Gesetz über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen
Gesetz über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen (BBHG) vom 26.03.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2021) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg 1 ) nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSJ-172 des Staatsrats vom 9. Dezember
2020; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Brandbekämpfung und der Hilfe - leistungen im Kanton Freiburg bei Feuer- und Elementarschäden und in anderen Situationen mit Notfallcharakter.
2 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung zu anderen Tätigkeiten im Be - reich der Hilfeleistung bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zweck
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen:
a) den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen sowie der Umwelt zu or - ganisieren;
b) die Aufgaben unter den Gemeinden und Gemeindeverbänden, der Kantonalen Gebäudeversicherung (die KGV) und den staatlichen Äm - tern aufzuteilen;
c) Möglichkeiten der interregionalen Zusammenarbeit zu fördern.
1) Zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 waren die Artikel 1 bis 41 und 47 dieses Gesetzes nur insoweit wirksam, als sie für die Anwendung der Übergangsregelung von Nutzen waren.
Art. 3 Allgemeine Grundsätze
1 Bei Ereignissen in der Zuständigkeit der Feuerwehr muss das bereitstehende Dispositiv die schnellstmögliche angemessene Hilfe ermöglichen. Die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die KGV, die staatlichen Ämter und die übrigen Partnerinnen und Partner kooperieren im Rahmen ihrer Befugnisse, um zu gewährleisten, dass das Dispositiv seine Ziele jederzeit erreicht und dabei finanziell nachhaltig bleibt.
2 Innerhalb des Kantons richten sich die bereitgestellten Ressourcen unabhän - gig von politischen und administrativen Grenzen nach den jeweiligen Risi - ken. Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Das eingesetzte Dispositiv basiert auf dem Milizsystem. Es kann jedoch professionell unterstützt werden.
2 Behörden
2.1 Staatsrat
Art. 4
1 Der Staatsrat übt im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen die Oberaufsicht aus.
2 Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Er ernennt die Mitglieder der kantonalen Kommission für Brandbe - kämpfung und Hilfeleistungen (die BBHK).
b) Er genehmigt die institutionelle Einteilung, welche die BBHK be - schliesst.
c) Er beschliesst Reglemente zu institutionellen Aspekten.
d) Er beschliesst einen Tarif für die Einsatzkosten der Feuerwehr.
e) Er genehmigt den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen in den Bereichen Brandbekämpfung und Hilfeleistungen gemäss Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. September 2009 über die interkantonalen Verträge.
f) Er entscheidet mit Verfügung über Streitigkeiten zwischen der BBHK, den Gemeindeverbänden, den Gemeinden und der KGV.
2.2 Direktionen
Art. 5
1 Die mit der Sicherheit beauftragte Direktion 2 ) ist für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen zuständig.
2 Die mit dem Umweltschutz und dem Unterhalt der Kantonsstrassen beauf - tragte Direktion 3 ) ist für die Prävention und für den Kampf gegen Umwelt - verschmutzung und für die Ölwehr auf den Strassen zuständig.
2.3 Kantonale Kommission für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
Art. 6 Rolle
1 Die BBHK hat den Auftrag, die Organisation der Feuerwehr im Kanton Freiburg umzusetzen.
2 Der Staatsrat kann die BBHK bei Fragen zu deren Kompetenzbereich anhö - ren.
Art. 7 Zusammensetzung und Organisation
1 Die BBHK besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt und aufgrund ihrer Kompetenzen, ihrer Erfahrung und ihrer Funktion im Be - reich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen ausgewählt werden.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für Sicherheit und Justiz zuständi - gen Direktion
4 ) ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und führt den Vorsitz.
3 Die Einzelheiten ihrer Zusammensetzung und Organisation werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
Art. 8 Amtsdauer und Vergütung
1 Für die Mitglieder der BBHK gilt das Gesetz betreffend die Dauer der öf - fentlichen Nebenämter.
2 Ihre Vergütung wird vom Staatsrat festgelegt.
Art. 9 Kompetenzen
1 Die BBHK hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie bestimmt die Aufgaben der Feuerwehr näher und legt ihre Katego - rie gemäss den Artikeln 16 ff. fest.
