Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
Einführungsgesetz zum SchKG Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs Vom 22. Juni 1891 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
1 ) beschlossen was folgt: I. Organisation der Behörden
§ 1
1 Das Gebiet des Kantons Basel-Stadt bildet einen Betreibungs- und einen Konkurskreis.
§ 2
2
§ 3
1 In den Landgemeinden können die Gemeinderäte bei Pfändungen, Konkursen und Versteigerungen als Gehilfen des Betreibungs- und Konkursamtes verwendet werden.
§ 4
3
§ 5
4
1 Drei durch das Geschäftsverteilungsreglement bezeichnete Präsidentinnen und Präsidenten bilden die untere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.
2 Das Zivilgericht ernennt ein Mitglied zur vorsitzenden Person der Aufsichtsbehörde und bezeichnet aus der Zahl seiner Mitglieder drei Ersatzpersonen, aus welchen sich die Aufsichtsbehörde im Fall der Verhinderung eines ihrer Mitglieder ergänzt.
3 Das Appellationsgericht amtet als obere Aufsichtsbehörde.
5 )
4 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO sinngemäss.
§ 6
6
1 Für die im Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Entscheidungen sind die gerichtlichen Behörden nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Ge - richtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Abweichen - des bestimmt.
7 )
§ 7
8
§ 7a
9 )
1) SR .
2)
§ 2 aufgehoben durch GRB vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997).
3)
§ 4 aufgehoben durch GRB vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997).
4)
§ 5 in der Fassung von § 15 Ziff. 8 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. ).
Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
6)
§ 6 in der Fassung von § 15 Ziff. 8 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. ).
7) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
8)
§ 7 aufgehoben durch GRB vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997).
9)
§ 7a aufgehoben durch § 15 Ziff. 8 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915 ).
1
Einführungsgesetz zum SchKG
§ 7b
10 )
§ 8
11 )
§ 9
12 )
§ 10
13 )
§ 11
14 )
1 Für das Nachlassverfahren (BG Art. 293–332) ist das Dreiergericht als einzige Instanz zuständig.
2 Für Begehren betreffend eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. des Bundesgesetzes ist der Einzelrichter als einzige Instanz zuständig.
§ 12
1 Die Zivilgerichtsschreiberei ist gehalten, in den im Bundesgesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen.
§ 13
15 ) II. Vorschriften betreffend das Verfahren
§ 14
16 )
§ 15
17 )
§ 16
1 Die Betreibung für Forderungen der Pfandleihanstalten (BGArt. 45) geschieht nach den Vorschriften von § 18 des Gesetzes über das Hausierwesen usw. vom 13. November 1882 )
.
§ 17
19 )
1 Die auf öffentlichem Recht beruhenden rechtskräftigen Entscheide oder Verfügungen von Verwal - tungs- und Gerichtsbehörden, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons, der Einwohner- und Bürgergemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleich.
§ 18
20 )
§ 19
21 )
§ 20
22 )
10)
§ 7b aufgehoben durch § 15 Ziff. 8 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
11)
§ 8 aufgehoben durch § 15 Ziff. 8 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. ).
§ 9 aufgehoben durch § 15 Ziff. 8 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. ).
13)
§ 10 aufgehoben durch GRB vom 8. 2. 1995 (wirksam seit 1. 6. 1995).
14)
§ 11 in der Fassung des GRB vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997).
15)
§ 13 aufgehoben durch Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. 6. 1895.
16)
§ 14 aufgehoben durch § 15 Ziff. 8 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
17)
§ 15 aufgehoben durch § 15 Ziff. 8 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100; Geschäftsnr. 09.0915
§ 16: Dieses Gesetz ist aufgehoben.
19)
§ 17 in der Fassung des Gesetzes vom 14. 2. 1974.
20)
§ 18 aufgehoben durch GRB vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997).
21)
§ 19 aufgehoben durch GRB vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997).
22)
§ 20 aufgehoben durch § 255 des EG zum ZGB.
2
Einführungsgesetz zum SchKG
§ 21
1 Als ortsübliche Steigerungsbedingungen für den Verkauf vonLiegenschaften gelten folgende Bestim - mungen: ) 24 ) Der Käufer ist gehalten, spätestens eine Woche nach der Versteigerung den Zehntel des Kaufpreises bar zu erlegen oder durch gute und leicht realisierbare Wertschriften sicher zu stellen oder binnen gleicher Frist zwei annehmbare im Kanton ansässige Bürgen für den ganzen Kaufpreis zu stellen. Wenn es sich um Versteigerung landwirtschaftlicher Grundstücke zur Zeit der Ernte han - delt, so kann das Betreibungs- und Konkursamt die Hinterlegung eines grössern Bruch - teils, aber höchstens eines Fünftels des Kaufpreises ausbedingen.
25 ) Die Anzahlungen sind auf dem Kaufpreis nach Abrechnung der überbundenen nicht fälli - gen Grundpfandlasten zu berechnen. Der Rest ist binnen drei Monaten, vom Tage der Versteigerung an gerechnet, zu bezahlen; er ist nach Ablauf einer Woche seit der Verstei - gerung zu 5% zu verzinsen.
§ 22
1 Auf schriftliche Anzeige des Betreibungs- und Konkursamtes hat die Grundbuchverwaltung folgende Einträge im Grundbuch vorzunehmen:
26 ) Die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft auf den Ersteigerer sowie während der betreibungsamtlichen Verwaltung andere vom Betreibungsamt angeordnete Eintra - gungen (BG Art. 136, 137).
27 )
...
28 )
...
29 ) Die Rückübertragung des Eigentums im Falle von Art. 143 des Bundesgesetzes sowie bei Aufhebung des Zuschlags durch die Aufsichtsbehörde (BG Art. 136bis
30 ) ).
§ 23
1 Ist die Pfändung einer Liegenschaft der Grundbuchverwaltung angezeigt, so darf in Bezug auf diese Liegenschaft ohne Ermächtigung des Betreibungsamtes keine Verfügung des Schuldners mehr im Grundbuch eingetragen werden.
§ 24
1 Wird die Aufnahme eines Güterverzeichnisses gemäss Art. 162 oder Art. 183 des Bundesgesetzes angeordnet, so hat das Betreibungsamt der Grundbuchverwaltung davon sofort Kenntnis zu geben. Ist diese Anzeige erfolgt, so darf während vier Monaten keineVerfügung des Schuldners über seine Lie - genschaften ohne Ermächtigung des Betreibungsamtes ins Grundbuch eingetragen werden.
31 ) )
1 Die Entkräftung der Grundpfandtitel erfolgt durch den Grundbuchverwalter.
§ 26
33 )
23)
§ 21: Ein ursprünglich erster Absatz aufgehoben durch § 255 des EG zum ZGB.
Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
25)
§ 21 Ziff. 3 in der Fassung von § 255 des EG zum ZGB.
26)
§ 22 Ziff. 1 in der Fassung von § 255 des EG zum ZGB.
27)
§ 22 Ziff. 2 aufgehoben durch § 255 des EG zum ZGB.
28)
§ 22 Ziff. 3 aufgehoben durch § 255 des EG zum ZGB.
29)
§ 22 Ziff. 4 in der Fassung von § 255 des EG zum ZGB.
§ 22 Ziff. 4: Durch Änderung des SchKG vom 16. 12. 1994 wurde Art. 136bis aufgehoben und durch Art. 132a ersetzt.
31)
§ 24 muss unter Umständen, nachdem das ZGB an die Stelle des früheren kantonalen Zivilrechts getreten ist, als hinfällig betrachtet werden.
32)
§ 25 in der Fassung von § 255 des EG zum ZGB.
33)
§ 26 aufgehoben durch § 255 des EG zum ZGB. Die früheren §§ 26–29 sind aufgehoben durch § 255 des EG zum ZGB; dadurch wurde der frü -
here § 30 zu § 26. Er enthält eine Änderung der Zivilprozessordnung und wird hier nicht abgedruckt.
3
Einführungsgesetz zum SchKG III. Strafbestimmungen
§ 27
34 )
§ 28
)
§ 29
)
§ 30
)
§ 31
)
§ 32
)
§ 33
)
§ 34
) IV. Bürgerliche Stellung der Falliten und Gepfändeten
§ 35
42 )
§ 36
43 )
§ 37
44 )
§ 38
45 )
§ 39
46 )
§ 40
47 )
§ 41
48 )
34)
§ 27 gestrichen durch GRB vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997).
35)
§ 28 wird hier nicht abgedruckt (Änderung des aufgehobenen Polizeistrafgesetzes).
36)
§ 29 (vor Inkrafttreten des EG zum ZGB: § 33) enthält Änderungen zum inzwischen aufgehobenen kantonalen Strafgesetz.
37)
§ 30 (vor Inkrafttreten des EG zum ZGB: § 34) enthält Änderungen zum inzwischen aufgehobenen kantonalen Strafgesetz.
§ 31 wurde zu § 27 gemäss § 255 des EG zum ZGB. Er enthält Änderungen zum inzwischen aufgehobenen kantonalen Strafgesetz.
39)
§ 32 wurde zu § 28 gemäss § 255 des EG zum ZGB. Er enthält Änderungen zum inzwischen aufgehobenen kantonalen Strafgesetz.
40)
§ 33 enthält Änderungen zum inzwischen aufgehobenen kantonalen Strafgesetz.
41)
§ 34 enthält Änderungen zum inzwischen aufgehobenen kantonalen Strafgesetz.
42)
§ 35 gestrichen durch GRB vom 18. 9. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997).
43)
§ 36 aufgehoben durch das Gesetz betreffend die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolge von Konkurs und Auspfändung vom 10. 6.
1915.
44)
§ 37 aufgehoben durch das Gesetz betreffend die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolge von Konkurs und Auspfändung vom 10. 6.
1915.
45)
§ 38 aufgehoben durch das Gesetz betreffend die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolge von Konkurs und Auspfändung vom 10. 6.
1915.
46)
§ 39 aufgehoben durch das Gesetz betreffend die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolge von Konkurs und Auspfändung vom 10. 6.
1915.
47)
§ 40 aufgehoben durch das Gesetz betreffend die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolge von Konkurs und Auspfändung vom 10. 6.
1915.
48)
§ 41 aufgehoben durch das Gesetz betreffend die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Ehrenfolge von Konkurs und Auspfändung vom 10. 6.
1915.
4
Einführungsgesetz zum SchKG V. Übergangsbestimmungen
§ 42
)
§ 43
)
§ 44
)
§ 45
)
§ 46
1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.
§ 47
1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 318 und 319 des BG
53 ) ) werden alle mit demselben oder mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
54 ) Der Schweizerische Bundesrat hat am 3. Juli 1891 vorstehendem Gesetz seine Genehmigung erteilt.
49)
§ 42 ist als Übergangsbestimmung heute nicht mehr von Bedeutung.
50)
§ 43 ist als Übergangsbestimmung heute nicht mehr von Bedeutung.
§ 44 ist als Übergangsbestimmung heute nicht mehr von Bedeutung.
52)
§ 45 ist als Übergangsbestimmung heute nicht mehr von Bedeutung.
53)
§ 47: Durch Änderung des SchKG vom 16. 12. 1994 wurde Art. 318 zu Art. 351 und Art. 319, da eine gegenstandslose Übergangsbestimmung,
aufgehoben.
54) Die Titel der aufgehobenen Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
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