Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken (432.211)
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Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken

Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken vom 22. August 1995 (Stand 24. September 2005)
1. Kantonsbibliothek

§ 1 Zweck, Aufgabe

1 Die Thurgauische Kantonsbibliothek dient der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der allgemeinen Bildung, dem Lernen und Lehren sowie der Unterhaltung für Erwachsene und Jugendliche.
2 Zu diesem Zweck tätigt sie geeignete Anschaffungen von Büchern und anderen Medien. Sie strebt insbesondere eine vollständige Sammlung der Veröffentlichungen an, die den Kanton Thurgau betreffen.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Aufsicht über die Kantonsbibliothek obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
2 Die Kantonsbibliothek wird vom Kantonsbibliothekar geleitet.

§ 3 * ...

§ 4 * Ausleihe

1 Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich.
2 Wer Medien ausleihen oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, hat Gebühren zu entrichten.
3 Das Departement für Erziehung und Kultur erlässt eine Benutzungs- und Gebüh - renordnung.

§ 5 * Haftung

1 Wer Medien beschädigt oder trotz Mahnung nicht zurückbringt, hat der Kantonsbi - bliothek den Schaden zu ersetzen sowie eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

§ 6 Benützungsverbot

1 Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann vom Kantonsbibliothekar vom weiteren Bezug von Medien ausgeschlossen werden.
2. Schul- und Gemeindebibliotheken

§ 7 Förderung

1 Der Kanton fördert Schul- und Gemeindebibliotheken.
2 Finanzielle Beiträge werden von einer angemessenen Beteiligung der Gemeinde, die den Bestand der Bibliothek gewährleistet, abhängig gemacht.

§ 8 Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken

1 Das Departement wählt eine Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken von höchstens neun Mitgliedern.
2 Die Kommission berät die Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie stellt dem Depar - tement Antrag für die Ausrichtung von Beiträgen. Sie fördert die bibliothekarische Aus- und Fortbildung.
3. Schlussbestimmungen

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken vom 13. Juli 1982 wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.08.1995 01.01.1996 Erstfassung ABl. 34/1995

§ 3 20.09.2005 24.09.2005 aufgehoben 38/2005

§ 4 20.09.2005 24.09.2005 geändert 38/2005

§ 5 20.09.2005 24.09.2005 geändert 38/2005

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