Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I
Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Oktober 2010 (Stand 28. Oktober 2010) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf:
Art. 3 Abs. 6 1 des Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für
Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 (Anerken - nungsreglement Vorschulstufe/Primarstufe) 2 und
Art. 5 Abs. 7 3 des Reglements über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für
Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 (Anerkennungsreglement Se - kundarstufe I) 4 beschliesst: 5 Für die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Klassenstufen werden die folgenden Grundsätze und An - forderungen definiert. Ziff. 1. Grundsätze
1 Zur Erweiterung eines EDK-anerkannten Lehrdiploms können zusätzliche Lehr - befähigungen für Unterrichtsfächer sowie im Falle von Diplomen der Vorschul- und Primarstufe auch für Klassenstufen erworben werden.
2 Ein Erweiterungsdiplom kann nur im Rahmen von Lehrveranstaltungen erwor - ben werden, die zu einem Studiengang gehören, dessen Abschlüsse durch die EDK anerkannt sind.
1 Formelle Berichtigung vom 1. Januar 2013.
2 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, 4.2.2.3.
3 Formelle Berichtigung vom 1. Januar 2013.
4 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, 4.2.2.4.
5 In Vollzug ab 28. Oktober 2010.
Ziff. 2. Zulassung
1 Die Zulassung erfordert ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Vor - schul- und/oder die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I.
2 Im Weiteren gelten die Zulassungsvoraussetzungen der entsprechenden Diplom - studiengänge. Ziff. 3. Ausbildung
1 Beim Erwerb der zusätzlichen Lehrbefähigung sind die gleichen Studienziele zu erreichen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie für die entspre - chende Qualifikation im regulären Studium, dessen Diplome von der EDK aner - kannt sind. Die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaft - lichen sowie berufspraktischen Studienleistungen sind identisch mit jenen für die entsprechende Qualifikation im Curriculum des von der EDK anerkannten Stu - diengangs.
2 Der Erwerb der zusätzlichen Lehrbefähigung erfolgt im Rahmen des Diplomstu - diums. Bietet die Hochschule Lehrveranstaltungen eigens für berufstätige Studie - rende an (beispielsweise in Randzeiten, an Wochenenden, in den Semesterferien), erbringt sie diese im organisatorischen Rahmen und mit den Dozierenden des Di - plomstudiums. Für alle Angebote legt die Hochschule die Anforderungen gemäss diesen Richtlinien fest und stellt die Transparenz der Studienanforderungen si - cher.
3 Die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen ist möglich. Ziff. 4. Diplomreglement, Titel und Urkunde
1 Die Anforderungen zum Erwerb des Erweiterungsdiploms sind Teil des kantonal genehmigten Studienplans gemäss Art. 3 Abs. 6 des Anerkennungsreglements Vorschulstufe-/Primarstufe bzw. Art. 5 Abs. 2 des Anerkennungsreglements Se - kundarstufe I. Die Modalitäten und Rechtsmittel zur Diplomierung sind Teil des Diplomreglements gemäss Art. 8 des Anerkennungsreglements Vorschulstufe-/ Primarstufe bzw. Art. 9 des Anerkennungsreglements Sekundarstufe I.
2 Der Erwerb eines Erweiterungsdiploms wird mit einer Urkunde bescheinigt, wel - che das ursprüngliche Lehrdiplom ergänzt.
3 Der Abschluss heisst: «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für ... (Fach oder Lernbereich)» bzw. «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für die Klassenstufe ... (eine oder mehrere zwischen –2 und +6)».
4 Auf der Urkunde wird vermerkt: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweize - rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehrdiplom für ... (Stufe, evtl. Fächer) ... vom (Datum des Lehrdiploms).»
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass - 28.10.2010 28.10.2010 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.10.2010 28.10.2010 Erlass Grunderlass -
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