Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (546.250)
CH - GR

Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger

Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz) Vom 3. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2017) Vom Volke angenommen am 3. Dezember 1978 1 )
1. Allgemeines

Art. 1 Grundsatz / Begriff

1 Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
2 Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behe - bung eingetretener Bedürftigkeit.
3 Als Unterstützung gelten nicht: a) Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht; b) gesetzlich oder reglementarisch geordnete Gemeindebeiträge; c) Beiträge mit Subventionscharakter; d) Beiträge aus besonderen kommunalen Hilfsfonds; e) Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen; f) Aufwendungen eines Gemeindewesens für die unentgeltliche Prozessführung; g) die Übernahme der Bestattungskosten; h) die Bevorschussung von Alimenten gemäss Artikel 293 Absatz 2 ZGB 2 ) .
1) B vom 12. Juni 1978, 200; GRP 1978/79, 375, 380, 422
2) SR 210 ; siehe dazu GrV über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder, BR 215.050

Art. 2 Unterstützung

1 Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Familienlasten des Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbildungskosten Jugendlicher, für die der Be - dürftige aufzukommen hat.
2 Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozi - albehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter.
3 Für Unterstützungsbedürftige gelten in Spitälern, Heimen und anderen Fürsorge - einrichtungen die gleichen Tarife wie für die ortsansässigen Einwohner. *
4 Für den Ersatz solcher Kosten durch den Heimatstaat ausländischer Unterstützten gelten die Regelungen in allfälligen Staatsverträgen.
5 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem Gesetz finanziell unterstützt werden, gelangen für die Festlegung der Unterstüt - zungsleistungen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie bei der Unterstützung von Asylsuchenden. *
6 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die ihren wirtschaftlichen, sozialen und kultu - rellen Integrationspflichten ohne entschuldbaren Grund nicht nachkommen, sind die Unterstützungsleistungen zu kürzen. In schweren Fällen können diese auf die Not - hilfe reduziert werden. *
7 Ausländerinnen und Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen oder sich aufgrund eines bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz befinden, ist aus - schliesslich Nothilfe zu gewähren. *

Art. 3 * Andere Massnahmen

1 Die Sozialbehörde geht den Ursachen der Bedürftigkeit nach und stellt gegebenen - falls zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit bei der Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Anträge. Solche Anträge können auch vom kantonalen Sozialamt gestellt werden.

Art. 4 Pflichten des Unterstützten

1 Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind verpflichtet, jede sachdienli - che Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten.

Art. 4a * Sicherung der Beiträge

1 Beiträge im Sinne dieses Gesetzes sind nicht abtretbar. Jede Abtretung von Bei - tragsansprüchen ist nichtig.
2. Leistungen der Wohnorts- und Bürgergemeinde

Art. 5 * Zuständigkeit für die Unterstützung

1 Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher der Be - dürftige seinen Wohnsitz hat.
2 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
3 Bei blossem Aufenthalt obliegt die Unterstützungshilfe für Kantonsbürger und für Bürger anderer Kantone, soweit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 1 ) eine Unterstützungspflicht im Kanton besteht, der Gemeinde, in welcher sich der Bedürftige aufhält.
4 Für die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes
2 )
.
5
... *

Art. 5a * Unbegleitete Minderjährige

1 Der Kanton betreut und unterstützt unbegleitete Minderjährige bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
2 Er übernimmt für diese Personen auch die den Wohnsitzgemeinden anfallenden Kosten von Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die durch die Führung einer Beistandschaft entstehenden Kosten.
3 Die durch Bundesbeiträge nicht gedeckten Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2 werden auf die Gemeinden im Verhältnis der ständigen Wohnbevölkerung verteilt. Grundlage für die jährliche Verrechnung der Nettoaufwendungen bildet die vom Kanton geführte Kosten- und Leistungsrechnung des Vorjahrs.

Art. 6 * Wohnsitz

1 Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss Bundesgesetz
3 ) im interkantonalen Verhältnis gelten.
2 Verlegt ein Bürger eines anderen Kantons den Wohnsitz innerhalb des Kantons, so geht die Unterstützungspflicht mit sofortiger Wirkung auf die neue Wohngemeinde über.
3 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Einrichtung so - wie behördliche oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordne - te Unterbringung in Familienpflege begründet keinen Unterstützungswohnsitz. *

Art. 7 * ...

