Verordnung über das Grundbuch
Grundbuchverordnung Verordnung über das Grundbuch
1 ) (VOGB) Vom 16. Dezember 2003 (Stand 28. Mai 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 204, § 206 und § 228 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911
2 ) ,
3 ) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendbares Recht
1 Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechts und den ergänzen - den Bestimmungen dieser Verordnung geführt.
2 Für die Grundbuchführung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der bundesrechtlichen Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen, ins - besondere das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April
2011 sowie die Verordnung hierzu.
4 )
3 Für die Regelung der Organisation der Grundbuchverwaltung gelten unter Vorbehalt der Vorschriften der Bundesgesetzgebung die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
5 )
§ 2 Einteilung und Organisation des Grundbuchs
1 Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Grundbuchkreis, bestehend aus dem Grundbuch Basel Sektion 1 bis 8, 9B und 9C, dem Grundbuch Riehen Sektion A bis F und dem Grundbuch Bettingen.
§ 2a
6 ) Zuständigkeit
1 Die Aufgaben für die Führung des Grundbuches werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt wahrgenommen. Dieses untersteht der Aufsicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement. B. Besondere Bestimmungen
§ 3 Nummerierung der Parzellen
1 Die Nummerierung der Parzellen erfolgt für jedes Grundbuch und jede Sektion separat nach dem Flächenänderung bestehender Parzellen).
§ 4 Strassen- und Allmendparzellen
1 Allmend wird in Form von Allmendparzellen im Grundbuch als Grundstücke geführt. Die zuständige
7 )
1) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. 3. 2004.
2) SG 211.100 .
3) Ingress in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
§ 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
5)
§ 1 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
6)
§ 2a eingefügt durch § 3 Ziff. 22 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110 ).
7) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
1
Grundbuchverordnung
2 Die Nummerierung erfolgt sektionsweise, beginnend mit 9000.
8 )
§ 4a
9 )
1 Die Zuordnung des Eigentums öffentlich-rechtlicher Grundeigentümer zum Finanz- oder zum Ver - waltungsvermögen sowie eine Ansprechstelle werden der Eigentumsbezeichnung im Sinne einer Be - merkung gemäss Art. 130 GBV beigefügt. )
2 Änderungen einer Zuordnung sind dem Grundbuch- und Vermessungsamt durch die zuständige Stel - le unverzüglich mitzuteilen.
3 Präzisierende Bemerkungen zum Eigentum und deren Änderungen bezüglich Rechte des Kantons oder der Einwohnergemeinde der Stadt Basel bedürfen jeweils der Zustimmung der Immobilien Basel- Stadt (IBS).
11 )
§ 5
12 ) Anmerkungsgrundstücke
1 Steht das Eigentum an einem Grundstück (Anmerkungsgrundstück) der jeweiligen Eigentümerschaft eines anderen Grundstückes (Hauptgrundstück) zu (Art. 655a Abs. 1 ZGB), so wird statt des Namens der Eigentümerschaft die Nummer des Hauptgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» eingetragen (Art. 95 Abs. 1 GBV).
2 Auf dem Hauptgrundstück wird in der Grundstückbeschreibung auf dieses Eigentumsverhältnis (Ver - knüpfung) hingewiesen (Art. 95 Abs. 5 GBV).
3 Eintragungen auf dem Hauptgrundstück gelten grundsätzlich auch für das Anmerkungsgrundstück, sodass eine Eigentumsänderung oder eine Belastung des Hauptgrundstücks – als herrschendes Grund - stück – immer auch das Anmerkungsgrundstück erfasst. Dennoch sind im Rahmen einer Eigentumsän - derung oder Belastung im Verpflichtungsgeschäft sowohl das Hauptgrundstück als auch das Anmer - kungsgrundstück gesondert zu bezeichnen.
4 Andere Rechte, wie insbesondere Dienstbarkeiten, deren Ausübung örtlich beschränkt sein kann, können auch gesondert auf dem Hauptgrundstück wie auch auf dem Anmerkungsgrundstück eingetra - gen werden.