2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
4) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
b) Sie beschliesst die Leistungsziele für die Aufgaben der Feuerwehr.
c) Sie genehmigt die Risikoanalysen.
d) Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung.
e) Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest.
f) Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung.
g) Sie schlägt dem Staatsrat Reglemente vor und verabschiedet Richtlinien zu institutionellen Aspekten.
h) Sie schlägt dem Staatsrat einen Tarif für die Einsatzkosten der Feuer - wehr vor.
i) Sie ermittelt die Regeln für die Verteilung der Kosten, die durch die Zu - teilung der kantonalen Aufgaben entstehen.
j) Sie sorgt für die Kostenkontrolle bei der Brandbekämpfung und den Hilfeleistungen, indem sie namentlich einheitliche Buchführungsregeln durchsetzt.
2.4 Kantonale Gebäudeversicherung
Art. 10
1 Die KGV ist das Kompetenzzentrum des Kantons in Sachen Brandbekämp - fung und Hilfeleistungen.
2 In diesen Bereichen hat sie namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie vertritt den Kanton Freiburg bei interkantonalen und eidgenössi - schen Instanzen.
b) Sie übt die allgemeine Aufsicht über die Brandbekämpfung und die Hil - feleistungen aus.
c) Sie erlässt Richtlinien für die Feuerwehr.
d) Sie beteiligt sich gemäss Artikel 33 an der Finanzierung der Brandbe - kämpfung und der Hilfeleistungen.
e) Sie sorgt für die kantonale Feuerwehrausbildung.
f) Sie sorgt für den Betrieb der Einsatz- und Alarmzentrale gemäss Arti - kel 27.
g) Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr in der Spezialgesetzgebung zugewiesen werden.
h) Sie bildet und führt einen kantonalen Feuerwehrstab, welcher der KGV, den anderen Beteiligten und den übrigen Partnerinnen und Partnern auf operativer Ebene als Referenzstelle dient.
i) Sie schlägt dem Staatsrat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeindeverbänden interkantonale Vereinbarungen vor.
2.5 Oberamtmännerkonferenz
Art. 11
1 Die Oberamtmännerkonferenz hat folgende Befugnisse:
a) Sie erstellt die institutionelle Einteilung gemäss Artikel 22 und schlägt sie der BBHK vor.
b) Sie überprüft, falls nötig, die Einteilung und schlägt allfällige Änderun - gen vor.
2.6 Oberamtspersonen
Art. 12
1 Die Oberamtsperson ist in ihrem Bezirk:
a) Aufsichtsbehörde gemäss dem Gesetz über die Gemeinden und dem Gesetz über die Oberamtmänner;
b) zuständige Behörde im Schadenfall.
2.7 Gemeinden
Art. 13
1 Im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen haben die Gemeinden folgende Befugnisse:
a) Sie erstellen und unterhalten die für die Brandbekämpfung auf ihrem Gebiet notwendigen Wasserleitungsnetze und sorgen insbesondere für eine ausreichende Versorgung mit Wasserzuleitungen und Wasserreser - ven.
b) Sie tragen zur Rekrutierung der Miliz-Feuerwehrleute bei.
c) Sie ordnen im Schadenfall die polizeilichen Massnahmen gemäss Spezialgesetzgebung an und leisten den Einsatzkräften Unterstützung.
d) Sie leisten den zivilen Opfern von Schadenfällen kostenlose Nothilfe, die insbesondere Aufnahme und Unterbringung umfasst.
2 Für ihre übrigen Aufgaben in den Bereichen Brandbekämpfung und Hilfe - leistungen schliessen sich die Gemeinden zu Verbänden im Sinne des Geset - zes über die Gemeinden zusammen.
