Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau
Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau Vom 17. März 2016 (Stand 1. Juli 2016) Das Staatsarchiv des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öf - fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September
2007 1 ) , beschliesst:
§ 1 Allgemeines
1 Die Benutzungsordnung regelt die Benutzung des Archivguts und der Räumlich - keiten des Staatsarchivs Aargau ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 2 ) und der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September
2007.
2 Die Bestände und Sammlungen des Staatsarchivs Aargau sind für die Öffentlich - keit im Rahmen der Bestimmungen des IDAG, der VIDAG und der Benutzungsord - nung zugänglich.
§ 2 Öffnungszeiten
1 Das Staatsarchiv Aargau ist in der Regel Dienstag bis Freitag von 08.30 Uhr bis
17.00 Uhr geöffnet.
2 An den gesetzlichen Feiertagen sowie während der Inventarwochen im Frühling und im Herbst bleibt das Staatsarchiv Aargau geschlossen. Ausserordentliche Schliesstage, befristete Abweichungen sowie die Daten der Inventarwochen werden auf der Webseite des Staatsarchivs Aargau publiziert.
1) SAR 150.711
2) SAR 150.700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 3 Einsichtnahme in das Archivgut
1 Die Benutzenden müssen bei ihrem ersten Besuch im Kalenderjahr ein Anmelde - formular ausfüllen.
2 Zentrales Findmittel für das Archivgut ist der Archivkatalog.
3 Das Archivgut ist mit Angabe der Signatur beim Kundendienst zu bestellen. Bestel - lungen von Archivgut werden während der Öffnungszeiten – mit Ausnahme der Mit - tagspause von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr – nach Eingang erledigt. Letzte Bestellungen werden um 16.30 Uhr ausgeführt.
4 Archivgut ist unersetzliches Kulturgut. Die Benutzenden sind verpflichtet, das Ar - chivgut sorgfältig zu behandeln, die Ordnung in den Archivbehältnissen zu belassen und keine Vermerke und Markierungen am Archivgut anzubringen.
5 Nach Beendigung der Einsichtnahme beziehungsweise spätestens um 17.00 Uhr ist das Archivgut geordnet dem Kundendienst zu retournieren. Schäden am Archivgut und offensichtlich falsch eingeordnete Dokumente sind zu melden.
6 Schutzfristen und Einschränkungen der Einsichtnahme sind im IDAG (§§ 46–48) und in der VIDAG (§ 29) geregelt. Das Staatsarchiv Aargau kann die Bewilligung der Einsichtnahme mit Auflagen und Bedingungen versehen. Für eine Einsichtnah - me vor Ablauf der Schutzfrist ist ein begründetes schriftliches Gesuch zu stellen.
§ 4 Fachbibliothek
1 Die Fachbibliothek des Staatsarchivs Aargau wird als Präsenzbibliothek geführt und ist frei zugänglich. Eine Ausleihe der Publikationen ist nicht möglich.
2 Die Benutzenden sind verpflichtet, die Publikationen sorgfältig zu behandeln.
3 Die Publikationen können für den Eigengebrauch gegen Entgelt kopiert werden.
4 Nach der Einsichtnahme sind die Publikationen beim Kundendienst abzugeben.
§ 5 Lesesäle
1 Es ist nicht gestattet, Mäntel, Jacken, Taschen, Mappen etc. in die Lesesäle mitzu - bringen. Im Empfangsbereich stehen eine Garderobe und Schliessfächer zur Verfü - gung.
2 Die Mitnahme von Ess- und Trinkwaren in die Lesesäle ist verboten. Telefonieren ist in den Lesesälen untersagt. Im gesamten Verwaltungsgebäude Buchenhof gilt ein Rauchverbot.
3 In den Lesesälen werden keine Arbeitsplätze reserviert. Die Mikrofilmgeräte und Abspielgeräte für DVDs und Filme können über das Sekretariat reserviert werden. Im 2. Obergeschoss stehen Arbeitsplätze für die Bibliotheksbenutzung zur Verfü - gung.
4 In den Lesesälen ist auf andere Benutzende Rücksicht zu nehmen, Unterhaltungen sind zu vermeiden. Den Anweisungen der Archivmitarbeitenden ist Folge zu leisten.
§ 6 Dienstleistungen
1 Die Archivmitarbeitenden führen in die Benutzung des Staatsarchivs Aargau ein und erteilen mündliche und schriftliche Auskünfte über das Archivgut und seine Be - nutzung.
2 Das Staatsarchiv Aargau ist nicht verpflichtet, für Dritte Nachforschungen vorzu - nehmen. Nimmt es Nachforschungen vor, werden ab einem Aufwand von mehr als
15 Minuten Gebühren gemäss § 30 VIDAG erhoben.
§ 7 Ausleihe
1 Auf Anfrage kann Archivgut für einen befristeten Zeitraum als Leihgabe für Aus - stellungen und für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gestellt werden, sofern sein Erhaltungszustand dies zulässt und eine sachgerechte Behandlung und die Sicherheit des Archivguts gewährleistet werden. Die Bedingungen der Ausleihe werden vertraglich geregelt.
§ 8 Reproduktionen und Nutzung
1 Das Fotografieren des Archivguts ohne Blitz ist mit dem Einverständnis des Staats - archivs Aargau für den Privatgebrauch gestattet. Fotografische Reproduktionen von ausgewähltem Archivgut können beim Staatsarchiv Aargau in Auftrag gegeben wer - den, sofern der Erhaltungszustand der Originale dies erlaubt. Die externen Dienst - leister stellen die Kosten den Benutzenden direkt in Rechnung.
2 Reproduktionen von Archivgut sind mit korrekter Quellenangabe zu publizieren. Dem Staatsarchiv Aargau ist von den Benutzenden ein unentgeltliches Belegexem - plar abzugeben.
3 Die gewerbliche Nutzung von Archivgut wird gemäss § 32 VIDAG auf Gesuch hin vertraglich geregelt. Die wissenschaftliche und kulturelle Nutzung ist mit Zustim - mung des Staatsarchivs Aargau gestattet.
§ 9 Verstösse
1 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung und bei Missachtung von Anweisun - gen der Archivmitarbeitenden kann das Staatsarchiv Aargau das Benutzungsrecht zeitweise einschränken beziehungsweise bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen dauerhaft aufheben.
§ 10 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Benutzungsordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft.
2 Die Benutzungsordnung des Staatsarchivs des Kantons Aargau vom 27. Oktober
1998 1 ) ist per 1. Juli 2016 aufgehoben.
1) Nicht in der AGS publiziert
Aarau, 17. März 2016 Staatsarchiv Aargau A NDREA V OELLMIN Vom Regierungsrat genehmigt am 18. Mai 2016
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