Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der  Kantone Thurgau und Solothurn betreffend Befreiung von  der Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 13. März 1990 (Stand 13. März 1990)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn verpflichten sich, Zuwen  -  dungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des andern Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  seiner Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  und von Institutionen mit Sitz im andern Kanton, die öffentliche oder gemein  -  nützige Zwecke verfolgen,  von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  vorliegende  Vereinbarung tritt  nach gegenseitiger  Unterzeichnung mit  Wir  -  kung auf den 1. Juli 1989 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von  einem Jahr, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons Solothurn am 20. Februar 1990, vom RR des Kantons Thurgau am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. März 1990 beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  13.03.1990  13.03.1990  Erstfassung  -