2.8 Gemeindeverbände
Art. 14
1 Die Gemeindeverbände haben den Auftrag, die Organisation und das Mana - gement der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen für die von ihrem Ba - taillon abgedeckten Gebiete gemäss der Einsatzkarte zu organisieren und um - zusetzen.
2 Im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen haben die Gemeindeverbände namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie sorgen für die Umsetzung und Erreichung der Leistungsziele.
b) Sie betreiben und organisieren die Ausrückstandorte in ihrem Perimeter und sorgen für deren personelle Ausstattung sowie für die Verfügbar - keit der Räumlichkeiten und den Unterhalt des Materials.
c) Sie sorgen dafür, dass die ihnen zugewiesenen Ausrückstandorte jeder - zeit einsatzbereit sind, und treffen gegebenenfalls die nötigen Massnah - men.
d) Sie sorgen für die regionale Ausbildung ihres Bataillons.
e) Sie schliessen für ihr Personal, für die Feuerwehrleute und für die auf - gebotenen Zivilpersonen im Sinne von Artikel 28 die erforderlichen Versicherungen ab, namentlich gegen Unfälle und Krankheiten infolge von Einsätzen.
f) Sie beteiligen sich gemäss Artikel 34 an der Finanzierung der Brandbe - kämpfung und der Hilfeleistungen.
g) Sie tragen die mit einem Einsatz verbundenen Kosten gemäss den Arti - keln 38–40.
3 Organisation der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Gefahren in der Zuständigkeit der Feuerwehr
1 Die Feuerwehr ist hauptsächlich für die Brand- und Naturgefahren zustän - dig. Die Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
2 Auf dieser Grundlage führt die KGV regelmässig eine Risikoanalyse für den Kanton Freiburg durch.
Art. 16 Aufgaben der Feuerwehr – Grundsätze
1 Auf der Grundlage der ermittelten Gefahren werden die Aufgaben der Feu - erwehr in drei Kategorien unterteilt: Kernaufgaben, subsidiäre Aufgaben und freiwillige Aufgaben.
Art. 17 Aufgaben der Feuerwehr – Kernaufgaben
1 Bei Schäden, die durch Brände oder Naturgefahren verursacht werden, so - wie bei anderen Ereignissen mit Notfallcharakter hat die Feuerwehr Hilfeleis - tungsaufgaben.
2 Bei ihren Einsätzen hat sie namentlich:
a) Personen und Tieren Hilfe zu leisten;
b) Umwelt- und Materialschäden zu begrenzen;
c) unmittelbar drohende Gefahren mit geeigneten Massnahmen abzuwen - den.
Art. 18 Aufgaben der Feuerwehr – Subsidiäre Aufgaben
1 Die Feuerwehr leistet auch Unterstützung in anderen Notfällen oder bei Be - darf, namentlich wenn Personen in Gefahr sind.
Art. 19 Aufgaben der Feuerwehr – Freiwillige Aufgaben
1 In Absprache mit ihrem Gemeindeverband kann die Feuerwehr auch andere Aufgaben wahrnehmen, die keinen Notfallcharakter haben und grundsätzlich nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, namentlich gemeinnützige Diens - te.
Art. 20 Leistungsziele
1 Die Leistungsziele werden nach den Aufgaben der Feuerwehr und deren Dringlichkeitsgrad festgelegt.
Art. 21 Risikodeckung
1 Die Risikodeckung für den Kanton ist auf die verschiedenen Feuerwehraus - rückstandorte verteilt.
2 Die Standorte und die Ausrüstung der Ausrückstandorte werden nach den Aufgaben der Feuerwehr und nach deren Leistungszielen festgelegt.
3 Der Einsatz im Schadenfall basiert auf dem Grundsatz der schnellstmögli - chen angemessenen Hilfe. Er orientiert sich gemäss Artikel 3 am Bedarf und an den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
3.2 Politische und administrative Steuerung
Art. 22 Institutionelle Einteilung
1 Das Gebiet des Kantons Freiburg ist in Perimeter aufgeteilt, deren Anteile an Bevölkerung, Risiken und Gebiet eine angemessene Aufteilung der Kosten und Ressourcen erlauben, wobei gleichzeitig die Einsatzkarte nach
Artikel 25 berücksichtigt wird.
