Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (552.1)
CH - TG

Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
1 ) vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseiti - gen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:
a. bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
b. bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.

Art. 2 Hilfeleistung

1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zu - ständige Behörde des ersuchten Kantons.
2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordring - liche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Verein - barung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustim - mung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen ge - nügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen

1 Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt.

Art. 4 Leitung

1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandan - ten den Leiter.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1977, ver - bindlich für die Kantone GL, SH, AR, AI, SG, GR und TG.

Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.

Art. 6 Haftung

1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Oblie - genheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein An - spruch zu.
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsät - zen der materiellen Enteignung.
4 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemes - sung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entspre - chende Anwendung.

Art. 7 Unfälle

1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsun - fähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

Art. 8 Finanzielles

1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzel - fall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9 Aufsicht

1 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausfüh - rung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten Kantone.

Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende ei - nes Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.01.1976 01.06.1977 Erstfassung 32/1977
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