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Verordnung des Regierungsrates über den Maximaltarif für Kaminfegerarbeiten (708.15)

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Verordnung des Regierungsrates über den Maximaltarif für Kaminfegerarbeiten (708.15)

Verordnung des Regierungsrates über den Maximaltarif für Kaminfegerarbeiten

Verordnung des Regierungsrates über den Maximaltarif für Kaminfegerarbeiten vom 12. September 1995 (Stand 1. Januar 2013)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Dieser Tarif regelt Vorgabezeiten, Stundenansätze und Rechnungsstellung für Ka - minfegerarbeiten.
2 Struktur und Vorgabezeiten sind verbindlich.
3 Die Gemeinde setzt die Stundenansätze im Rahmen dieses Tarifs fest.

§ 2 Vollzug

1 Die Gemeinde kann für die Anwendung dieses Tarifs Weisungen erteilen.

§ 3 Reinigungsmethode

1 Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Reinigungsmethode vorschreiben.
2. Entschädigung

§ 4 Grundsatz

1 Die Entschädigung bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach ef - fektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.

§ 5 Tarif nach Vorgabezeit

1 Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabe - zeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Ver - schmutzungsgrad.
2 Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen sind darin eingeschlos - sen.
3 Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den beaufsichtigten Lehrling ausgeführt wird.

§ 6 Ausnahme

1 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 %, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeit - aufwand und Grundtaxe abzurechnen.

§ 7 Tarif nach Aufwand

1 Mit dem Tarif nach Aufwand werden die Reinigungskosten nach dem reinen Zeit - aufwand für die Arbeiten an der Feuerungsanlage einschliesslich Beratung und In - kasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen abgegolten.
2 Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine Vorgabezeit vorgesehen ist.

§ 8 Grundtaxe

1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungs - anzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Ab - rechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers oder der Ka - minfegerin gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minu - ten pro Haus. *

§ 9 Zusatzarbeiten

1 Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis der Eigentümer oder der sie ver - tretenden Personen ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
1 Die alkalische Heizkesselbehandlung, die aus Umweltschutz- und Energiespar - gründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.

§ 11 Besondere Fälle

1 Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnusses oder des zugeteilten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.

§ 12 Extragang

1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentümer oder der Mieter nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

§ 13 Überzeit

1 Für angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die ta - rifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:
1. Überzeit (18 bis 20 und 6 bis 7 Uhr) 25 %
2. Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) 50 %
3. Sonntagsarbeit 100 %

§ 14 Rechnungsstellung

1 Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin ist verpflichtet, der Kundschaft einen de - taillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rech - nungsbetrag und Grundsätze des Tarifs.

§ 15 Rechtsmittel

1 Rekurse gegen die Anwendung dieses Tarifs sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der Gemeinde unter Beilage der Rechnung einzureichen.
3. Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1995 in Kraft.

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über den Kaminfegertarif vom 31. Okto - ber 1983 wird aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.09.1995 01.10.1995 Erstfassung keine Angabe

