Reglement über die Vergütung der Geschäftsleitung der Aargauischen Kantonalbank (681.713)
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Reglement über die Vergütung der Geschäftsleitung der Aargauischen Kantonalbank

Reglement über die Vergütung der Geschäftsleitung der Aargauischen Kantonalbank Vom 19. November 2015 (Stand 15. November 2018) Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank, gestützt auf die §§ 11 und 14 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) vom 27. März 2007 1 ) , § 10 des Reglements über die Corporate Governance vom 3. April 2008 und § 2 lit. c und d des Personalreglements vom 3. April 2008 2 ) erlässt folgendes Reglement:

§ 1 Grundsätze und Nebenleistungen

1 Als Bruttolohn gelten allfällige von der Bank zu bewertende nicht geldmässige Leistungen und das (feste und variable) Salär ohne die Arbeitgeber-Vorsorgebeiträ - ge.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten keine Abgangs- oder andere Entschä - digung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Käufe und Verkäufe von ande - ren Gesellschaften und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe.
3 Für die Mitglieder der Geschäftsleitung gelten die ordentlichen Anstellungsbedin - gungen gemäss bankinternen Reglementen einschliesslich der Treueprämien und der branchenüblichen Vergünstigungen bei einzelnen Produkten und Dienstleistungen. Allfällige Dienstalter-Treueprämien werden ordentlich abgerechnet und in die Be - richterstattung einbezogen, nicht aber in den Bruttolohn gemäss Absatz 1 einberech - net.
4 Entschädigungen aus Mandaten bei Drittgesellschaften im Auftrag der Bank stehen grundsätzlich dieser zu. Der Bankrat kann Ausnahmen beschliessen.
5 Spesen sind als Auslagenentschädigung kein Bestandteil des Bruttolohns und sie stellen keine steuerbare Vergütung dar; sie richten sich nach den vom Kantonalen
1) SAR 681.100
2) SAR 681.123 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 2 Bankrat

1 Der Bankrat beschliesst auf Antrag seines Personal- und Vergütungsausschusses die nachfolgenden Punkte: a) das feste Salär der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Ge - schäftsleitung; er überprüft dieses periodisch; b) den Anteil der Geschäftsleitung an der gemäss Bonusreglement ermittelten jährlichen Bonusgesamtsumme für die Gesamtbank; c) die Festlegung und Beurteilung der individuellen jährlichen quantitativen und qualitativen Ziele der Mitglieder der Geschäftsleitung; d) das allfällige variable Salär der Mitglieder der Geschäftsleitung.
2 Der Bankrat legt dem Regierungsrat die Gesamtvergütung der Geschäftsleitung so - wie die Vergütung der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Genehmigung vor.

§ 3 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung

1 Der Bruttolohn der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung besteht aus einem festen Salär sowie allenfalls aus einem variablen Salär und übersteigt insgesamt nicht das Doppelte des Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats. *
2 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beantragt dem Personal- und Vergü - tungsausschuss des Bankrats das feste und das variable Salär der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.

§ 4 Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung

1 Das feste Salär der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt je nach Funkti - on zwischen der Hälfte und drei Vierteln des maximal zulässigen Bruttolohns des Vorsitzenden der Geschäftsleitung. *
2 Den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung kann ein variables Salär von bis zu einem Drittel des Bruttolohns des Vorsitzenden der Geschäftsleitung ausgerichtet werden. Deren Bruttolohn übersteigt insgesamt nicht das Doppelte des Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats. *
3 Die vorgegebenen individuellen quantitativen und qualitativen Ziele können bei der Bemessung der Höhe des variablen Salärs je nach Funktion der übrigen Mitglie - der der Geschäftsleitung unterschiedlich gewichtet werden. *
4 Grundlage für die Berechnung und Auszahlung des variablen Salärs bilden die ge - nerellen Kriterien gemäss Bonusreglement für die Gesamtbank sowie der Erfül - lungsgrad der individuellen Ziele. Ein Rechtsanspruch auf ein variables Salär besteht nicht.

§ 5 Berufliche Vorsorge

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten im Verhältnis zum Bruttolohn maxi - mal die gleichen Vorsorgebeiträge wie alle anderen Mitarbeitenden.

§ 6 Übergangsbestimmungen

1 Für Mitglieder der Geschäftsleitung, welche sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens im gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, gelangen die Änderungen vom 19. Juli
2018 nicht mehr zur Anwendung. Deren Bruttolohn übersteigt in keinem Fall das Doppelte des Bruttolohns eines Mitglieds des Regierungsrats. *
2 ... *

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den

1. Januar 2016 in Kraft.

Aarau, 19. November 2015 Der Bankrat Präsident D IETER E GLOFF Vizepräsident T HOMAS E ICHLER Vom Regierungsrat genehmigt am: 13. Januar 2016
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

19.07.2018 12.06.2018 § 3 Abs. 1 geändert 2018/6-03

19.07.2018 12.06.2018 § 4 Abs. 1 geändert 2018/6-03

19.07.2018 12.06.2018 § 6 Abs. 1 geändert 2018/6-03

19.07.2018 12.06.2018 § 6 Abs. 2 aufgehoben 2018/6-03

15.11.2018 15.11.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2019/1-02

15.11.2018 15.11.2018 § 4 Abs. 3 geändert 2019/1-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 19.07.2018 12.06.2018 geändert 2018/6-03

§ 4 Abs. 1 19.07.2018 12.06.2018 geändert 2018/6-03

§ 4 Abs. 2 15.11.2018 15.11.2018 geändert 2019/1-02

§ 4 Abs. 3 15.11.2018 15.11.2018 geändert 2019/1-02

§ 6 Abs. 1 19.07.2018 12.06.2018 geändert 2018/6-03

§ 6 Abs. 2 19.07.2018 12.06.2018 aufgehoben 2018/6-03

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