Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
                            Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der  Kantone Thurgau und Luzern betreffend Befreiung von  der Erbschaftssteuer  vom 13. März 1934 (Stand 13. März 1934)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern erklären sich damit einverstan  -  den, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkun  -  gen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates, von Gemeinden  oder   Institutionen   gemeinnützigen,   wohltätigen   oder   kirchlichen   Charakters   des  andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der  Erbschafts-,   Vermächtnis-   oder   Schenkungssteuer   oder   den   ihnen   entsprechenden  Abgaben befreit sein sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden  Regierungen  sind jederzeit unter  Beobachtung einer Kündigungsfrist  von sechs Monaten berechtigt, von dieser Erklärung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirk  -  sam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  Vom RR des Kantons Luzern am 1. März 1934, vom RR des Kantons Thurgau am 13. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1934 beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  13.03.1934  13.03.1934  Erstfassung  -