Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen (901.12)
Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen (901.12)
Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen
Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen Vom 7. April 1959 (Stand 7. April 1959) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1
1 Das zulasten des Staats fallende Ruhegehalt der zurücktretenden Gemeinde - hebammen wird bei Erfüllung der in § 14 des Gesetzes über das Hebammen - wesen vom 28. September 1908
1 ) bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 170 Fr. festgesetzt.
§ 2
1 Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.
§ 3
1 Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher das Wartegeld weiterhin auszurichten.
§ 4
1 Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2554 vom 18. September 1951
2 ) wird aufge - hoben.
1) GS 16.7, aufgehoben (GS 25.391).
2) Nicht veröffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.442
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.1959 07.04.1959 Erlass Erstfassung GS 21.442 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.442
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.1959 07.04.1959 Erstfassung GS 21.442 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.442