Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank (681.712)
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Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank

Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank Vom 8. Dezember 2016 (Stand 1. August 2016) Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank, gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) vom 27. März 2007 1 ) und auf § 8 Abs. 1 lit. l) des Geschäfts- und Organi - sationsreglements der Aargauischen Kantonalbank vom 3. April 2008 2 ) , erlässt folgendes Reglement:

§ 1 Grundsatz

1 An die Mitglieder des Bankrats wird kein Bonus ausgerichtet.

§ 2 Präsidium

1 Zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Aargauischen Kantonal - bank besteht ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 60 %, einem Jahresbruttosa - lär von Fr. 250'000.– und den Nebenleistungen analog denjenigen der Geschäftslei - tung (Pauschalspesen und Autoentschädigung prozentual zum Arbeitspensum, Mit - arbeiterkonditionen bei Bankdienstleistungen und -produkten).
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist damit exekutives Bankorganmitglied gemäss den Börsenrichtlinien.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist der APK angeschlossen. Falls die individuel - le Vorsorgesituation der Präsidentin oder des Präsidenten dies erfordert, kann der Bankrat eine abweichende Lösung beschliessen. Diese bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.
4 Die Präsidentin oder der Präsident ist längstens bis 31. Dezember 2018 einer Bel- Etage (2. Säule) angeschlossen.
1) SAR 681.100
2) SAR 681.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
5 Falls die Präsidentin oder der Präsident für längere Zeit ausfällt, kann der Bankrat für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten eine zusätzliche Entschädigung be - schliessen. Für die entsprechende Periode werden die Funktionspauschalen von § 3 pro rata gekürzt beziehungsweise entfallen die Sitzungsgelder.

§ 3 Funktionspauschale

1 Für die übrigen Mitglieder des Bankrats werden folgende Funktionspauschalen ausgerichtet: a) Bankrat Fr. 20'000.– b) Vizepräsidium Fr. 50'000.– c) Prüfungs- und Risikoausschuss Fr. 10'000.– d) Je übrige Ausschüsse Fr. 8'000.– e) Vorsitz Strategieausschuss Fr. 5'000.– f) Vorsitz Prüfungs- und Risikoausschuss Fr. 13'000.–

§ 4 Sitzungsgelder

1 Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Bankrats (Präsidentin oder Präsident aus - genommen) beträgt für die erste Stunde Fr. 250.–, danach Fr. 50.– pro angebrochene Viertelstunde.

§ 5 Spesen

1 Reisespesen werden bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (1. Klas - se) effektiv vergütet. Bei Verwendung eines Motorfahrzeuges beträgt der Ansatz Fr. –.70 pro Kilometer.

§ 6 AHV/ALV

1 Der Arbeitnehmerbeitrag AHV/ALV wird von der Bank übernommen (Präsidentin oder Präsident ausgenommen).

§ 7 Organhaftpflichtversicherung

1 Die Bank hat für die Bankrätinnen und Bankräte eine Organhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Prämien gehen zu Lasten der Bank.

§ 8 Überprüfung

1 Das vorliegende Reglement wird mindestens ein Mal pro Amtsperiode einer Über - prüfung unterzogen.

§ 9 Schlussbestimmung

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rückwirkend auf den 1. August 2016 in Kraft.
Aarau, 8. Dezember 2016 Der Bankrat Präsident D IETER E GLOFF Vizepräsident T HOMAS E ICHLER Vom Regierungsrat genehmigt am: 25. Januar 2017
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