2 Jedem Perimeter entspricht ein Gemeindeverband.
3 Der Perimeter eines Gemeindeverbands muss mindestens 30'000 Einwohne - rinnen und Einwohner oder einen Bezirk umfassen.
4 Der Staatsrat kann Ausnahmen gestatten.
Art. 23 Organisation der Gemeindeverbände
1 Die Gemeindeverbände sind in ihrem Perimeter für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen verantwortlich.
2 Sie sind für die Verwaltung und den Betrieb der Ausrückstandorte in ihrem Perimeter zuständig.
3 Sie sorgen für die Umsetzung und Erreichung der Leistungsziele.
4 Die interne Organisation der Gemeindeverbände wird gemäss der Gesetzge - bung über die Gemeinden in ihren Statuten festgelegt.
3.3 Gebietsmässige Organisation
Art. 24 Gebietsmässige Organisation
1 Das Gebiet des Kantons Freiburg ist in Ausrückstandorte unterteilt, deren Einsatzperimeter sich in ihrer Begrenzung nach den Risiken, den erteilten Aufgaben und den Leistungszielen richten.
2 Für die Zuteilung von besonderen Aufgaben und Mitteln ist das Gebiet des Kantons Freiburg gleichzeitig in Einsatzzonen unterteilt, die sich an der Or - ganisation der Partnerinnen und Partner der Rettungskette orientieren.
Art. 25 Einsatzkarte
1 Es wird eine Einsatzkarte erstellt, die sich nach den Ausrückstandorten rich - tet, die für die Risikodeckung auf dem Kantonsgebiet erforderlich sind.
3.4 Einsatzorganisation
Art. 26 Einsatzorganisation der Feuerwehr
1 Auf operativer Ebene basiert die Organisation der Feuerwehr auf einer Ba - taillonstruktur.
2 Die Bataillone sind in Kompanien unterteilt, die auf einen oder mehrere Ausrückstandorte verteilt sind.
Art. 27 Einsatz- und Alarmzentrale der Feuerwehr
1 Die Einsatz- und Alarmzentrale mobilisiert die Feuerwehr und setzt sie dem Bedarf und den erforderlichen Mitteln entsprechend ein.
2 Die Zentrale unterstützt den Einsatz der Feuerwehr.
3 Die KGV veranlasst die Organisation und den Betrieb der Zentrale und schliesst die nötigen Vereinbarungen ab.
4 Die Zentrale wird in Zusammenarbeit mit den Partnerinnen und Partnern der Rettungskette betrieben.
Art. 28 Requisition ziviler Personen und Sachen
1 Bei Bedarf kann die Einsatzleitung die Unterstützung von Zivilpersonen so - wie die Bereitstellung von Räumlichkeiten und anderer benötigter Mittel an - fordern.
2 Die so aufgebotenen Personen und die Eigentümer der requirierten Objekte erhalten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem kantonalen Feuerwehreinsatztarif richtet.
Art. 29 Dienstpflicht
1 Die Gemeindeverbände können die in ihrem Gebiet ansässigen Personen zwischen 18 und 40 Jahren unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit durch Einteilung in ein Bataillon dazu verpflichten, Feuerwehrdienst zu leisten.
2 Die Statuten der Gemeindeverbände können vorsehen, dass das Höchstalter bei Bedarf auf 50 Jahre angehoben wird.
3 Die übrigen Bedingungen und besonderen Regelungen werden in den Statu - ten der Gemeindeverbände festgelegt.
Art. 30 Feuerwehr-Ersatzabgabe
1 Die Gemeindeverbände können eine jährliche Feuerwehr-Ersatzabgabe er - heben.
2 Dienstpflichtige Personen, die nicht in einem Feuerwehrbataillon eingeteilt sind, können verpflichtet werden, eine jährliche Feuerwehr-Ersatzabgabe zu entrichten.
