Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (546.500)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (546.500)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen Vom 20. November 1984 (Stand 1. Dezember 2012) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 1 ) vom Grossen Rat erlassen am 20. November 1984
2 )
Art. 1 Allgemeines
1 Die Schwangerschaftsberatung im Sinne der Bundesgesetzgebung 3 ) erfolgt durch anerkannte private Organisationen und nötigenfalls durch kantonale Beratungsstel - len.
2 Schwangerschaftsberatungsstellen können auch gleichartige Aufgaben auf dem Ge - biete der Sexual-, Ehe- und Familienberatung sowie der Familienplanung erfüllen.
Art. 2 Private Schwangerschaftsberatungsstellen
1. Anerkennung
1 Über Gesuche um Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen privater Organisationen und über den Abschluss entsprechender Vereinbarungen entscheidet die Regierung. 4 )
2 Entsprechende Gesuche haben Angaben über die Trägerschaft, die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Finanzierung der Beratungsstelle zu ent - halten. Sie sind beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit einzurei - chen.
3 Ein Anspruch auf Anerkennung und auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht.
1) BR 110.100
2) B vom 27. August 1984, 455; GRP 1984/85, 610
3) SR 857.5 und 857.51
4) Mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regie - rung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Anerken - nung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Verein - barungen an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
4 Sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, kann die Regierung unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Anerkennung entziehen. 1 )
Art. 3 2. Aufgaben
1 Die privaten anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen haben die Erfüllung der in der Bundesgesetzgebung
2 ) festgelegten Aufgaben zu gewährleisten.
2 Sie haben dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit jährlich bis spä - testens am 30. November über ihre Organisation und Tätigkeit Bericht zu erstatten.
Art. 4 * 3. Finanzielle Unterstützung
1 Der Kanton unterstützt die anerkannten privaten Schwangerschaftsberatungsstellen aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen und im Rahmen der im Budget be - willigten Kredite.
Art. 5 Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit: a) beaufsichtigt die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen; b) veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Schwangerschaftsbe - ratungsstellen; c) erstattet dem Bundesamt für Sozialversicherung Meldung im Sinne der Bun - desgesetzgebung
3 )
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Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
1) Mit Art. 14 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regie - rung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis die Anerken - nung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, an das Departement delegiert; am 1. Januar
2009 in Kraft getreten.
2) SR 857.5 und 857.51
3) SR 857.5 und 857.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.11.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 4 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.11.1984 01.01.1985 Erstfassung -