1) SR 851.1
2) SR 851.1
3) SR 851.1

Art. 8 * ...

Art. 9 * ...

Art. 10 * ...

Art. 11 Rückerstattungen

1 Beiträge, die von unterstützungspflichtigen Verwandten geleistet werden, sind zwi - schen dem Kanton, der Wohngemeinde und derjenigen politischen Gemeinde, in welcher der Betroffene sein Bürgerrecht hat, im Verhältnis der auf sie entfallenden Unterstützungskosten zu verteilen. *
2 Verbessern sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Unterstützten, so hat er die in den letzten 15 Jahren bezogene Unterstützungshilfe ohne Zins zurückzuer - statten. Die Rückerstattung hat nur soweit zu erfolgen, als dadurch keine neue Be - dürftigkeit entsteht. *
3 Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss mit Zinsen zurückerstattet werden.
4 Die unterstützende Behörde hat nach Massgabe der geleisteten Hilfe Anspruch auf den Nachlass des Unterstützten.
5 Der Rückerstattungsanspruch verjährt: * a) * gegenüber der unterstützten Person 15 Jahre nach der letzten Leistungszah - lung; b) * gegenüber den Erben der unterstützten Person ein Jahr nach dem Erbschafts - antritt.
6 Die erstatteten Beiträge werden wie Verwandtenunterstützungen verteilt.
7 Unterstützungsaufwendungen für die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen oder Arbeitsangeboten des zweiten Arbeitsmarktes unterliegen nicht der Rückerstat - tungspflicht. *

Art. 12 Meldewesen

1 Die Meldepflicht der Wohngemeinde wird in der Vollziehungsverordnung
1 ) näher geregelt.
2

Art. 13 Streitigkeiten

1 ... *
2 - ben, entscheidet das Verwaltungsgericht.
1) BR 546.260
3 Bei der Anwendung des Gesetzes gelten sinngemäss die Grundsätze des Bundesge - setzes 2 ) , soweit dieses Gesetz nicht selbst Vorschriften enthält.
3. Leistungen des Kantons

Art. 14 * Aufgaben des Kantons *

1 Dem Kanton obliegt die Unterstützungspflicht: * a) * von bedürftigen Personen auf der Durchreise; b) * von Personen im Asylverfahren sowie vorläufig Aufgenommenen; c) * von Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch oder ohne Aufenthaltsrecht; d) * in ausserordentlichen Fällen.
2 Der Kanton trägt die Unterstützungskosten von in anderen Kantonen oder Staaten wohnenden Kantonsbürgerinnen und -bürgern nach Massgabe der Bundesgesetzge - bung und allfälliger Staatsverträge. *
3 Er besorgt den Verkehr mit ausserkantonalen Stellen. *
4. Behörden

Art. 15 Gemeindebehörden, Organisation

1 Die Organisation der Unterstützungshilfe ist Sache der politischen Gemeinden. *
2 Vorbehalten bleiben interne Regelungen zwischen der politischen Gemeinde und der entsprechenden Bürgergemeinde, sofern das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit dieser Bürgergemeinde auf Gesuch hin gestattet hat, diese Aufgaben für ihre Bürger anstelle der politischen Gemeinde wahrzunehmen. Das Gesuch ist innert eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Lastenausgleich für be - stimmte Sozialleistungen 2 ) einzureichen.

Art. 16 Amtliche Veröffentlichungen

1 In amtlichen Veröffentlichungen dürfen die Bezüger von Unterstützungshilfen nicht namentlich aufgeführt werden.

Art. 17 Kantonale Behörden

1 Dem kantonalen Sozialdienst obliegt der Verkehr mit ausserkantonalen Stellen so - wie mit den Gemeinden. Dieser hat auch die Abrechnungen der Gemeinden zu über - prüfen. *
2) BG vom 24. Juni 1977 über die Unterstützung Bedürftiger, SR 851.1
2) BR 546.300
2 Das zuständige Departement
1 ) erteilt den kommunalen Sozialbehörden die erforder - lichen Weisungen für den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 18 Aufsicht der Regierung

1 Die Regierung überwacht die Handhabung dieses Gesetzes.
2 Sie kann Gemeinden, welche die erlassenen Weisungen nicht befolgen, nach vorhe - riger Androhung die über diesem Gesetz vorgesehenen Kantonsbeiträge für eine an - gemessene Zeit ganz oder teilweise entziehen.