3 Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sowie die Kategorien von Personen, die von dieser Verpflichtung befreit werden können, werden in den Statuten der Gemeindeverbände festgesetzt.
Art. 31 Spezialmassnahmen für Risikobetriebe
1 In den Ausführungsbestimmungen werden die Massnahmen festgelegt, die Risikobetriebe auf organisatorischer Ebene zu treffen haben, um eine ausrei - chende Sicherheit gewährleisten zu können, wenn Brand- oder Verschmut - zungsgefahren, die Personenbelegung oder die Grösse des Betriebs es erfor - dern.
2 Die Oberamtsperson kann von diesen Betrieben die Erarbeitung eines Si - cherheitskonzepts verlangen, das namentlich die Bildung einer Sicherheits- oder Einsatzgruppe für das besondere Risiko einführt; sie holt vorgängig die Stellungnahmen der Gemeindebehörde und der KGV ein.
4 Finanzen
4.1 Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
Art. 32 Allgemeine Grundsätze
1 Die Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen wird von den Gemeindeverbänden und der KGV gemäss der Aufteilung nach den Arti - keln 33 ff. sichergestellt.
2 Die finanzielle Beteiligung der KGV beschränkt sich auf die Mittel, über die sie gemäss der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung, die Präven - tion und die Hilfeleistungen bei Brand- und Elementarschäden in diesem Be - reich verfügt.
3 Der Staat übernimmt die Kosten in Zusammenhang mit der Arbeit der BBHK und jene, die sich aus der Spezialgesetzgebung ergeben.
Art. 33 Kantonale Gebäudeversicherung
1 Die KGV trägt die Kosten für:
a) die Beschaffung und den Grossunterhalt der Fahrzeuge und Einsatzge - räte, welche die Ausrückstandorte ihren Aufgaben entsprechend benöti - gen;
b) die Beschaffung des Einsatzmaterials;
c) die kantonale Feuerwehrausbildung;
d) die Einsatz- und Alarmzentrale der Feuerwehr;
e) die Einsätze auf den Nationalstrassen, über den Nationalstrassenfonds;
f) den kantonalen Feuerwehrstab.
2 Einzelheiten und Sonderfälle werden in besonderen Reglementen oder Richtlinien geregelt.
Art. 34 Gemeindeverbände
1 Die Gemeindeverbände tragen die Kosten für:
a) den Betrieb des Bataillons, der Kompanien und der Ausrückstandorte;
b) die regionale Feuerwehrausbildung;
c) die Ausrüstung der Feuerwehrleute;
d) den Sold der Feuerwehrleute;
e) den laufenden Unterhalt der Feuerwehrfahrzeuge und - geräte;
f) den Unterhalt und den Ersatz des Einsatzmaterials;
g) die Beschaffung, den Unterhalt und die Benutzung des Feuerwehrmate - rials;
h) den Bau oder die Miete und den Unterhalt der Lokale, die für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen benötigt werden;
i) Verbrauchsgüter;
j) ihre eigene Tätigkeit;
k) die Feuerwehreinsätze; Artikel 33 Abs. 1 Bst. e und das Strassengesetz bleiben vorbehalten.
2 Die Kosten, die aufgrund der Zuweisung kantonaler Aufgaben entstehen, namentlich die Betriebs- und Unterhaltskosten der Ausrückstandorte, werden auf kantonaler Ebene zusammengelegt und gemäss Artikel 37 unter den Gemeindeverbänden aufgeteilt.
3 Die Gemeindeverbände können auch die übrigen Kosten, die sie zu tragen haben, solidarisch unter sich aufteilen.
Art. 35 Staat Freiburg
1 Neben den Kosten nach Artikel 32 Abs. 3 trägt der Staat die Kosten für den Einsatz kantonaler Spezialistinnen und Spezialisten wie Mitarbeitende oder Beauftragte des Staates.
