Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Uri und Thurgau betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der  Kantone Uri und Thurgau betreffend die Befreiung von der  Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 24. Mai 1994 (Stand 31. Mai 1994)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Thurgau und Uri verpflichten sich, Zuwendungen  aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des anderen Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  seiner Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  und von Institutionen mit Sitz im anderen Kanton, die öffentliche oder aus  -  schliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen,  von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   vorliegende   Vereinbarung   tritt   nach   gegenseitiger   Unterzeichnung   mit   Wir  -  kung auf den 1. Juli 1994 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von  einem Jahr, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons Thurgau am 24. Mai 1994, vom RR des Kantons Uri am 31. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  24.05.1994  31.05.1994  Erstfassung  -