§ 6 Grundbuchanmeldung
1 Grundbucheintragungen werden nur auf Anmeldung hin vorgenommen. Vorbehalten bleiben die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen einge - leitet wird, insbesondere Berichtigungen und Löschungen gemäss Art. 976, 976c und 977 ZGB.
13 )
2 Bei einer Änderung des Eigentums infolge Universalsukzession (z.B. Erbgang, Fusion, Gütergemein - schaft) können die erforderlichen Eintragungen auf sämtlichen betroffenen Grundstücken vorgenom - men werden, selbst wenn sie in der Grundbuchanmeldung nicht aufgeführt sind.
§ 6a
14 ) Mangelhafte Anträge
1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch im Zeitpunkt der Anmeldung nicht erfüllt, so wird der Antrag abgewiesen.
2 Handelt es sich um nachreichbare fehlende oder fehlerhafte Belege (Art. 2 lit. g GBV), so wird der anmeldenden Person zur Behebung des Mangels eine Frist von 14 Tagen erteilt (Art. 87 Abs. 2 GBV).
§ 6b
15 ) Bereinigungsverfahren
1 Das Verfahren für die Löschung bedeutungsloser Einträge richtet sich nach den Vorschriften der Art.
976, 976a und 976b ZGB.
8) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
9)
§ 4a eingefügt durch RRB vom 8. 8. 2006 (wirksam seit 21. 10. 2006).
10)
§ 4a Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
§ 4a Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
12)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
13)
§ 6 Abs. 1 geändert durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
14)
§ 6a eingefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
15)
§ 6b eingefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
2
Grundbuchverordnung
§ 6c
16 )
1 Lasten in einem Gebiet auf einer Mehrzahl von Grundstücken materiell bedeutungslose Dienstbarkei - ten, Vor- oder Anmerkungen, kann vom Grundbuch- und Vermessungsamt von Amtes wegen deren Bereinigung angeordnet werden (Art. 976c Abs. 1 ZGB).
2 Die Anordnung wird im Grundbuch angemerkt (Art. 976c Abs. 2 ZGB) und den betroffenen Eigentü - merinnen oder Eigentümern sowie den anderen dinglichen Berechtigten mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt und veröffentlicht.
3 Jede Person, die sich durch die Bereinigung in ihren Rechten verletzt sieht, kann beim Grundbuch- und Vermessungsamt innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet Einsprache erheben. Dieses prüft die materiellen Voraussetzungen für eine Bereinigung erneut und entscheidet, ob dem Einspruch stattzugeben ist.
4 Kommt das Grundbuch- und Vermessungsamt zum Schluss, dass die Einsprache abzuweisen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es die Bereinigung vornehmen werde, wenn sie nicht innert
30 Tagen beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag (die Eintragungen) eine rechtliche Be - deutung hat (haben).
5 Das Grundbuch- und Vermessungsamt nimmt die Bereinigung vor, wenn innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung keine Einsprache erhoben wurde.
§ 7 Veröffentlichungen
1 Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken, für den der Grundbucheintrag konstitutiv wirkt, wird im Kantonsblatt publiziert. )
2 Die Publikation umfasst insbesondere:
18 )
19 ) die Nummer, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks;
20 ) bei Miteigentum ohne eigenes Grundbuchblatt den Anteil;
21 ) die Namen und den Wohnort oder den Sitz der veräussernden und der erwerbenden Per - sonen.
3 Auf die Publikation des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile und Wertquoten kann verzichtet werden.
22 )
§ 7a
23 ) Eigentumsangaben im Basler Adressbuch
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt stellt die notwendigen Eigentumsangaben für das gedruckte Basler Adressbuch zur Verfügung.
