Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesund... (143.51)
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Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich

Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich Vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. Oktober 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , § 83 des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008
2 ) und § 44 des Al ter sbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 2017
3 ) , * beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Kanzlei-, Inspektions- und Bewilligungsgebüh - ren, welche die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbe - reich erhebt.

§ 2 Berufsausübungsbewilligungen

1 Die Gebühr beträgt für die Berufsausübungsbewilligung:
a. eines universitären Medizinalberufes CHF 600.–;
b. eines Psychotherapieberufes CHF 600.–;
c. einer komplementärmedizinischen Tätigkeit CHF 400.–;
d. als Drogistin / Drogist CHF 400.–;
e. eines anderen nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungs - pflichtigen Berufes CHF 300.–;
f. als Stellvertreterin oder Stellvertreter oder als Assistentin oder Assistent CHF 200.–.
2 Für Bewilligungen, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
4 ) über den Binnenmarkt ausgestellt werden, wird keine Gebühr erhoben.
3 Die Gebühr für die Bestätigung der Meldung von meldepflichtigen Tätigkeiten beträgt CHF 100.–.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 36.0808, SGS 901
3) GS 2018.005, SGS 941
4) SR 943.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088

§ 3 Unbedenklichkeitsbescheinigungen

1 Für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird eine Gebühr von CHF 75.– erhoben.

§ 4 Institutionen im Gesundheitsbereich

1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Geburtshäuser, medizinische La - boratorien, nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998
5 ) über die medizinisch un ter Fortpflanzung bewilligungspflichtige Institutio - nen, Krankentransport- und Rettungsunternehmen, Spitex-Organisationen, Ta - ges- und Nachtstätten sowie weitere bewilligungspflichtige Organisationen im Gesundheitsbereich beträgt: *
a. für die Bewilligungserteilung CHF 400–1'000.–;
b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.

§ 4a * Pflegeheime und Pflegewohnungen

1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Pflegeheime und Pflegewohnun - gen beträgt:
a. für die Bewilligungserteilung CHF 1‘000–5'000.–;
b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 500–1‘000.–.

§ 4b * Spitäler

1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Spitäler beträgt:
a. für die Bewilligungserteilung CHF 1'000–5'000.–;
b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 500–1'000.–.

§ 5 Heilmittelgesetzgebung

1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, Praxisapo - theken und Drogerien sowie Hausapotheken von Spitälern, Heimen, Spitexor - ganisationen und anderen Betrieben beträgt:
a. für die Bewilligungserteilung CHF 400–1‘000.–;
b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.

§ 6 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

1 Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten be - trägt:
a. für die Bewilligungserteilung CHF 400.–;
b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.
5) SR 810.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088

§ 7 Betäubungsmittelgesetzgebung

1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung zum Umgang mit kontrollierten Sub - stanzen beträgt:
a. für die Bewilligungserteilung CHF 400.–;
b. für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.
2 Für den Versand von Rezeptblöcken für Betäubungsmittel wird eine Gebühr von CHF 50.–, inklusive Porto und Verpackung, erhoben.

§ 8 Kontrollen und Inspektionen

1 Die Gebühr für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzuges der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung, der Heilmittelgesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Gesundheitsberufe wird nach Aufwand berechnet und beträgt CHF 220.– pro Stunde.

§ 9 Mutationen von Bewilligungen

1 Für die Bearbeitung von Mutationen bei bestehenden Bewilligungen wird eine Gebühr von CHF 100–300.– erhoben.
2 Für die Bearbeitung von Mutationen, die nicht ordnungsgemäss gemeldet wurden, kann zusätzlich zur Gebühr gemäss Abs. 1 eine Aufwandentschädi - gung von bis zu CHF 100.– erhoben werden.

§ 10 Begräbniswesen

1 Für das Ausstellen eines Leichenpasses wird eine Gebühr von CHF 50.– er - hoben.

§ 11 Weitere amtliche Tätigkeiten

1 Die Bewilligungs- und Kanzleigebühr für weitere amtliche Tätigkeiten, welche in dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführt sind, beträgt CHF 50–600.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.088
20.03.2018 01.01.2018 Ingress geändert GS 2018.020
20.03.2018 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2018.020
20.03.2018 01.01.2018 § 4a eingefügt GS 2018.020
10.09.2019 01.10.2019 Ingress geändert GS 2019.049
10.09.2019 01.10.2019 § 4b eingefügt GS 2019.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.088 Ingress 20.03.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.020 Ingress 10.09.2019 01.10.2019 geändert GS 2019.049

§ 4 Abs. 1 20.03.2018 01.01.2018 geändert GS 2018.020

§ 4a 20.03.2018 01.01.2018 eingefügt GS 2018.020

§ 4b 10.09.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019.049

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.088
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