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung, b) 40 %, 50 % oder 60 % für Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.
2 Für die Bestimmung des Beitragssatzes gilt § 3 Abs. 2 sinngemäss.
§ 6 Grundsätze der Zusicherung
1 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach den nachstehenden Grundsätzen.
2 Vorrangig unterstützt werden a) der Unterhalt von Schutzobjekten ausserhalb Bauzonen, deren Schutz in Nut - zungsplänen sichergestellt ist, b) Investitionen
1. zur Erweiterung oder Abpufferung bestehender Naturschutzflächen,
2. für das Anlegen von Trittsteinen oder zur Realisierung anderer Vernet -
zungsmassnahmen im Interesse des Artenschutzes.
3 Keine Beiträge werden zugesprochen für a) Massnahmen, die der Kanton bereits aufgrund anderer Regelungen unterstützt, insbesondere aufgrund der Wald-, Gewässer-, Landwirtschafts- oder Jagdge - setzgebung, b) Flächen und Objekte, für die Beiträge aufgrund von Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 1 ) gewährt werden, Erstinstandstellungsmassnah - men ausgenommen, c) Massnahmen innerhalb des Waldareals, wenn sie Gegenstand des Natur - schutzprogramms Wald sind, d) die Neophytenbekämpfung ausserhalb von Naturschutzzonen, e) den Unterhalt von Objekten, deren Schutz weder durch einen Nutzungsplan noch vertraglich gesichert ist, f) Projekte in Zusammenhang mit Fliessgewässern.
4 Beiträge werden nur ausnahmsweise zugesprochen für a) den Erwerb von Flächen in einem Gebiet, das nutzungsplanerisch bereits unter Schutz steht; Beitragsleistungen sind zum Beispiel möglich, wenn der Erwerb das Ausschöpfen des Entwicklungspotenzials verbessert, b) Massnahmen im Siedlungsraum, Pilot- und Vorzeigeprojekte ausgenommen, c) Baumpflanzungen, d) das Erstellen von Inventaren und Konzepten.
1) SR 910.13
§ 7 Beitragskürzungen
1 Das BVU kann einzelne oder sämtliche Beitragssätze dieser Verordnung, vorbe - hältlich zwingender Bestimmungen, um bis 10 % kürzen und bestimmte Massnah - men von der Beitragsberechtigung ausschliessen, wenn a) der Bund die Bundesbeiträge kürzt, b) der Grosse Rat einen geringeren Verpflichtungskredit beschliesst als vom Re - gierungsrat beantragt oder c) das Parlament im Budget eine tiefere Jahrestranche beschliesst als gemäss Verpflichtungskredit.
2 Es prüft jährlich, ob die Kürzungen auch für das Folgejahr zu gelten haben.
§ 8 Rückerstattungspflicht
1 Bei Vereitlung des Beitragszwecks fordert das BVU den Beitrag zurück. Die Rück - forderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Wirkungsdauer einer unterstützen Massnahme.
2 Bei Veräusserung werden die Rechtsnachfolgenden rückerstattungspflichtig, wenn sie für die Zweckvereitlung verantwortlich sind.
§ 9 Grundbuchanmerkung
1 Das BVU lässt für Beiträge ab Fr. 50'000.– (Bundes- und Kantonsbeiträge zusam - men) die Rückerstattungspflicht im Grundbuch anmerken, wenn das Schutzobjekt nutzungsplanerisch keiner Schutzzone zugewiesen und sein Schutz auch nicht durch andere Massnahmen ausreichend gesichert ist.
§ 10 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Aarau, 25. Mai 2016 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiberin T RIVIGNO
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