Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren (708.12)
Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren (708.12)
Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren
Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren vom 8. November 1977 (Stand 1. Januar 2011)
1. Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlage
1 Für die Betriebsfeuerwehr sind die Bestimmungen des Feuerschutzgesetzes mit der zugehörigen Verordnung
1 ) sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben folgende Sonderbestimmungen.
§ 2 Zweck
1 Die Betriebsfeuerwehr bezweckt eine unverzügliche und geordnete Hilfeleistung im Betriebsareal bei Feuer- und Elementarschäden, Unglücksfällen und dergleichen. Sie besorgt ferner den Ölwehrdienst und weitere allgemeine den Feuerwehren über - tragene Aufgaben.
2 Die Betriebsfeuerwehr wirkt ausserdem im vorbeugenden Brandschutz des Betrie - bes nach den Weisungen der Betriebsleitung mit.
§ 3 Hilfeleistung
1 Die Betriebsfeuerwehr kann vom Feuerwehrkommando der Gemeinde zu Hilfeleis - tungen ausserhalb des Betriebsareals aufgeboten werden. Insbesondere ist sie ver - pflichtet, in der Nachbarschaft erste Hilfe zu leisten.
2. Betriebsfeuerwehr
§ 4 Voraussetzung
1 Eine Betriebsfeuerwehr wird im Einvernehmen mit der Gemeinde bewilligt, wenn dadurch die Gemeindefeuerwehr nicht beeinträchtigt wird.
2 In die Betriebsfeuerwehr sind im Betrieb arbeitende, ortsansässige Einwohner ein - zuteilen. Über Ausnahmen entscheidet das kantonale Feuerschutzamt.
1)
708.1 und 708.11
§ 5 Meinungsverschiedenheiten
1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr entscheidet das kantonale Feuerschutzamt, falls sich Gemeinde und Betrieb nicht einigen können.
3. Bestand
§ 6 Bestand
1 Eine Betriebsfeuerwehr wird anerkannt, wenn sie mindestens 20 Feuerwehrleute umfasst.
2 Eine Betriebsfeuerwehr unterhält ausserdem einen technischen Dienst (z.B. Betriebselektriker), der nicht aus Feuerwehrleuten zu bestehen braucht.
§ 7 Beginn und Ende der Dienstpflicht
1 Beginn und Ende der Betriebsfeuerwehrpflicht decken sich mit derjenigen der Gemeindefeuerwehr. Betriebsangehörige können von der Betriebsleitung darüber hinaus, längstens bis zum 60. Altersjahr, dienstpflichtig erklärt werden.
4. Organisation
§ 8 Innerbetriebliche Unterstellung
1 Die Betriebsfeuerwehr untersteht innerhalb des Betriebes der Betriebsleitung, wenn keine anderen Anordnungen getroffen werden.
§ 9 Gliederung
1 Die Betriebsfeuerwehr gliedert sich in den Stab, einen oder mehrere Züge mit zwei oder mehr Gruppen und die Spezialdienste.
§ 10 Aufsicht und Ausbildung
1 Die Aufsicht und Ausbildung der Betriebsfeuerwehr untersteht dem Feuerwehr - kommandanten der Gemeinde.
2 Die Betriebsfeuerwehr unterliegt der Inspektion des kantonalen Feuer - wehrinspektors und den ihm unterstellten Feuerwehrexperten.
3 Jährlich ist mindestens eine Übung mit der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Kaderübungen finden zusammen mit der Gemeindefeuerwehr statt.
5. Ausrüstung
§ 11 Grundsatz
1 Der Kommandant der Betriebsfeuerwehr ist für die Anschaffung, den Unterhalt und die dauernde Einsatzbereitschaft der Löscheinrichtungen verantwortlich.
2 Die Ausrüstung der Betriebsfeuerwehr richtet sich nach der Art und den Gefahren des Betriebes. Es ist ein Inventar zu führen.
