Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen (142.71)
Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen (142.71)
Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen
Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen Vom 15. Oktober 1991 (Stand 1. April 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf § 15 Absatz 1 des Spitalgesetzes vom 24. Juni
1976
1 ) , beschliesst:
§ 1 Bereich der Spitalseelsorge
1 Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Pati - entinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal, Kantonsspital Bruderholz, Kantonale Psychiatrische Klinik, Martin-Birmann- Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Alters - heims sowie am Personal dieser Institutionen.
2 Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.
§ 2 Zuständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen sind zuständig für:
a. Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages;
b. die Bestimmung der Zahl der Seelsorgstellen und die Zuteilung der Arbeitsbereiche an die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Krankenhäuser.
2 Wahl und Besoldung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind Sache der Landeskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zu - ständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören.
3 Das Arbeitsverhältnis der Spitalseelsorger und -seelsorgerinnen richtet sich nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.
§ 3 Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit
1 Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernann - ten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.
2 Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.
1) GS 26.187 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
§ 4 Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger
1 Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemein - deglieder erlaubt. Helfer und Helferinnen sollen sich über ihre Beauftragung durch ihr Pfarramt ausweisen können.
§ 5 Infrastruktur der Spitalseelsorge
1 Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung.
2 Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten Korrespondenz trägt der Kanton.
§ 6 Gottesdiensträumlichkeiten
1 Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räum - lichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten und andern seelsorgerlichen Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendun - gen.
§ 7 Organisten- und Sigristendienst
1 Die Spitalpfarrämter organisieren den Organisten- und Sigristendienst in den Spitalgottesdiensten.
2 Das Arbeitsverhältnis der Organistinnen und Organisten richtet sich nach den Bestimmungen der Landeskirchen. *
§ 8 Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst
1 Die Einladung an Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerin - nen und Bewohner obliegt den Spitalpfarrämtern.
2 Die Spitalpfarrämter sind dafür besorgt, dass das Personal der Krankenhäu - ser von dem für den Besuch gottesdienstlicher Anlässe erforderlichen Betten- und Rollstuhltransport durch freiwillige Helferinnen und Helfer entlastet wird.
§ 9 Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern
1 Die Spitalpfarrämter wirken bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern in den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und hel - fen auf Wunsch bei andern Feiern mit.
§ 10 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.
2 Die Dienstordnung vom 18. September 1973
2 ) über die Seelsorge an den kantonalen Anstalten wird aufgehoben.
2) GS 25.256 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.10.1991 01.12.1991 Erlass Erstfassung GS 30.675
13.03.2012 01.04.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 37.855 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.10.1991 01.12.1991 Erstfassung GS 30.675
§ 7 Abs. 2 13.03.2012 01.04.2012 geändert GS 37.855
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.675