Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit und zur Bundesverordnung zum Konsumkreditgesetz
Konsumkredit: Verordnung Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit und zur Bundesverordnung zum Konsumkreditgesetz Vom 20. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001
1 ) , beschliesst: I. Grundsätzliches
§ 1
2 Zuständige Behörde
1 Zuständig für den Vollzug der Vorschriften über den Konsumkredit ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Die Durchführung im Einzelnen, insbesondere die Erteilung der für die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten notwendigen Bewilligungen, obliegt dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit. II. Bewilligung
§ 2 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten gemäss KKG bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung sind abschliessend in Art. 40 KKG sowie den Art. 4–7 der Verordnung des Bundesrates zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November
2002
3 ) umschrieben.
§ 3 Gesuch um Bewilligung
1 Wer eine Bewilligung benötigt, hat beim Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme der Tätigkeit ein Gesuch einzureichen. Das Gesuch hat zu enthalten: Name und Vorname; Geburtsdatum; Heimatort oder bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern Staatsangehö - rigkeit; Wohnadresse; Geschäftsdomizil und Firma (Name des Geschäfts).
2 ein Auszug aus dem Zentralstrafregister; ein Auszug aus dem Betreibungsregister, welcher die letzten zwei Jahre umfasst und aus dem hervorgeht, dass keine Verlustscheine vorliegen (bei Domizilwechsel innerhalb des genannten Zeitraums sind auch die Auszüge des früheren Domizils beizulegen); ein Auszug aus dem Handelsregister; wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie betreffend Berufshaftpflichtversi - cherung.
1) SR .
2)
§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 26 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
3) SR 221.214.11.
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Konsumkredit: Verordnung
3 Bei Gesellschaften und juristischen Personen sind die Angaben gemäss Abs. 1, die Auszüge gemäss Abs. 2 lit. a bis c sowie die Nachweise über die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 2 lit. e von allen mit der Geschäftsleitung betrauten Personen beizubringen.
§ 4 Erneuerung der Bewilligung
1 Das Gesuch um Erneuerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligung zu stellen.
2 Das Gesuch hat die gleichen Angaben und Beweismittel zu enthalten wie das Erstgesuch.
§ 5 Gebühren
1 Für die Bewilligungserteilung ist je nach Aufwand eine Gebühr von CHF 500 bis CHF 3'000 zu ent - richten. Bei Gesuchseinreichung ist ein Kostenvorschuss von CHF 500 zu leisten.
2 Bei kleineren Modifikationen kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
§ 6 Bekanntmachung
1 Erteilung, Erneuerung sowie Entzug einer Bewilligung werden im Kantonsblatt veröffentlicht. III. Schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2004 wirksam.
4 ) Gleichzeitig wird die Ver - ordnung zum Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten vom 19. März 1996 aufgehoben.
4) Publiziert am 24. 1. 2004.
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