§ 12 Gasschutz
1 Für eine Gasschutzabteilung müssen in der Regel mindestens sechs Gasschutzgerä - te samt Zubehör und mindestens 12 ausgebildete Gasschutzleute vorhanden sein. Bei Neuanschaffungen sind die gleichen Gasschutzgeräte wie bei der Gemeindefeuer - wehr zu wählen.
6. Alarm
§ 13 Alarm
1 Die gleichzeitige Alarmierung aller Angehörigen der Betriebsfeuerwehr während der Arbeitszeit muss sichergestellt sein. Ausserhalb der Arbeitszeit muss mindestens die Hälfte und bei Schichtbetrieb 2/3 des Bestandes gleichzeitig aufgeboten werden können. Die mit der Alarmierung beauftragten Leute sind regelmässig über die Ver - pflichtungen zu orientieren.
2 Bei jedem Schadenfall ist die Feuermeldestelle der Gemeinde unverzüglich zu alar - mieren. Diese bietet je nach Schadenlage die Gemeindefeuerwehr oder Teile davon auf.
3 Der Zuzug des zugeteilten Stützpunktes und die Orientierung des kantonalen Feuerschutzamtes ist Sache des Feuerwehrkommandos der Gemeinde. *
§ 14 Kommando im Schadenfall
1 Mit dem Eintreffen eines ranghöheren Vorgesetzten der Gemeindefeuerwehr über - nimmt dieser das Kommando.
7. Finanzielles
§ 15 Kosten
1 Die Kosten der Betriebsfeuerwehr gehen zulasten des Betriebes. Ernstfalleinsätze der Betriebsfeuerwehr ausserhalb des Betriebes trägt dagegen die Gemeinde. Die Besoldungen richten sich dabei nach den Ansätzen der Gemeinde. Besondere Ver - einbarungen bleiben vorbehalten.
2 Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren sind ergänzend bis zum Deckungsum - fang der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes bei dieser zu ver - sichern.
§ 16 Besoldung
1 Die Besoldung der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr soll von derjenigen der Gemeindefeuerwehr nicht wesentlich abweichen.
§ 17 Ersatzabgabe
1 Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind von der Dienst- und Ersatzabgabepflicht bei der Gemeindefeuerwehr befreit.
8. Betriebsleitung
§ 18 Verbindlichkeiten
1 Die Betriebsleitung erstellt ein Pflichtenheft, das dem Feuerschutzreglement der Gemeinde anzupassen ist. Es ist von der Gemeinde und vom Regierungsrat zu ge - nehmigen.
2 Die Betriebsleitung hat der Gemeinde Vorschläge für Weiterbildung und Beförde - rung einzureichen.
§ 19 Aufgaben der Betriebsleitung
1 Die Betriebsleitung nimmt die Einteilung vor und erstellt jährlich einen Voran - schlag. Dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde ist bis zum Jahresende für das kommende Jahr ein Ausbildungsprogramm einzureichen.
§ 20 Meldepflicht
1 Die Betriebsleitung hat die Betriebszeiten, deren Änderungen sowie die Betriebsfe - rien dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde zu melden.
2 Die Betriebsleitung meldet zu Beginn eines jeden Jahres der Standortgemeinde die - jenigen Leute, die in die Betriebsfeuerwehr eingeteilt sind und die sie einzuteilen wünscht. Veränderungen sind der Gemeinde laufend zu melden.
9. Löschgruppe
§ 21 Löschgruppe
1 Löschgruppen sind betriebliche Schutzorganisationen mit weniger als 20 Mann. In Löschgruppen Dienstleistende versehen keinen Feuerwehrdienst im Sinne der Feuer - schutzgesetzgebung.
2 In Löschgruppen sind nach Möglichkeit Leute der Gemeindefeuerwehren, Orts- oder Betriebsschutzorganisationen des Zivilschutzes, von Luftschutztruppen oder andere geeignete Betriebsangehörige einzuteilen.
3 Die Löschgruppen handhaben betriebseigene Löscheinrichtungen und alarmieren im Schadenfall sofort die Gemeindefeuerwehr.
10. Inkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.11.1977 01.01.1978 Erstfassung 45/1977