Art. 36 Beschaffungsgrundsätze
1 Die KGV kann sich an interkantonalen oder nationalen Sammelbeschaffun - gen beteiligen.
2 Sie kann im Auftrag der Gemeindeverbände die Operationen zur Beschaf - fung des vereinheitlichten Feuerwehrmaterials und der vereinheitlichten per - sönlichen Ausrüstung der Feuerwehrleute koordinieren und zentralisieren.
3 Die KGV erstellt für ihre Beschaffungen eine Mehrjahresplanung, die sie den betroffenen Gemeindeverbänden und allfälligen Partnerinnen und Part - nern im Vorfeld unterbreitet.
Art. 37 Kostenaufteilung
1 Die Aufteilung der Kosten gemäss den Artikeln 34 Abs. 2 und 38 erfolgt nach folgendem Verteilschlüssel:
a) 50 % nach der Einwohnerzahl (zivilrechtliche Bevölkerung);
b) 50 % nach dem Versicherungswert der Gebäude.
2 Die KGV ist für die jährliche Verteilung der zusammengelegten Kosten auf die Gemeindeverbände zuständig. Diese übernehmen die Administrations - kosten für die Aufteilung.
4.2 Einsatzkosten
Art. 38 Kernaufgaben
1 Die Gemeindeverbände tragen die Kosten von Einsätzen, die zu den Kern - aufgaben der Feuerwehr gehören.
2 Die Einsatzkosten zu Lasten der Gemeindeverbände werden nach dem Soli - daritätsprinzip auf kantonaler Ebene zusammengelegt und gemäss Artikel 37 unter ihnen aufgeteilt.
Art. 39 Subsidiäre und freiwillige Aufgaben
1 Die Kosten von Einsätzen, die zu den subsidiären und freiwilligen Aufga - ben gehören, gehen:
a) grundsätzlich zu Lasten der Person, der Behörde oder der Organisation, der die Hilfe der Feuerwehr zugutekommt;
b) subsidiär zu Lasten der Gemeindeverbände.
2 Die KGV hat das Recht, die Benützung von Fahrzeugen und Einsatzgeräten, die bei subsidiären und freiwilligen Aufgaben für den Einsatz zur Verfügung gestellt werden, gemäss den Grundsätzen von Absatz 1 in Rechnung zu stel - len.
Art. 40 Übrige Grundsätze
1 Die Einsatzkosten werden der Person, die den Einsatz verursacht hat (der Störerin oder dem Störer), in Rechnung gestellt. Dabei gelten folgende Re - geln:
a) Wenn mehrere Personen beteiligt sind, tragen sie die Kosten im Ver - hältnis zu ihrem Anteil an der Verantwortung.
b) Kosten, die bei der Bekämpfung von Bränden entstehen, werden der Störerin oder dem Störer nur dann auferlegt, wenn die Person den Brand vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
c) Kosten, die bei der Bekämpfung von Elementarschäden entstehen, wer - den der Störerin oder dem Störer nur dann auferlegt, wenn die Person den Einsatz vorsätzlich oder durch Grobfahrlässigkeit verschuldet hat.
2 Wenn die Störerin oder der Störer unbekannt oder zahlungsunfähig ist, wer - den die Kosten von Einsätzen in Zusammenhang mit folgenden Sachen deren Eigentümerin oder Eigentümer oder deren Inhaberin oder Inhaber in Rech - nung gestellt:
a) Fahrzeuge;
b) Schiffe;
c) Luftfahrzeuge;
d) Gebäude und Anlagen, die nicht bei der KGV versichert sind.