§ 8
24 ) Ausstellen von Schuldbriefen
1 Die Ausstellung eines Papier-Schuldbriefes erfolgt nach der Bestimmung des Art. 144 GBV. Insbe - sondere beschränken sich die Angaben betreffend vorgehende und gleichrangige Belastungen auf den Inhalt gemäss Art. 144 Abs. 6 GBV. Für allfällige andere vorgehende Belastungen wird im Schuld - brief auf den Grundbucheintrag verwiesen.
2 Die Zins-, Abzahlungs- und Kündigungsbestimmungen können in einer separaten Vereinbarung zwi - schen Gläubigerschaft und Schuldnerschaft festgehalten werden. Im Schuldbrief wird auf diese Ver - einbarung verwiesen. Sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht, ist die Schuld vom Entste -
73 OR zu verzinsen und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.
16)
§ 6c eingefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
17) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
18) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
19) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
21) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
22) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
23)
§ 7a eingefügt durch RRB vom 3. 12. 2013 (wirksam seit 8. 12. 2013).
24)
§ 8 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
3
Grundbuchverordnung
3 Bei Register-Schuldbriefen wird auf das Bestehen einer solchen separaten Nebenvereinbarung im Grundbuch hingewiesen (Art. 846 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 GBV).
§ 9
25 ) Begründung von Stockwerkeigentum vor Gebäudeerstellung oder Umbau
1 Für die Ausstellung der in den Art. 68 und 69 GBV vorgesehenen amtlichen Bestätigung sowie zur Anzeige der mit den Aufteilungsplänen übereinstimmenden Fertigstellung oder des Umbaus des Ge - bäudes ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuständig.
§ 9a
26 ) Aufteilungspläne
1 Die Aufteilungspläne gemäss Art. 68 GBV müssen im DIN-Format A4 oder A3 eingereicht werden.
§ 9b
27 ) Bewilligung gemäss § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013
1 Für die Bewilligung gemäss § 8 Abs. 5 WRFG ist die Wohnschutzkommission zuständig.
2 Kann das Grundbuch- und Vermessungsamt die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschlies - sen, so setzt es das Verfahren aus und verweist die Antragstellerin oder den Antragsteller an die Be - willigungsbehörde, um innert 30 Tagen ein Gesuch einzureichen. Wird nicht fristgerecht gehandelt oder die Bewilligung verweigert, wird die Anmeldung abgewiesen.
3 Weist das Grundbuch- und Vermessungsamt die Anmeldung aufgrund fehlender Bewilligung ab, kann dagegen Beschwerde an die nach dem WRFG zuständige Beschwerdeinstanz erhoben werden.
§ 10 Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten
1 Dienstbarkeiten und Grundlasten werden mit einem Stichwort im Hauptbuch eingetragen. Ebenfalls als Hauptbucheintrag gilt die sogenannte «wörtliche Fassung». Diese umfasst den von den Parteien festgesetzten, dinglichen Teil der Eintragung.
2
...
28 )
2bis
...
29 )
3
...
30 )
4 Einschränkungen von Dienstbarkeitsrechten können im Rahmen einer Flächenmutation bereinigt werden, wenn die Einschränkung durch eine redaktionelle Ergänzung der wörtlichen Fassung der Dienstbarkeit umschrieben oder durch einen ergänzenden Plan dargestellt werden kann.
31 )
§ 10a
32 ) Dienstbarkeitspläne
1 Dienstbarkeitspläne stellen die örtliche Lage der Dienstbarkeit dar. Sie sind grundsätzlich als amtli - cher Servitutplan oder in geeigneter Weise auf Basis eines Auszugs aus dem kantonalen Geoportal zu erstellen.
2 Für Dienstbarkeiten unter Beteiligung von Gemeinwesen
3 Sind ein Auszug aus dem Geoportal oder ein amtlicher Servitutplan für die Darstellung der Dienst - barkeit nicht geeignet, kann eine andere angemessene Darstellung gewählt werden.
