Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner
Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner Vom Grossen Rat erlassen am 25. November 1927
1 )
Art. 1 Der Kanton Graubünden gründet einen kantonalen Winkelriedfonds aus:
a) dem Unterstützungsfonds ve runglückter Milizsoldaten; b) dem Unterstützungsfonds der Gebirgsartillerie.
Art. 2 Der kantonale Winkelriedfonds ha t den Zweck, Bündner Wehrmänner
oder im Todesfall ihre Familienangehörigen zu unterstützen: a) wenn sie in eidgenössischem oder in kantonalem Militärdienst verun- glückt oder erkrankt sind und in Not geraten; b) wenn sie oder ihre Familienangehörigen ohne eigenes Verschulden infolge des Militärdienstes in Not geraten.
Art. 3 2 )
Diese Unterstützungen ergänzen di e Leistungen der staatlichen Militär- versicherung und die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivil- schutzpflichtige gemäss dem je weils geltenden Bundesgesetz,
3 ) soweit die Mittel reichen und wo eine Notlage besteht.
Art. 4 Die Unterstützungen werden von Fall zu Fall auf Antrag der kantonalen
Militärkanzlei durch das kantonale Militärdepartement bewilligt.
Art. 5 Es darf in der Regel nur der Ertrag der Zinsen des Fonds gebraucht wer-
den. Der Fonds selbst darf nur im Notfall und nur mit Zustimmung der Regierung angegriffen werden, mu ss jedoch immer auf mindestens 40000 Franken erhalten werden.
1) B vom 18. Oktober 1927, 60; GRP Herbst 1927, 73
2) Fassung gemäss GRB vom 28. Septembe r 1970; B vom 27. April 1970/71, 234; GRP 1970/71, 191; in Kraft getreten am 1. Januar 1971
3) SR 834.1
Art. 6
Die Unterstützungen sind im Sinne des Artikels 92 SchKG Ziffer 10 1 ) un- pfändbar und dürfen nicht abgetreten werden.
Art. 7
2 ) Der Fonds wird geäufnet durch Zinszu wachs, soweit die Zinsen nicht für Unterstützungen gemäss Artikel 2 verw endet werden, sowie durch allfäl- lige Schenkungen.
Art. 8
3 ) Der Fonds wird vom Finanz- und Militärdepartement verwaltet.
Art. 9 Diese grossrätliche Verordnung tritt am 1. Januar 1928 in Kraft.
1) SR 281.1
2) Fassung gemäss GRB vom 28. September 1970; siehe FN zu Art. 3
3) Fassung gemäss GRB vom 28. September 1970; siehe FN zu Art. 3
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