Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten (553.1)
    CH - TG

    Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten

    Verordnung des Regierungsrates über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten vom 8. März 1982 (Stand 1. Januar 1991)

    § 1 * Zuständigkeit und Aufsicht

    1 Die bewilligungspflichtige Ausübung privater polizeiähnlicher Tätigkeiten unter - steht der Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

    § 2 Bewilligung

    1 Einer Bewilligung des Departementes bedarf, wer gewerbsmässig auf Kantonsge - biet
    1. die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt;
    2. Personen oder fremdes Eigentum bewacht;
    3. bei privaten Veranstaltungen polizeiähnliche Aufgaben übernimmt.
    2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.

    § 3 Ausnahmen

    1 Keiner Bewilligung bedürfen
    1. Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung einer pri - vaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese zur Erfüllung eines Auftrages unvorhersehbar und ununterbrochen höchstens bis zu einem Monat auf den Thurgau ausdehnen müssen;
    2. Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; der Ausbil - der hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem Departement zu melden;
    3. private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tätigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt.

    § 4 Übertragbarkeit

    1 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

    § 5 Gesuch

    1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist dem Departement einzureichen.
    2 Es sind beizulegen:
    1. ein Lebenslauf;
    2. ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister;
    3. ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister.

    § 6 Erteilung

    1 Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die
    1. handlungsfähig sind;
    2. im Kanton Thurgau Wohnsitz oder ein Geschäftsdomizil haben;
    3. nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Ausübung ihrer Tätig - keit Gewähr bieten.
    2 Wer die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt, bedarf überdies
    1. des Schweizerbürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung;
    2. ausreichender Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht. Das Departement kann eine Prüfung durchführen.

    § 7 Verweigerung

    1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbre - chens oder eines schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und der Ein - trag im Strafregister nicht gelöscht worden ist.
    2 Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Ge - suchstellers zu schliessen ist, insbesondere weil er in den letzten zehn Jahren
    1. wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
    2. wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht hat;
    3. sich einer schwerwiegenden Erziehungs- oder Versorgungsmassnahme unter - ziehen musste;
    4. fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
    3 Steht der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens in ei - nem Strafverfahren, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

    § 8 Erneuerung

    1 Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung.

    § 9 Entzug der Bewilligung

    1 Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn:
    1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;
    2. der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Ver - ordnung verstösst.
    2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

    § 10 Dauer

    1 Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
    2 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren vor - aus.

    § 11 Gebühren

    1 Die Gebühren werden vom Departement festgesetzt.

    § 12 Verzeichnis

    1 Das Departement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.
    2 Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.

    § 13 Berufsbezeichnung

    1 Bewilligungsinhaber haben insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Fir - menschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen zu unterlassen:
    1. Hinweise, die hoheitliche Befugnisse vortäuschen;
    2. Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt»;
    3. Bezeichnungen, die Verwechslungen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen hervorrufen können.
    2 Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeit mit polizeilicher Bewilli - gung ausgeübt wird.

    § 14 Ausweis

    1 Personen, die die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaften, deren Verhalten beobachten und darüber Auskunft erteilen, gibt das Departement einen Ausweis ab.
    2 Bei Aufgabe der Tätigkeit ist der Ausweis zurückzugeben.

    § 15 Uniform

    1 Werden Uniformen verwendet, sind diese einheitlich zu gestalten. Die Uniformen verschiedener Organisationen müssen sich deutlich voneinander und von öffentli - chen Uniformen unterscheiden.
    2 Bei Anständen entscheidet das Departement.

    § 16 Strafbestimmungen

    1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse be - straft.

    § 17 Inkrafttreten

    1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.
    2 Die Bewilligungspflicht beginnt am 1. Januar 1983.
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.03.1982 01.05.1982 Erstfassung ABl. 10/1982

    § 1 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/1991

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren