Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 19. Mai 1958 (Stand 19. Mai 1958)
§ 1
1 Die Regierung des Kantons Graubünden und der Regierungsrat des Kantons Thur - gau erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentli - chen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schen - kungssteuer zu befreien.
§ 2
1 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schen - kungssteuern der im Anhang zu dieser Erklärung erwähnten politischen Gemein - den
1 ) , seitens des Kantons Thurgau auf die thurgauischen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.
§ 3
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist
2 )
. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbanfälle, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bis - her der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbanfälle und vollzoge - nen Schenkungen gewährt.
1) Der Vereinbarung sind sämtliche Gemeinden beigetreten; B vom 18. September 1996.
2) Von der Bündner Regierung am 7. Mai 1958, vom RR des Kantons Thurgau am 19. Mai
1958 genehmigt.
§ 4
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündi - gungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.05.1958 19.05.1958 Erstfassung -
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