Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft
                            Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung  Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft  Vom 2. November 2010 (Stand 1. Februar 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 6, 95 bis 99, 306f und 308 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafpro  -  zessordnung,   StPO)   vom   5.   Oktober   2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sowie   auf   §   57   Abs.   4   des   Gesetzes   betreffend   die  Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetzes, PolG) vom 13. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Aufbau und die Benutzung des Informatiksystems der Staatsanwalt  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck des Informatiksystems
                            1  Das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Verhütung und Verfolgung von Straftaten  Statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen  Auskunftserteilung.  II. Gespeicherte Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsatz
                            1  Im Informatiksystem der Staatsanwaltschaft werden Grund-, Fall- und Verfahrensdaten aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grunddaten
                            1  Grunddaten sind vollständige Angaben zu natürlichen und juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grunddaten werden im Zusammenhang mit Fall- oder Verfahrensdaten gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können insbesondere folgende Grunddaten über natürliche Personen gespeichert werden:  Name, Rufname, Vornamen, Geburtsname  Aliasname  Geburtsdatum und Geburtsort  Heimatort(e) und Staatsangehörigkeit(en), Ausländerstatus  Geschlecht  Ausweis und Sprache  -  genen Partnerin oder des Ehegatten oder eingetragenen Partners  Wohn- oder Aufenthaltsort, Privat- und Geschäftsadresse  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  510.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Angaben zu sämtlichen Kommunikationsmitteln  Namen, Vornamen, Ledignamen und Sprache der Eltern  Beruf, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Inhaberverhältnisse von Firmen  Namen, Vornamen und Sprache von Bezugspersonen  gesetzliche Vertretung  Haft- und Festnahmedaten  Alarmhinweise  Personenverbindungen  Personenfahndung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  erkennungsdienstliche Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Namen, Vornamen und Adresse von Rechtsbeiständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können insbesondere folgende Grunddaten über juristische Personen gespeichert werden:  Name, Sitz, Verwaltungsdomizil und Form  Adressen, Angaben der Kommunikationsmittel  Daten über Inhaberin oder Inhaber, Vertreterin oder Vertreter und verantwortliche Perso  -  nen  Angaben aus dem Handelsregister  Personenverbindungen  Personenfahndung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Falldaten
                            1  Falldaten sind Angaben über eine versuchte oder begangene Straftat oder über strafbare Vorberei  -  tungshandlungen gemäss Art. 260  bis   StGB und weitere Angaben aus Strafanzeigen, Rapporten der Poli  -  zei und Meldungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können insbesondere folgende Falldaten gespeichert werden:  Ereignis, Ereignisart, Ereignisdatum, Ereignisort  Behörde, bei der die Anzeige eingereicht wurde, und Anzeigedatum  Tatvorgehen  Personenbeschreibung  Beteiligte  Spuren  Sachschaden  getroffene oder zu treffende Massnahmen  Verbindung zu gleichen Ereignissen  Fahndungshinweise  Verbindung zu Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahrensdaten
                            1  Verfahrensdaten sind Daten über beschuldigte Personen und die ihnen vorgeworfenen Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können insbesondere folgende Verfahrensdaten gespeichert werden:  Eröffnungs- und Abschlussdatum  Verfahrensstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  beschuldigte Person  Verbindung zu Akten, Grund- und Falldaten  Erledigungsart und Erledigungsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung  III. Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verantwortung
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist verantwortlich für das Informatiksystem im  Sinne von § 6 IDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berechtigung zur Bearbeitung von Informationen
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt erteilt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der  Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und des Untersuchungsgefängnisses die Berechtigung zur Be  -  arbeitung derjenigen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssys  -  teme (Nationaler Polizeiindex) dem Bund und den angeschlossenen Kantonen elektronischen Zugriff  auf das Informatiksystem gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a
                            19  )  Datenaustausch mit dem Strafgericht und dem Appellationsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Informationen, die dem Strafgericht und dem Appellationsgericht bekanntgegeben werden, werden in  einem gesonderten Bereich des Informatiksystems der Staatsanwaltschaft bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt erteilt  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des  Strafgerichts und des Appellationsgerichts den Zugriff auf diesen gesonderten Bereich.  IV. Rechte der betroffenen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht
                            1  Die Rechte der betroffenen Personen richten sich nach dem Gesetz über die Information und den Da  -  tenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni   2010 oder in hängigen Verfahren nach  den entsprechenden Verfahrensordnungen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zuständigkeit
                            1  Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs- und Löschungsbegeh  -  ren.  V. Aufbewahrung und Löschung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufbewahrung
                            1  Die Daten bleiben bis zum Ablauf der für die einzelnen Personenkategorien festgelegten Löschfristen  im Informatiksystem der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Löschung
                            1  Jeder Vorgang ist bereits bei der Erfassung mit der für die betreffende Personenkategorie festgelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Löschfrist werden die Daten vom System automatisch gelöscht.  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 13. Dezember 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 17.12.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SG 153.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben am 13. Dezember 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 17.12.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Personen mit laufenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss von Verfah -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen mit laufenden Verfahren entspricht die Löschfrist der Verfolgungsverjährungsfrist des  Deliktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch Nichtanhandnahme, Einstellung oder Frei  -  spruch entspricht die Löschfrist der Verfolgungsverjährungsfrist. Bei rechtskräftiger Verurteilung gilt  die Vollstreckungsverjährungsfrist der ausgesprochenen Strafe als Löschfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Eröffnung eines neuen Verfahrens innerhalb der Löschfrist eines alten Verfahrens gegen dieselbe  Person, verlängern sich die Löschfristen des alten Verfahrens automatisch bis zum rechtskräftigen Ab  -  schluss des neuen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung
                            1  Für Personen mit erkennungsdienstlicher Behandlung gelten für die automatische Löschung die in  Art. 261 StPO festgelegten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Bezug auf die im Rahmen erkennungsdienstlicher Massnahmen erstellten DNA-Profile gelten die  Löschfristen des eidgenössischen DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Weitere Personenkategorien
                            1  Im Übrigen gelten folgende Löschfristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  Personen mit Haft- oder Strafvollzugs-Daten: 5 Jahre ab Entlassung bzw. Durch- oder  Zuführung  Anzeigestellende, Geschädigte, Opfer nach OHG sowie deren Vertretung: Verfolgungs  -  verjährungsfrist des Deliktes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )  Jugendliche  ea)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )  bei verurteilenden Entscheiden eines Gerichts: 10 Jahre ab dem Datum des Entscheids  eb)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Strafbefehlen bei Verbrechen und Vergehen: 10 Jahre ab dem Datum des Ent -
                            scheids  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Übertretungen: 5 Jahre ab dem Datum des Entscheids
                            ec)  bei Freispruch, Einstellung oder Abtretung: 5 Jahre ab dem Datum des Entscheids  Brandentdeckende: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes  Tatzeuginnen und Tatzeugen: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes  gesetzliche Vertretung: Verfolgungsverjährungsfrist des Deliktes  Verdächtige: 5 Jahre ab Abbruch der Ermittlungen  Finderin und Finder, Geschäftsinhabende, Meldeerstattende, Halterin und Halter, Verletz  -  te, Verstorbene: 5 Jahre ab dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Februar 2017 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informatiksystem der Staatsanwaltschaft: Verordnung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird die Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2005 auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5