4 Dienstbarkeitspläne enthalten mindestens: die Grundstücksnummern; das Plandatum; - näht ist;
25)
§ 9 in der Fassung des RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
26)
§ 9a eingefügt durch RRB vom 18. 12 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
27) Eingefügt am 26. April 2022, in Kraft seit 28. Mai 2022 (KB 30.04.2022) Aufgehoben am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
29) Aufgehoben am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
30)
§ 10 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
31)
§ 10 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 18. 12. 2012 (wirksam seit 23. 2. 2013).
32) Eingefügt am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
4
Grundbuchverordnung eine eindeutige Vermassung der Dienstbarkeitsgeometrie sowie die aktuellen Parzellen - grenzen für Auszüge aus dem Geoportal.
§ 11 Rangverhältnisse
1 Innerhalb der beschränkten dinglichen Rechte und der Vormerkungen sind die Rangverhältnisse übersichtlich zu gestalten.
2 Ein Pfandrecht darf auf demselben Grundstück nicht in verschiedenen Pfandstellen stehen. Entsteht ein solches Rangverhältnis durch Löschung eines vorgehenden Pfandrechtes, muss von den betroffe - nen Parteien eine entsprechende Bereinigung vorgenommen werden.
3 Die Änderung eines beschränkten dinglichen Rechtes oder einer Vormerkung (Ausdehnung in Bezug auf Belastung, Berechtigung, Dauer oder auf den weiteren Inhalt) darf nur eingetragen werden, wenn die im Nachgang stehenden Berechtigten ihre Zustimmung (Rangrücktritt) dazu erteilen.
4 Handelt es sich beim belasteten Grundstück um eine Miteigentums- oder Stockwerkeigentumsparzel - le, so gilt die gleiche Regelung auch in Bezug auf beschränkte dingliche Rechte und Vormerkungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück respektive den gemeinschaftlichen Grundstücken.
5 Können die erforderlichen Rangrücktrittserklärungen nicht beigebracht werden, so sind neue Rechte zu begründen.
6 Eine Grundbuchanmeldung wird abgewiesen, wenn durch sie unklare Rangverhältnisse entstehen.
§ 12 Aufbewahrung der Belege
1 Die Aufbewahrung der Belege erfolgt in chronologischer Reihenfolge.
§ 13 Aushändigung entkräfteter Pfandtitel
1 Pfandtitel gelöschter Pfandrechte werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt vernichtet, sofern die berechtigte Person nicht deren Herausgabe verlangt. C. Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch)
§ 14 Rechtswirkung des EDV-Grundbuchs
1 Das EDV-Grundbuch ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung des Grundbuchs auf Papier. Den Eintragungen im EDV-Grundbuch kommt volle Grundbuchwirkung zu.
§ 15 Auswertungen aus dem Datenbestand
1 Folgende Auswertungen aus dem Datenbestand können einzeln oder als Listen erstellt werden: Die Liste der
33 ) Grundstücke; Eigentümer und Eigentümerinnen; provisorischen Eigentümer und Eigentümerinnen; Gläubiger und Gläubigerinnen; Schuldner und Schuldnerinnen; übrigen Berechtigten; Gebäude und Strassen.
2 Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann bei Bedarf weitere Auswertungen vornehmen
§ 16 Systemänderungen
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt meldet wesentliche Änderungen des EDV-Grundbuch-Sys - tems dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.
33) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
5
Grundbuchverordnung
§ 17 Datenbezug
1 Im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung kann das Grundbuch- und Vermessungsamt auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.
§ 18 Erweiterter Zugang
34 )
1 Der erweiterte Zugang auf Grundbuchdaten wird Personen und Behörden aufgrund besonderer Ver - einbarung mit der zuständigen Behörde durch einen elektronischen Zugang gewährt (Art. 28 GBV). )
...
...
...
2
...
3
...
4 Die Zugriffsberechtigung erfolgt gestützt auf die Rollendefinition der zuständigen Behörde für jede Benutzerin respektive jeden Benutzer individuell. Benutzerin oder Benutzer können nur natürliche Personen sein.
