Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des  Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons  Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu  öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken  von der Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 19. Mai 1958 (Stand 19. Mai 1958)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons Graubünden und der Regierungsrat des Kantons Thur  -  gau erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die  Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentli  -  chen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schen  -  kungssteuer zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen  Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schen  -  kungssteuern der im Anhang zu dieser Erklärung erwähnten politischen Gemein  -  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , seitens des Kantons Thurgau auf die thurgauischen Erbschafts-, Vermächtnis-  und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden  Kantone beschlossen worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt  eingetretenen Erbanfälle, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bis  -  her der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung  erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbanfälle und vollzoge  -  nen Schenkungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Vereinbarung sind sämtliche Gemeinden beigetreten; B vom 18. September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Von der Bündner Regierung am 7. Mai 1958, vom RR des Kantons Thurgau am 19. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündi  -  gungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.05.1958  19.05.1958  Erstfassung  -