§ 8 Abs. 2 11.06.2002 01.01.2002 geändert 24/2002

Anhang : (Fassung gemäss RRV vom 9. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009) Vorgabezeiten
1. Zentralheizungen
1.1 Reinigung von Zentralheizungen inklusive Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge. Leistung in kW in kcal/h (1 kW = 86 0 kcal/h) Vo rgabezeit in Minuten bis 30 bis 0 25 800 50
30.1 – 40 25 801 – 34 400 60
40.1 – 50 34 401 – 43 000 65
50.1 – 60 43 001 – 51 600 70
60.1 – 70 51 601 – 60 200 75
70.1 – 80 60 201 – 68 800 80
80.1 – 90 68 8 01 – 77 400 85
90.1 – 10 0 77 401 – 86 000 90
100.1 – 150 86 001 – 129 000 110
150.1 – 200 129 001 – 172 000 125
200.1 – 250 172 001 – 215 000 140
250.1 – 300 215 001 – 258 000 155
300.1 – 350 258 001 – 301 000 170
35 0.1 – 400 301 001 – 344 000 180
400.1 – 450 344 001 – 387 000 190
450.1 – 500 387 001 – 430 000 200
500.1 – 600 430 001 – 516 000 210
600.1 – 700 516 001 – 602 000 220
700.1 – 800 602 001 – 688 000 230
800.1 – 900 688 001 – 774 000 240
900.1 – 1000 774 001 – 860 000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW : nach Aufwand
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab 6 1 /
10 Heizungsvorgabezeit
1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Au fwand
2. Kochherd -, Kachel - und Backofenzentralheizungen, inklusive drei Züge (Fassung gemäss RRV vom 27. Februar 2007 , in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007) bis 20 kW (17 200 kcal/h) 45 ab 20.1 kW (17 201 kcal/h) 55 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag für Bratöfen 4
3. Heiz -, Sitz -, Trag -, Kachel -, Bade -, Backöfen und dergleichen Anlagen (Fassung gemäss RRV vom 27. Februar 2007 , in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007) Grundsatz inklusive ein Zug 12 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag je Aufsatz 6
4. Lochherde Grundsat z inklusive 3 Kochlöcher 10 Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Zuschlag für Warmwasser - und Boilereinbauten 4
5. Plattenherde (Fassung gemäss RRV vom 27. Februar 2007 , in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007) bis 30 dm
2 Herdoberfläche 18 Zuschlag für weitere 10 dm
2 je 4 Zuschlag für Warmwasser und Boilereinbauten 4 Zuschlag für Bratöfen 4
6. Ölöfen bis 10 kW (8600 kcal/h), 1 Brenner 20 ab 10.1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner 25 Zuschlag für Ein - und Ausbau elektrischer Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10
7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleichen Anlagen nach Aufwand
8. Kamine und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziffer 1) sind Kontrolle und Reini gung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der en tsprechenden Vorgabezeit eing e- schlossen. Längere Verbindungswege werden nach Position 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziffer 2) und Einzel feuerstellen (Ziffern 3 bis 7) werden Kontrolle und Reini gung des Kamins und von über 3 m lan gen Ve r b i n d u n g s wegen s eparat berechnet.
8.1 Kamine bis 9,00 m Länge 12
9,01 – 15,00 m Länge 16
15,01 und mehr m Länge 20
8.2 Steigbare Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand
8.3 Ausbrennen nach Aufwand
8.4 Verbindungswege
3,00 – 5,00 m Länge 6
5,01 – 8,00 m Länge 10
8,01 und mehr m Länge nach Aufwand (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
9. Gasfeuerungen Feuerungs - und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand
10. Gewerbliche Feuerungsanlage n Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand
11. Kontrollarbeiten nach Aufwand
12. Grundtaxe 17 (Fassung gemäss RRV vom 27. Februar 2007 , in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007)
13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen 50 % der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehrau f- wand, das Material und die Entsor gungskosten eingeschlossen.
14. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer) ( Fassung gemäss RRV vom 18.12.2 12, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013) ) Zeitaufwand Meister und Gese lle Lehrling Fr. Fr. Bis 5 Minuten 6.5 0 2.30
5 – 10 Minuten 13.05 4.70
10 – 15 Minuten 19.55 7.00
15 – 20 Minuten 26.05 9.30
20 – 25 Minuten 32.6 0 11.70
25 – 30 Minuten 39.1 0 14.00
30 – 35 Minuten 45 .60 16.30
35 – 40 Minuten 52.1 0 18.60
40 – 45 Minuten 58.65 21.00
45 – 50 Minuten 65.15 23.30
50 – 55 Minuten 71.65 25.60
55 – 60 Minuten 78.2 0 28.00 über 60 Minuten pro Minute 1.303 0.466 Maximalansatz pro Stunde 78.2 0 28.00
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