5 Rechtsmittel
Art. 41
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide können mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
6 Übergangsregelung für die Umsetzung der Reform der Brandbekämpfung
Art. 42 Provisorische BBHK
1 Der Staatsrat ernennt bis zur definitiven Konstituierung der BBHK die Mit - glieder der provisorischen BBHK.
2 Die BBHK besteht aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Freiburger Gemeindeverbands, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Oberamtmän - nerkonferenz, der Direktorin oder dem Direktor und der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Abteilung der Kantonalen Gebäudeversicherung (Heu - te: Abteilung Prävention und Intervention), einer Vertreterin oder einem Ver - treter der Stützpunktkommandantenkonferenz sowie der kantonalen Feuer - wehrinspektorin oder dem kantonalen Feuerwehrinspektor. Der Staatsrat kann auch Partner der Rettungskette zu Mitgliedern mit beratender Stimme ernennen.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für Sicherheit und Justiz zuständi - gen Direktion 5 ) ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und führt den Vorsitz.
4 Das Sekretariat der provisorischen BBHK wird von der für Sicherheit und Justiz zuständigen Direktion
6 ) geführt.
5 Die provisorische BBHK hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie genehmigt die Risikoanalysen.
b) Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung.
c) Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest.
d) Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren.
Art. 43 Fahrzeuge und Geräte
1 Die KGV entscheidet, welche Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr über - nommen werden, weil sie für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen benötigt werden.
2 Die KGV kauft die Fahrzeuge und Geräte gemäss den Amortisierungsregeln der Gesetzgebung über die Gemeinden zurück, d. h. indem sie nach Abzug des von der KGV überwiesenen Betrags eine Wertminderung von 15 % pro Jahr berechnet. Anderslautende Vereinbarungen oder Entscheide bleiben vor - behalten.
3 Über die nicht übernommenen Fahrzeuge und Geräte können die Gemein - den frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten Beitrag rückerstatten zu müssen.
4 Um die Sicherheit und die Effizienz der Brandbekämpfung und der Hilfe - leistungen auf dem Kantonsgebiet zu gewährleisten, kann die KGV bereits Fahrzeuge und Geräte gemäss Artikel 33 Abs. 1 beschaffen.
5) Heute: Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektion.
6) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
Art. 44 Feuerwehrlokale
1 Über die Feuerwehrlokale, die nicht in die Einsatzkarte aufgenommen wer - den, können die Gemeinden frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten Beitrag rückerstatten zu müssen.
Art. 45 Gemeindeverbände
1 Die Gemeinden schliessen sich unter Berücksichtigung der Einsatzkarte un - verzüglich zu Gemeindeverbänden zusammen.
2 Die Oberamtspersonen haben den Auftrag, den Zusammenschluss so rasch wie möglich umzusetzen. Die KGV unterstützt die Oberamtspersonen bei dieser Aufgabe.
7 Übergangsrecht
Art. 46 Übergangsregelung für die Umsetzung
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum Zeitpunkt, zu dem die Gemeinden in Gemeindeverbänden nach Artikel 45 zusammengeschlossen sind, gilt nur die Übergangsregelung für die Umsetzung.
2 Die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen richten sich weiterhin nach Abschnitt 5 des Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversiche - rung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschä - den (KGVG).
3 Der Staatsrat legt das Datum für das Ende der Übergangsregelung fest und richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinden in Gemeinde - verbänden zusammengeschlossen sind.
Art. 47 Subventionierung der Feuerwehrlokale
1 Das alte Recht zur Subventionierung von Feuerwehrlokalen bleibt anwend - bar, wenn:
a) das Beitragsgesuch innert 4 Jahren nach dem Ende der Übergangsrege - lung eingereicht wird;
b) die Schlussabrechnung innert 3 Jahren nach Einreichen des Gesuchs an die KGV übermittelt wird. Geht die Schlussabrechnung nicht innert die - ser Frist ein, so dient der Rechnungsstand am Fälligkeitstag als Berech - nungsgrundlage für den Beitrag.
Zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 waren die Arti - kel 1 bis 41 und 47 dieses Gesetzes nur insoweit wirksam, als sie für die Anwendung der Übergangsregelung von Nutzen waren.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.03.2021 Erlass Grunderlass 01.07.2021 2021_044 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.03.2021 01.07.2021 2021_044
Feedback