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5 Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht die zuständige Behörde die Zu - griffsberechtigung unverzüglich (Art. 30 Abs. 3 GBV). Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch kann die Zugriffsberechtigung entzogen werden.
37 )
6 Der Zugriff auf Daten des Grundbuchs, das elektronische Generieren eines Grundbuchauszuges so - wie das Ausstellen von Zugriffsprotokollauszügen sind gebührenpflichtig.
38 )
7 Die zuständige Behörde kann private Aufgabenträger einsetzen, um den Datenzugriff über eine elek - tronische Plattform sowie den elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten (Art. 949d ZGB). Der private Aufgabenträger kann ermächtigt werden, mit den Benutzerinnen und Benutzern Vereinba - rungen abzuschliessen. )
§ 19 Datensicherheit und Datenschutz
1 Für die Datensicherheit und den Datenschutz sind die vom Regierungsrat erlassenen Ordnungen massgebend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Datenschutz - gesetzgebung. D. Übergangsbestimmungen
§ 20 Datenübernahme
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt bestimmt den Ablauf der Datenersterfassung (Übernahme der Daten des Papiergrundbuchs) und das System, mit dem das Grundbuch geführt wird.
2 In das EDV-Grundbuch werden alle aktuellen Eintragungen der einzelnen Abteilungen, mit Ausnah - me des Erwerbsgrundes beim Eigentum, übernommen. Für den Erwerbsgrund gilt weiterhin der Ein - trag im Papierhauptbuch (Loseblatt oder Lagerbuch).
3
23. November 1994 massgebend.
1 Bisher nur einseitig als Last eingetragene Dienstbarkeiten werden von Amtes wegen auch auf dem
34) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020) Fassung vom 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
36) Eingefügt am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
37) Eingefügt am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
38) Eingefügt am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
39) Eingefügt am 25. August 2020, in Kraft seit 1. September 2020 (KB 29.08.2020)
6
Grundbuchverordnung
2 Das Verfahren zur Berichtigung von Dienstbarkeiten, die nur als Recht eingetragen sind, richtet sich nach den Art. 975ff. ZGB.
3 Bei der Übernahme der Daten von Dienstbarkeiten ins EDV-Grundbuch werden die Stichwörter nach einem Stichwortregister vereinheitlicht.
4 Dienstbarkeiten, welche eigene Teilstücke als künftig berechtigte oder belastete Grundstücke be - zeichnen, werden von Amtes wegen bereinigt, indem diese Teile als Berechtigte oder Belastete gestri - chen werden.
§ 22 Altrechtliche Einträge
1 Einträge des bisherigen Grundbuchrechts, die nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht mehr begründet werden konnten, insbesondere jene der sogenannten «roten Einträge», werden als Anmer - kung auf den betroffenen Grundstücken eingetragen.
§ 23 Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
1 Die Überführung der Grundstücke in das EDV-Grundbuch bildet die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.
2 Sind in einer Sektion alle Grundstücke in das EDV-Grundbuch überführt worden, so beschliesst das Justizdepartement die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs und veröffentlicht den Be - schluss im Kantonsblatt
40 )
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung betreffend Zuständigkeit des Bauinspektorats zur Ausstellung der amtlichen, für die Eintragung von Stockwerkeigentum vorgesehenen Bestätigung (Grundbuchverordnung Art. 33b und
33c) vom 26. April 1965 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung betreffend Anzeigen des Grundbuchamtes vom 7. April 1917 wird aufgehoben.
§ 25 Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung des Bundes.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
41 )
40)
§ 23 Abs. 2: Einführung des eidgenössischen Grundbuchs per 15. 4. 2004 gemäss Beschluss des Justizdepartements vom 7. 4. 2006 (KtBl 2006 I
560).
41) Wirksam seit 15. 4. 2004.
7
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