Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel
Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel Vom 21. September 1993 (Stand 1. Juli 2004) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Organisati - onsgesetzes vom 22. April 1976, und der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, gestützt auf § 6 des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Juni 1983
1 ) , vereinbaren:
§ 1 Organisation
1 Zur Führung der gemeinsamen Regionalplanung schaffen die beiden Kanto - ne eine gemeinsame Organisation. Diese besteht aus
a. der regierungsrätlichen Delegation,
b. der Regionalplanungsstelle.
§ 2 Bezugsgebiet
1 Die Arbeit dieser Organisation erstreckt sich hauptsächlich auf das Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Dabei ist eine enge Zusammenar - beit mit den übrigen Planungsträgern im schweizerischen Teil der Region Ba - sel (Nordwestschweiz) sowie in der ausländischen Nachbarschaft (insbesonde - re Dreiländer-Aglomeration) zu verfolgen. Die Organisation ist gegebenenfalls dieser weiteren Zusammenarbeit anzupassen.
§ 3 Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung
1 Die regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung übt die Oberaufsicht über die Durchführung der gemeinsamen Regionalplanung aus. Die Delegation besteht aus den Baudirektoren der beiden Kantone und kann gegebenenfalls mit Vertretern anderer Behörden erweitert werden.
2 Das Sekretariat liegt bei der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Die Delegation trifft sich regelmässig. Der Vorsitz wechselt alternierend zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
3 Pflichtenheft, welches auch die Zusammenarbeit mit der internationalen Koor - dinationsstelle Regio Basiliensis (IKRB) regelt, sowie Arbeitsprogramme, Auf - träge und Budgets für die Regionalplanungsstelle werden von den beiden Bau - direktoren genehmigt. Sie legen auch allfällig von der nachstehenden Rege - lung abweichende Kostenteiler fest. Die Delegation gewährleistet eine aufga - bengerechte Funktion der Regionalplanungsstelle.
1) GS 28.448, SGS 140.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
§ 4 Kantonsplaner Basel-Stadt und Basel-Landschaft
1 Die Kantonsplaner Basel-Stadt und Basel-Landschaft treffen sich regelmäs - sig.
§ 5 * Regionalplanungsstelle beider Basel
1 Die Regionalplanungsstelle beider Basel mit Sitz in Liestal ist der Bau- und Umweltschutzdirektion unterstellt. Sie ist als Stabstelle dem Amt für Raumpla - nung zugeordnet.
2 Die Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung bestimmt den Leiter/ die Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel. Dieser/Diese kann privat - rechtlich angestellt werden. Zudem stellen das Hochbau- und Planungsamt, Hauptabteilung Planung, Basel-Stadt und das Amt für Raumplanung Basel- Landschaft je Eigenleistungen in der Grössenordnung von 1000 Stunden pro Jahr zugunsten der Regionalplanungsstelle beider Basel zur Verfügung.
3 Die Geschäftsleitung wird von den beiden Kantonsplanern/Kantonsplanerin - nen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft und dem Leiter/der Leiterin der Re - gionalplanungsstelle beider Basel gebildet.
§ 6 * Finanzielle Regelung
1 Die Kosten für den Leiter der Regionalplanungsstelle beider Basel und ein pauschaler Zuschlag für Sekretariatsarbeiten des Amtes für Raumplanung so - wie die übrigen Sachkosten werden zu je 50% durch die beiden Kantone Ba - sel-Stadt und Basel-Landschaft getragen. Die Kosten für Aufträge an Dritte werden je nach Interessenslage aufgeteilt.
2 Das Planungsbüro des Vereins zur nachhaltigen Entwicklung der Trinationa - len Agglomeration Basel (TAB) wird bis zum Ablauf des INTERREG-IIIA- Projektes am 31. Januar 2007 mit rund 100'000 Fr. pro Jahr aus dem Budget der Regionalplanungsstelle beider Basel unterstützt.
3 Die notwendigen Kredite werden in den Staatsvoranschlägen aufgenommen.
§ 7 Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1 Diese Vereinbarung ist fünf Jahre nach Abschluss zu überprüfen. Sie kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf Ende eines Kalenderjah - res gekündigt werden. Die Kündigung hat wenigstens ein Jahr im Voraus schriftlich zu erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Organisation und Durchfüh - rung der Regionalplanung vom 2./9. Juni 1969
2 ) vom Grossen Rat und vom Landrat aufgehoben worden ist
3 )
.
2) GS 24.267, SGS 149.5
3) Vom Landrat am 15. Dezember 1993 aufgehoben mit Wirkung ab 18. Februar 1994. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.1993 18.02.1994 Erlass Erstfassung GS 33.0265
08.12.1998 01.01.1999 § 5 totalrevidiert GS 33.454
08.06.2004 01.07.2004 § 6 totalrevidiert GS 35.169 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.09.1993 18.02.1994 Erstfassung GS 33.0265
§ 5 08.12.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.454
§ 6 08.06.2004 01.07.2004 totalrevidiert GS 35.169
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0265
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