Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner (546.380)
Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner (546.380)
Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner
Verordnung für den Winkelriedfonds bündnerischer Wehrmänner Vom Grossen Rat erlassen am 25. November 1927
1 )
Art. 1 Der Kanton Graubünden gründet einen kantonalen Winkelriedfonds aus:
a) dem Unterstützungsfonds ve runglückter Milizsoldaten; b) dem Unterstützungsfonds der Gebirgsartillerie.
Art. 2 Der kantonale Winkelriedfonds ha t den Zweck, Bündner Wehrmänner
oder im Todesfall ihre Familienangehörigen zu unterstützen: a) wenn sie in eidgenössischem oder in kantonalem Militärdienst verun- glückt oder erkrankt sind und in Not geraten; b) wenn sie oder ihre Familienangehörigen ohne eigenes Verschulden infolge des Militärdienstes in Not geraten.
Art. 3 2 )
Diese Unterstützungen ergänzen di e Leistungen der staatlichen Militär- versicherung und die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivil- schutzpflichtige gemäss dem je weils geltenden Bundesgesetz,
3 ) soweit die Mittel reichen und wo eine Notlage besteht.
Art. 4 Die Unterstützungen werden von Fall zu Fall auf Antrag der kantonalen
Militärkanzlei durch das kantonale Militärdepartement bewilligt.
Art. 5 Es darf in der Regel nur der Ertrag der Zinsen des Fonds gebraucht wer-
den. Der Fonds selbst darf nur im Notfall und nur mit Zustimmung der Regierung angegriffen werden, mu ss jedoch immer auf mindestens 40000 Franken erhalten werden.
1) B vom 18. Oktober 1927, 60; GRP Herbst 1927, 73
2) Fassung gemäss GRB vom 28. Septembe r 1970; B vom 27. April 1970/71, 234; GRP 1970/71, 191; in Kraft getreten am 1. Januar 1971
3) SR 834.1
Art. 6
Die Unterstützungen sind im Sinne des Artikels 92 SchKG Ziffer 10 1 ) un- pfändbar und dürfen nicht abgetreten werden.
Art. 7
2 ) Der Fonds wird geäufnet durch Zinszu wachs, soweit die Zinsen nicht für Unterstützungen gemäss Artikel 2 verw endet werden, sowie durch allfäl- lige Schenkungen.
Art. 8
3 ) Der Fonds wird vom Finanz- und Militärdepartement verwaltet.
Art. 9 Diese grossrätliche Verordnung tritt am 1. Januar 1928 in Kraft.
1) SR 281.1
2) Fassung gemäss GRB vom 28. September 1970; siehe FN zu Art. 3
3) Fassung gemäss GRB vom 28. September 1970; siehe FN zu Art. 3