Art. 19 Beratung

1 Die zuständige kantonale Stelle für Unterstützung steht den Gemeindebehörden be - ratend zur Verfügung.
5. Strafbestimmungen *

Art. 19a * Strafbarkeit

1 Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer: a) öffentliche oder gemeinnützige Unterstützungshilfe missbräuchlich verwen - det; b) als unterstützungsbedürftige Person die ihr gestützt auf dieses Gesetz erteilten Weisungen nicht befolgt.
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden durch die ordentlichen Straf - behörden beurteilt.
3 Das Recht zur Strafanzeige richtet sich nach der Strafprozessordnung 2 ) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung
3 )
.
6. Schlussbestimmungen *

Art. 20 Vollzug

1 Der Grosse Rat erlässt die erforderliche Vollziehungsverordnung 4 ) .

Art. 20a * Übergangsbestimmung

1 Die Verjährung des Rückerstattungsanspruches gemäss Artikel 11 gilt auch rück - wirkend für die bereits bezogene Unterstützungshilfe.
1) DVS
2) SR 312.0
3) BR 350.100
4) BR 546.260

Art. 21 Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1979 in Kraft.
2 Der Armenfonds ist über die Verwaltungsrechnung aufzulösen.
3 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird das Gesetz über die öffent - liche Armenfürsorge vom 24. April 1955 1 ) aufgehoben.
4 Gleichzeitig wird Artikel 31 bis Absatz 1 des Gesetzes über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16. Oktober 1966
2 ) wie folgt geändert:
3 )
1) aRB 1431 und Revision AGS 1967, 356
2) BR 935.100
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.12.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 5 totalrevidiert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 6 totalrevidiert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 7 aufgehoben -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 8 aufgehoben -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 10 totalrevidiert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 11 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 14 totalrevidiert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 15 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.10.1994 Art. 17 Abs. 1 geändert -
10.12.2008 01.08.2009 Art. 2 Abs. 5 eingefügt -
10.12.2008 01.08.2009 Art. 2 Abs. 6 eingefügt -
10.12.2008 01.08.2009 Art. 2 Abs. 7 eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Titel 5. geändert 2010, 2406
16.06.2010 01.01.2011 Art. 19a eingefügt 2010, 2406
16.06.2010 01.01.2011 Titel 6. eingefügt 2010, 2406
07.12.2011 01.01.2013 Art. 2 Abs. 3 geändert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 3 totalrevidiert -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 4a eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 5 Abs. 5 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 9 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 10 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 5 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 5, a) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 5, b) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11 Abs. 7 eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, a) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, b) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, c) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, d) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 20a eingefügt 2014-031
01.09.2016 01.01.2017 Art. 5a eingefügt 2016-030
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.12.1978 01.01.1979 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 3 07.12.2011 01.01.2013 geändert -

Art. 2 Abs. 5 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -

Art. 2 Abs. 6 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -

Art. 2 Abs. 7 10.12.2008 01.08.2009 eingefügt -

Art. 3 07.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert -

Art. 4a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 5 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -

Art. 5 Abs. 5 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 5a 01.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-030

Art. 6 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -

Art. 6 Abs. 3 07.12.2011 01.01.2013 geändert -

Art. 7 12.06.1994 01.10.1994 aufgehoben -

Art. 8 12.06.1994 01.10.1994 aufgehoben -

Art. 9 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 10 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -

Art. 10 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 11 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -

Art. 11 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 11 Abs. 5 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 11 Abs. 5, a) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 11 Abs. 5, b) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 11 Abs. 7 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 13 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 14 12.06.1994 01.10.1994 totalrevidiert -

Art. 14 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031

Art. 14 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 14 Abs. 1, a) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 14 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 14 Abs. 1, c) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 14 Abs. 1, d) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 14 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 14 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 15 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -

Art. 17 Abs. 1 12.06.1994 01.10.1994 geändert -

Titel 5. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2406

Art. 19a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2406

Titel 6. 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2406

Art. 20a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

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