Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung
1 vom Grossen Rat erlassen am 26. November 1996
2 I. Versicherungsgericht
1. ALLGEMEINES
Art. Zuständigkeit
1 Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz: a) im Klageverfahren:
1. Schadenersatzansprüche gemäss Artikel 81 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
3 ;
2. Streitigkeiten im Sinne von Artikel 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
4 ;
3. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss Artikel 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
5 , bei einem Streitwert von über Fr. 8 000.–; b) im Beschwerdeverfahren:
1. Beschwerden gemäss Artikel 84 und 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
6 ;
2. Beschwerden gemäss Artikel 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
7 ;
3. Beschwerden gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
8 ;
4. Beschwerden gemäss Artikel 86 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
9 ;
5. Rekurse gemäss Artikel 19 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG)
10 ;
6. Beschwerden gemäss Artikel 2 e der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG)
11 ;
7. Beschwerden gemäss Artikel 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ;
8. Beschwerden gemäss Artikel 104 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) ;
9. Beschwerden gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG)
14 ;
10. Beschwerden gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
15 ;
11. Beschwerden gemäss Artikel 101 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
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2 Es beurteilt endgültig: a) im Klageverfahren: Streitigkeiten aus Zusatzversicherung gemäss Artikel 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) , bei einem Streitwert bis zu Fr. 8 000.–;
sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.
2. VERFAHREN
Art. Form der Eingabe
Eingaben gemäss Artikel 1 sind, unter Beilage aller verfügbaren Akten, schriftlich beim Versicherungsgericht einzureichen.
Art. Rechtsmittelfrist
1 Wo das materielle Recht die Möglichkeit der Erhebung einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht befristet, beträgt die entsprechende Frist 30 Tage.
2 Für die Berechnung der Fristen gelten sinngemäss Artikel 20–24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren .
Art. Gerichtsferien
Gerichtsferien gelten nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton Graubünden .
Art. Schriftenwechsel
1 Die Eingaben gemäss Artikel 1 werden der Gegenpartei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Vernehmlassung übermittelt. Die Frist kann in begründeten Fällen einmal erstreckt werden.
2 Replik und Duplik sind nur anzuordnen, wo dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur besseren Feststellung des Sachverhaltes angezeigt ist.
3 Dritten, die von einer Streitsache rechtlich berührt sind, ist ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
Art. Beweisergänzung
1 Soweit die Ausführungen und Beweisanträge der Parteien nicht ausreichen, hat das Versicherungsgericht von Amtes wegen alle für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen und die notwendigen Beweise zu erheben.
2 Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Art. Beweiswürdigung
Das Versicherungsgericht würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
Art. Entscheidungsbefugnis
Das Versicherungsgericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann eine Verfügung zu Ungunsten des Klägers bzw. des Beschwerdeführers ändern oder einer Partei mehr zusprechen, als sie verlangt, wobei jedoch allen Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Art. Eröffnung des Urteils/Rechtsmittelbelehrung
1 Das Urteil ist, mit einer Begründung versehen, innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen.
2 Es hat, soweit das Gericht nicht endgültig entschieden hat, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3 Das Urteil ist den Parteien, den zuständigen Bundesbehörden und allfälligen Drittinteressenten zuzustellen.
Art. Verfahrenskosten
Das Verfahren ist für die Parteien grundsätzlich kostenlos. In Fällen von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Art. Subsidiäre Bestimmungen
Art. Zuständigkeit
1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern gemäss Artikel 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
22 werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
2 Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.
Art. Wahl der Schlichtungsstelle und des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes
1 Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vermittler und einem Stellvertreter.
2 Die Schlichtungsstelle und der Vorsitzende des Schiedsgerichtes werden vom Plenum des Verwaltungsgerichtes gewählt.
3 Für die Wahl der Schlichtungsstelle unterbreitet das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Vorschläge, den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählt das Verwaltungsgericht aus seiner Mitte.
4 Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes.
5 Bei Verhinderung der gewählten Personen bezeichnet das Verwaltungsgericht für den Rest der Amtsdauer oder für den gegebenen Fall einen Ersatz.
6 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz bestrittene Ausstandseinreden.
Art. Bezeichnung der Schiedsrichter
1 Jede Hauptpartei bezeichnet einen Schiedrichter, der die Voraussetzungen des unparteiischen Richters erfüllen muss.
2 Bezeichnet eine Partei innert der vom Vorsitzenden angesetzten Frist ihren Schiedrichter nicht, wird dieser nach Anhörung der betreffenden Partei vom Präsidium des Verwaltungsgerichtes bestimmt.
Art. Entschädigung der Schlichtungsstelle und des Schiedsgerichtes
1 Die Schlichtungsstelle sowie der Vorsitzende und die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten die in der Verordnung über die Besoldung der Präsidenten und Richter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts
24 festgesetzten Entschädigungen für die nebenamtlichen Richter.
2 Sekretariatsarbeiten erledigt die Kanzlei des Verwaltungsgerichtes nach der für dieses massgebenden Gebührenordnung.
Art. Verfahrenskosten und unentgeltliche Prozessführung
1 Das Schlichtungs- und das Schiedsverfahren sind kostenpflichtig.
2 Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
25 über die Kosten und die unentgeltliche Prozessführung sowie die Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht
26 sind sinngemäss anwendbar.
3 Unentgeltliche Prozessführung kann nur einer natürlichen Person gewährt werden.
4 Über die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung entscheidet auf Gesuch endgültig das Präsidium des Verwaltungsgerichtes.
5 Die Kosten der Rechtsverbeiständung trägt vorläufig der Kanton Graubünden über das Verwaltungsgericht.
Art. Aufsicht
Die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht unterstehen für Rügen im Sinne von Artikel 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes
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2 Das Schlichtungsbegehren muss das formulierte Rechtsbegehren enthalten. An der Schlichtungsverhandlung oder mit der Klageantwort vor Schiedsgericht kann eine Widerklage erhoben werden.
3 Das Einreichen des Schlichtungsbegehrens bewirkt die Rechtshängigkeit der Streitsache.
Art. Scheitern des Schlichtungsverfahrens
Scheitert der Schlichtungsversuch, gibt die Schlichtungsstelle durch Protokollauszug, welcher die Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsbegehren enthält, dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes Kenntnis.
3. SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN
Art. Ansetzung der Klagefrist
Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes setzt der Partei, welche die Schlichtungsstelle zuerst angerufen hat, eine einmal erstreckbare Frist von einem Monat zur Einreichung der Klageschrift.
Art. Verfahren
Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht sind die Bestimmungen der Artikel 3–8 sowie von Artikel 10 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung anwendbar.
Art. Rechtsmittel
Gegen den Entscheid des Schiedsgerichtes ist kein kantonales Rechtsmittel zulässig. Vorbehalten bleiben die Revision und die Erläuterung. III. Schlussbestimmungen
Art. Aufhebung von Erlassen
Die Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Militärversicherung vom 28. September 1983
28 wird aufgehoben.
Art. Übergangsbestimmungen
Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Streitigkeiten finden die Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Art. Inkrafttreten
Diese Verordnung wird durch die Regierung in Kraft
29 gesetzt. Endnoten
110.100
542.100
542.120
370.100
370.100
173.140
370.100
173.310
310.000
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